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Versand- und Internethandel, Berufsgruppe

FAQs Onlinehandel

Die am häufigsten gestellten Fragen zum Internethandel und Kommunikation

Lesedauer: 21 Minuten

11.06.2024

1. Ein Webshop bietet alkoholische Getränke an. Wie sieht es hier mit Jugendschutz aus? Muss beim Besuch der Seite eine Altersabfrage o.ä. eingerichtet werden? Wie kann man sichergehen, dass hier keine Kinder/Jugendlichen hochprozentigen Alkohol bestellen?

In Österreich ist der Jugendschutz noch nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern noch Angelegenheit der Bundesländer. Manche Jugendschutzgesetze verbieten auch das Anbieten, Überlassen und Verkaufen alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 bzw. 18 Jahren, woraus folgt, dass der Verkäufer das Alter zu prüfen hat. Dazu kommt, dass auch die Jugendschutzvorschriften des Ziellandes zu beachten sind, in die der Alkohol verkauft wird, also das Recht des Wohnsitzes des Käufers. 

Weil anders als bei der Abgabe unter Anwesenden das Alter nicht einfach durch Ausweis geprüft werden kann, wird empfohlen im Online-Handel sogenannte „Altersverifikationssysteme“ einzurichten, die in einer Vielzahl von Ausprägungen existieren.

Zum einen sollte jeder Käufer nach dem Alter gefragt werden und eine Verkaufssperre bei Jugendlichen eingerichtet werden. Das genügt nicht, es sollte dieses Alter verifiziert werden. So werden einerseits am Markt technische Vorkehrungen angeboten, die bereits die Möglichkeit einer Online-Bestellung von Alkoholika von einer erfolgreichen (technischen) Altersprüfung abhängig machen. Andererseits existieren technische Kontrollmechanismen auf der Versandstufe, die eine tatsächliche Abgabe an Minderjährige unterbinden sollen.

Zum Beispiel bietet „SOFORT Ident“ der SOFORT AG ein Verifikationssystem für eine geschlossene Benutzergruppe in zwei Varianten: erstens durch die Überprüfung von Kontaktdaten und Geburtsdatum via Online-Banking und einem anschließenden Identitäts-Check. Zum zweiten durch die Überprüfung der genannten Daten online mittels z.B. der eID-Funktion des Personalausweises.


2. Im Webshop werden verschiedene Edelbrände, Liköre und weitere Spirituosen verkauft zu folgenden Abfüllmengen: 0,7 L, 0,5 L, 0,35 L und 0,1 L - muss hier bei jedem Produkt ein Grundpreis also 1 Liter-Preis angegeben werden oder ist das nicht notwendig? 

Ja, sofern nicht eine Ausnahme zur Anwendung kommt: Keine Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung trifft Kleinunternehmer, die im Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte (in Vollzeitäquivalenten) haben. 

Weiters sind Qualitätswein und Spirituosen in Kleinpackungen von der Verpflichtung zur Auszeichnung des Grundpreises ausgenommen: Bei Bier ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, übrigens 0,5 Liter.


3. Im Webshop sollen Social-Media-Plugins eingebunden werden, über die man Produkte teilen und/oder die Facebook Seite liken kann (vor allem für Facebook, Pinterest, Instagram, Google +, X, Whats-App). Wie ist das datenschutzkonform möglich?

Bei Plugins handelt es sich um kleine Programme, die in den Quellcode Ihrer Website eingebunden sind und bestimmte Funktionen ausführen. Lädt eine Website die offiziellen Teilen-Buttons von Facebook, Google+ und Twitter, etc. übertragen diese persönliche Daten. Von der Nutzung von Facebook und anderen social media Plugins wird daher dringend abgeraten, wenn diese Plugins unverändert in die eigene Website aufgenommen werden. Es ist davon auszugehen, dass ein unverändertes Einbinden von Social Plugins von Facebook und Co im Regelfall datenschutzwidrig ist. 

Es gibt verschiedene technische Umsetzungen, z.B. eine Umsetzung der sog. "2-Klick"- oder besser der "Shariff"-Lösung, um Plugin in Kombination mit einer entsprechenden Datenschutzeinwilligung bzw. Datenschutzerklärung datenschutzkonform zu machen.  

Dazu kommt aber, dass diese Dienste Daten in die USA übermitteln und sich bisher hierfür auf das sog. EU-US-Datenschutzschild.


4. Müssen Vertragsbedingungen/AGBs wirklich vor und nach dem Kauf speicher- und druckbar sein? Es wird dem Kunden mit der Versandbestätigung ein PDF mit den AGBs und der Rücktrittsbelehrung zugesendet, ist dies nicht ausreichend? Außerdem kann der Kunde die AGBs und Rücktrittsbelehrung im Checkout-Prozess abrufen. 

Abrufbar genügt nicht. Vertragsbestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen sind dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Sie nur nach dem Kauf speicher- und druckbar zur Verfügung zu stellen, entspräche zwar theoretisch dem Gesetz, aber würde dem Zweck nicht Genüge tun, da nicht sichergestellt ist, ob der Kunde nach dem Kauf z.B. mit der Versandbestätigung die richtigen ABGs erhält, die vor dem Kauf abrufbar waren und sohin Vertragsgrundlage sind. Die Frage ist derzeit in Österreich noch nicht ausjudiziert. Es empfiehlt sich aber, die AGBs auch vor dem Kauf speicher- und druckbar zur Verfügung zu stellen. Daher wird das – auch im Sinne des Konsumentenschutzes – üblicher Weise auch von Gütesiegelvergabestellen verlangt, um ein Gütesiegel zu erhalten.


5. Das Gesetz sieht vor, dass ein Verbraucher im Onlineshop vor dem Kauf über die wesentlichen Eigenschaften der Ware informiert werden muss. Was ist mit wesentlichen Eigenschaften des Produktes gemeint? Am Ende des Bestellprozesses wird noch einmal alles zusammengefasst: Produktbezeichnung, Endpreis, AGB, Widerrufsbelehrung, Zahlungsmethode, Lieferdaten, etc. Ist das so nicht ausreichend?

Die Wesentlichkeit einer Eigenschaft richtet sich danach, ob sie die Entscheidung eines Verbrauchers beeinflussen wird. Insofern muss der Verbraucher klar erkennen können, ob die Ware oder Dienstleistung seinen Bedürfnissen entspricht oder andere Angebote für ihn vorteilhafter wären. Zu den Produktmerkmalen gehören auch diejenigen Informationen, die die Einsetzbarkeit der Ware und ihre Brauchbarkeit für den konkreten Verbraucher betreffen und die Vergleichbarkeit der Ware/Leistung mit einem Konkurrenzprodukt ermöglichen. 

Als Beispiel bei Kleidung gilt "Größe, Farbe, Material, Waschbarkeit", für Computerdrucker die Information, "wie viel Blatt Papier ein Drucker pro Minute druckt". In Deutschland wurde bei einem Sonnenschirm judiziert, dass "neben den Maßen, Form und Farbe auch das Material des Bezugsstoffs, das Material des Gestells sowie das Gewicht" zu den wesentlichen Merkmalen gehöre.

Bei Möbeln ist etwa auf die Größe und das Material der Möbel hinzuweisen. 

Davon zu unterscheiden ist aber der Umstand, dass dem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe einer Vertragserklärung (unmittelbar oberhalb des Buttons KAUFEN oder KOSTENPFLICHTIG BESTELLEN) im Warenkorb noch einmal ermöglicht werden muss, die wesentlichen Punkte auf einen Blick zu erfassen- Diese besteht darin, dass der Unternehmer jene Produkteigenschaften herausdestilliert, die für den Verbraucher im Zeitpunkt unmittelbar vor der Bestellung wirklich relevant sind. Das sind etwa (generell) die Produktbezeichnung und (insbesondere bei einem Möbelstück) die Dimensionen und das Material der Ware. Ein Lichtbild im "Warenkorb" allein genügt nicht. 

Diese Informationspflicht wird entscheidend durch die angeordnete "Unmittelbarkeit" geprägt. Der Unternehmer muss unmittelbar vor der Vertragserklärung (zeitliche Unmittelbarkeit), also "im letzten Bestellschritt" auf diese Informationen "klar und in hervorgehobener Weise hinweisen". Die Vertragsbestandteile müssen in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung (Button) angezeigt werden. 


6. Wie gut funktionieren Konfiguratoren im Online-Handel?

Das kommt sehr stark auf das Gebiet, die Anforderungen der Website/des Webshops und den Nutzer an. Zum einen sind die Konfiguratoren zumeist von deutschen Anbietern betrieben und auf deutsches Recht ausgelegt, das doch – zum Teil geringfügig – zum Teil aber erheblichen in einzelnen Fragen abweicht, wenn auch teilweise eine Vollharmonisierung in der EU gegeben ist. 

Das zweite Problem besteht darin, dass diese Konfiguratoren bei weitem nicht alle Fälle abdecken können. Auch von Sonderfällen, wie z.B. Zahlungsart Bitcoins - abgesehen, ist bei jedem komplexeren Shop zu befürchten, dass nicht alles abgedeckt werden kann, was besonders problematisch ist, wenn der Nutzer weder juristische, noch im Bereich Datenschutz EDV technisches Wissen hat, weil dann vermutlich mangels Verständnis für die fehlenden Fragen und auch teilweise unrichtiger Beantwortung in der Regel keine rechtskonforme Lösung zustande kommt. Die Konfiguratorbetreiber weisen zumeist auch darauf hin, dass keine Haftung besteht, weil eine vollständige Erfassung der Rechtsprobleme nicht möglich ist. 

Auch problematisch ist, dass rechtliche Beratung in Österreich im Wesentlichen nur den Rechtsanwälten und gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorbehalten ist. Achten Sie daher darauf, dass der Konfigurator von einem Rechtsanwalt oder einer gesetzlichen Interessensvertreter betrieben wird. 

Nicht zuletzt gibt es Konfiguratorbetreiber, die für die Nutzung der Texte einen Link auf ihre Seite verlangen. Bei Verletzung der Linksetzungspflicht erfolgen teure Abmahnungen wegen Urheberechtsverstoß. 


7. Darf ich Newsletter an meine Kunden versenden? 

Eine vorherige Zustimmung für elektronische Post (Newsletter etc.) ist dann nicht notwendig, wenn

  • Sie die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang

mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an diese Kunden erhalten haben (ein einmaliger Kauf genügt) und

  • diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  • der Kunde klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation von vornherein bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen
  • der Kunde nicht auf der Robinson Liste steht
  • und der Kunde in der Datenschutzerklärung entsprechend belehrt wird 

Also wenn jemand nicht bestehender Kunde ist und außerdem nicht von vorneherein ablehnen konnte (also beim ersten Geschäftskontakt entsprechend informiert wurde über eine spätere Newsletterversendung) ist die Versendung des Newsletters unzulässig. Zusätzlich darf sich der Kunde nicht bei der Robinsonliste der RTR eingetragen haben und muss in der Datenschutzerklärung über die Speicherung der entsprechenden Daten zum Zweck der Newsletterversendung und seine Rechte belehrt werden. 


8. Haftung für fremde Inhalte auf meiner Webseite oder Facebookseite? Links, Likes & Shares?

Gerade in der Corona Zeit wurden mehr denn je fremde Inhalte mittels „Verlinken“ oder „Teilen“ auf die eigene Seite gesetzt. Oder auf Ihrer Facebook-Seite entwickelt sich ein Shitstorm, es werden fremde (rechtswidrige) Beiträge auf Ihre Seite gesetzt. Welche Haftungsrisiken damit im Einzelnen verbunden sein können, ist vielen Nutzern jedoch nicht klar. Wie weit geht die Haftung für fremde Beiträge, die verlinkt, geteilt, gelikt oder durch dritte Seitenbesucher erstellt und auf meine Seite gesetzt werden? 

Zu unterscheiden ist zwischen einer strafrechtlichen Verurteilung und zivilrechtlichen Folgen auf Schadenersatz/Entschädigung, Unterlassung, Löschung etc. 

Wer vorsätzlich einen Link zu einer Verhetzung iS des § 283 StGB  auf einer Website, zB auf ein Hassposting, setzt, oder diese teilt, wird meist selbst nach § 283 StGB strafbar sein. Das deshalb, weil das Zugänglichmachen auf einer Website Teil der strafbaren Handlung der Verhetzung (Aufruf zu Gewalt oder Hass gegen bestimmte Personen etc) ist.  

Ansonsten kommt bei einem fremden rechtswidrigen content eine eigene strafrechtliche Verurteilung selten in Betracht, und auch für eine zivil-/medienrechtliche Haftung gilt in etwa: was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß.

Fremde Inhalte auf meiner Seite

Wer als Inhaber einer Website (zB Inhaber des Facebook- oder Instagram-Accounts, Forenbetreiber) anderen Nutzern die Möglichkeit einräumt, Beiträge (Postings, Bilder etc.) auf seine Website hochzuladen, trägt im Regelfall medienrechtliche Verantwortung für die geposteten Beiträge.

Auf social media Seiten sind bei Shitstorms häufig ehrenbeleidigende sowie kredit- und rufschädigende Kommentare iSv 1330 ABGB zu finden, die auch iSv §§ 111 (üble Nachrede), 115 (Beleidigung) oder 152 StGB (Kreditschädigung) oder § 297 StGB (Verleumdung) strafbar sein können. Dabei ist zwischen Ehrenbeleidigungen bzw. Werturteilen sowie Kreditschädigung zu unterscheiden, wobei Letztere im Gegensatz zu Ersteren einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind und daher wahr (richtig) oder unwahr (unrichtig) sein kann.

Dabei kommt dem Forenbetreiber bzw. Websitebetreiber allerdings das aus dem E-Commerce-Recht (§§ 16 und 17 ECG) abgeleitete Privileg einer eingeschränkten Haftung für von Dritten gepostete rechtswidrige Inhalte zugute: er ist nicht zur laufenden Kontrolle der hochgeladenen Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit verpflichtet (außer aus den Umständen ergibt sich eine erhöhte Gefährdungslage wie zB bei provozierten shitstorms oder jemand agiert als Gruppenadministrator), sondern haftet nur, soweit er beim Betrieb des Forums die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 6 Abs 2 Z 3a MedienG), dh.

  • wenn er selbst Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt erlangt hat oder wenn er von dritter Seite darauf hingewiesen wird und Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien offenkundig ist und nicht unverzüglich die Löschung veranlasst.

Inhalte sind fremd, wenn sie weder von Ihnen, noch Ihrem Mitarbeiter oder sonstigen Beauftragten, wie z. B. einer Werbeagentur, erstellt worden sind. Wer einen fremden Beitrag nicht als seinen darstellt, haftet im allgemeinen erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit.

Dass Sie Kenntnis vom Inhalt haben wird klar, wenn Sie Kommentare oder Likes zu den auf Ihre Seite gesetzten oder verlinkten rechtswidrigen Beiträgen gesetzt haben oder wenn Sie ein in seinen Rechten Veletzten davon in Kenntnis gesetzt hat.

Aber neben der Kenntnis des Inhaltes muss die Rechtswidrigkeit auch für einen juristischen Laien offenkundig sein, zB

Der Nutzer postet ein Foto ohne Einwilligung des Rechtsinhabers – Urheberrechtsverstöße können Sie grundsätzlich schwerlich erkennen, da Sie kaum wissen können, wem das Foto gehört.

Der Nutzer postet eine unwahre kreditschädigende Tatsache „Das Unternehmen X beschäftigt Schwarzarbeiter“ – auch unwahre Tatsachenbehauptungen können Sie oft nicht eindeutig erkennen.

Der Nutzer postet eine Beleidigung und bezeichnet jemanden z. B. als „Trottel und Arschloch“ – Die Rechtswidrigkeit der Beleidigung ist in der Regel offensichtlich. D.h. wenn Sie z. B. als Seitenbetreiber den Beitrag kommentieren mit einem „Dislike“, „Sad“ oder „Angry“ Emoji, dann ist es zwar gut gemeint, führt aber gerade zu einer Haftung. Löschen Sie den Beitrag lieber. Wenn Sie Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt haben, müssen Sie ihn unverzüglich löschen. Aber wie schnell ist „unverzüglich“?

Unverzüglich bedeutet, dass Sie ihn sofort löschen müssen.

Dabei sollten Sie einerseits die Schwere und Art der Rechtsverletzung und die Dringlichkeit der Reaktion berücksichtigen. So sollten Sie auf eine Beleidigung noch schneller reagieren als auf einen Urheberrechtsverstoß. Andererseits sind Umstände aus der Sphäre des Websitebetreibers zu berücksichtigen, etwa ob es sich um eine professionell und auf kommerzieller Basis betriebene Website handelt, ob der Medieninhaber durch Art und Präsentation eigener Inhalte ein besonderes Risiko einer Rechtsverletzung gesetzt hat (shitstorms provoziert hat zB) oder er sonst (etwa aufgrund früherer Vorkommnisse) damit rechnen musste. Eine Löschung nach 9 Tagen kann manchmal ausreichen, eine Löschung erst nach 3 Tagen kann nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu spät sein.

Das Haftungsprivileg des Linksetzers iS des § 17 Abs 1 ECG setzt ebenso einen fremden Inhalt und voraus. Das Haftungsprivileg gilt daher weder für eigene Inhalte noch für links auf eigene Inhalte auf anderen Webseiten.

Letzteres musste erst vom OGH klargestellt werden. Der OGH – E vorangegangen ist ein Zwist zwischen einem Journalisten und einer Tageszeitung am heimischen Boulevard. Die Tageszeitung hatte einen Beitrag veröffentlicht, der als üble Nachrede zu bewerten waren.

Doch da war auch noch ein Link in Facebook auf den Artikel gepostet worden, und dabei wurde es nun noch einmal spannend. Vom OGH wurde dieser Link bewertet wie eine eigenständige Verbreitung, die dann ebenfalls zu einer medienrechtlichen Entschädigungszahlung verpflichtet, weil die Inhaberin der Facebook Seite einen Link zu ihrer eigenen Veröffentlichung gesetzt hatte.

Wenn man fremde Texte, Berichte, Postings etc. teilt oder verlinkt, kennt man deren Inhalt. Wenn dabei Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt und die Rechtsverletzung für einen juristischen Laien offenkundig ist (z.B. Beleidigungen, Verleumdungen, üble Nachrede etc.), ist in aller Regel von einer Haftung wie für eigene Beiträge auszugehen, anders, wenn der gelikte oder geteilte Post ein Urheberrecht verletzt, von dem man nichts wusste. In diesem Fall ist im Normalfall von einem Haftungsprivileg wie bei fremden Inhalten auszugehen, so dass eine Haftung erst nach Mitteilung des Rechtsverstoßes entsteht, wenn der Beitrag nicht unverzüglich gelöscht wird, wobei dem Websitebetreiber in der Regel zuzubilligen sein wird, beim Nutzer, der den Beitrag gepostet hat, nachzufragen.

Likes

Dazu ist in Österreich noch keine veröffentliche Rechtsprechung ergangen und die deutsche Rechtsprechung dazu geht in die eine und andere Richtung:

Einmal wurde ein  Facebook-Nutzer wegen des Likens eines ehrverletzenden Beitrags zu einer Geldstrafe starfrechtlich verurteilt. Ein anderes Gericht hat dagegen entschieden, dass es sich bei der Funktion des Gefällt-mir-Knopfes lediglich um eine unverbindliche Gefallensäußerung handele. Über die Motive und Hintergründe des Nutzers erfahre man nämlich nichts, dafür seien gerade die Kommentierungs-Funktionen vorgesehen. Es wird hier sehr auf den Inhalt des gelikten Posts ankommen, und auch die Art und Schwere der Rechtverletzung. Ein bloßes „like“, ohne Kommentierung, wird sich oft nur auf Teile des gelikten Inhalts beziehen, und nicht zwingend auf den strafrechtlich relevanten Teil.

So wird deutlich, dass eine pauschale Einordnung der verschiedenen Interaktionsmöglichkeiten auf Social-Media-Plattformen nicht möglich ist. Vorsicht ist jedenfalls geboten.



9. Finger weg von fremden Fotos! Vorsicht: Falle Bildagentur!

Worauf muss man bei Fotos achten? Wie kann man sich schützen? Was tun, wenn eine Abmahnung kommt?

Finger weg von Fotos aus dem Internet!

Hartnäckig hält sich das falsche Gerücht: „Wer seine Bilder über das Internet öffentlich zugänglich macht, muss auch mit deren kostenlosen Nutzung durch Dritte einverstanden sein.“ Es hält sich weiters das unselige Gerücht, dass man ein Foto im Internet herunterladen darf, wenn es keinen Schutzhinweis hat. Dem ist nicht so:

Grundsätzlich entstehen die Rechte des Urhebers automatisch mit der Schaffung des Werks. Das Urheberrecht räumt dem Urheber einerseits die Verwertungsrechte (z.B. das Recht das Werk im Internet auf Abruf zur Verfügung zu stellen) und andererseits Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. das Recht auf Nennung des Namens des Urhebers) ein. An jedem Foto entstehen Urheber- oder Leistungsschutzrechte. Für die Entstehung der Rechte des Urhebers bedarf es keiner Registrierung oder eines so genannten Copyrightvermerks "©“, sondern reicht dafür z.B. die Aufnahme des Fotos an sich.

„Geklaute“ Bilder sind zudem auch relativ leicht im Internet zu finden, z.B. durch die umgekehrte Bildersuche von Google. Daher folgt gerade bei der Nutzung fremder Fotos relativ häufig eine Abmahnung, und die kann sehr teuer werden. Der Inhaber der Website, auf der fremde Fotos veröffentlich wurden, wird in der Regel innerhalb einer kurzen Frist dazu aufgefordert

  • eine Unterlassungserklärung abzugeben,
  • Auskunft über die genaue Bildnutzung zu erteilen,
  • das Bild komplett von der Website, dem Server und aus dem Google Cache zu löschen und
  • nach Erteilung der Auskunft eine fiktive doppelte Lizenzgebühr und/oder Gewinnentgang und die Anwaltskosten zu leisten.

Bildagenturen

Die Fallen bei Bildagenturen stecken schon oft in den AGB. Vielmals sind die Lizenzen stark eingeschränkt, z.B. ist vielleicht keine gewerbliche Nutzung erlaubt, oder ist die Lizenz zeitlich befristet. Unentgeltliche Lizenzen können auch widerrufen werden. Zuweilen verlangen Bildagenturen manchmal, dass bei Verwendung der Fotos ein bestimmter Link gesetzt wird, und es folgt prompt eine teure Abmahnung, wenn dieser Link fehlt.

Dazu kommt, dass Bildagenturen zuweilen gar nicht über die Rechte verfügen. Werden Sie dann vom Rechteinhaber abgemahnt, müssen Sie zahlen. Dass Ihnen die Bildagentur das in der Regel ersetzen muss, hilft Ihnen wenig, wenn diese ihren Sitz nicht in der EU hat.

Wie kann ich mich schützen?

Am besten schützt man sich, wenn man das Foto selbst macht oder einen Fotografen beauftragt und sich von diesem sämtliche Verwertungsrechte für die Fotos einräumen lässt.

Was tun bei einer Abmahnung?

Machen Sie einen Screenshot und somit Beweissicherung. Kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt oder Juristen der Wirtschaftskammern und prüfen Sie oder lassen Sie prüfen:

Wer hat die Rechte?
Überprüfen Sie, bzw. lassen Sie sich vom Abmahnenden nachweisen, dass der Abmahnende tatsächlich über die Fotorechte verfügt. Der Abmahnende muss dem Abgemahnten beweisen, dass er die Rechte hat.

Lizenz bzw. Rechte vorhanden?
Überprüfen Sie, ob Sie bzgl. des abgemahnten Bildes eine Lizenz besitzen. Sind Sie im Besitz einer solchen Lizenz, überprüfen Sie oder lassen Sie überprüfen, ob Sie das Bild auch tatsächlich im Rahmen der Lizenz verwendet haben. Manche Bildagenturen (Getty Images, Stock Food, Corbis) lizenzieren Bilder häufig nur für gewisse Zeiträume oder Nutzungsarten. Hat man eine Printlizenz erworben, darf man noch lange nicht das Bild auf der Website verwenden.

Zulässige Verwendung?
Als nächstes sollte überprüft werden, ob die abgemahnte Verwendung eine zulässige Verwendung darstellen könnte. Urheberrechtlich geschützte Werke darf man ohne dem Erwerb einer ansonsten notwendigen Lizenz dann verwenden, wenn es sich bei der Nutzung bspw. um ein zulässiges Zitat, eine Berichterstattung über Tagesereignisse, oder eine andere freie Benutzung handelt.

Höhe des Entgelts?
Ob das abgemahnte Foto tatsächlich die geforderte hohe Lizenz (Nutzungsgebühr) wert ist, ist zumeist eher fraglich. Im Ergebnis lassen sich die Forderungen daher massiv reduzieren. Die meisten Urheber können nicht nachweisen, dass sie in der Vergangenheit derart hohe Preise für ihre Fotos erzielt haben. Fotos erhält man im Internet oft um wenige Euro, viel höher darf im Normalfall ein gefordertes Nutzungsentgelt nicht sein. Auch die Anwaltskosten, die gefordert werden, sind zumeist wesentlich zu hoch.

Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung?
In Deutschland ist das im Gesetz verankert. Ausdrücklich nennt § 8c Abs. 2 dUWG Missbrauchsgründe, wie z.B. ein vorwiegendes Gebührenerzielungsinteresse. Geht es dem Gläubiger weniger um die Unterbindung von Wettbewerbsverstößen, sondern vor allem um die Erzielung von Gewinnen durch Abmahngebühren, ist schon die erste Abmahnung missbräuchlich. Auch in Österreich gibt es dazu Rechtsprechung. Bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung stehen die Erträge daraus nicht zu und es empfiehlt sich Mag. Hannes Seidelberger vom Schutzverband gegen Unlauteren Wettbewerb, oder einen Rechtsanwalt, zu kontaktieren.



10. Muss der Käufer Waren über einen bestimmten Warenwert kostenpflichtig retournieren?

Der Warenwert spielt im Fernabsatz keine Rolle für die Frage, wer die Kosten der Rücksendung im Fall eines wirksamen Rücktritts nach dem FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) zu tragen hat.

Gem. § 11 des 2014 in Entsprechung der Bezughabenden Richtlinie in Kraft getretenen FAGG hat der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen; dies gilt nicht, wenn der Unternehmerdiese Kosten freiwillig trägt, oder wenn er es unterlassen hat, den Verbraucher über dessen Kostentragungspflicht zu unterrichten. Der Verkäufer muss den Kunden also (normalerweise in der Rücktrittsbelehrung) darüber informieren, dass er die Rücksendekosten zu zahlen hat.

Die Kostenübernahme für Rücksendungen ist daher ein freiwilliges „Zuckerl“. Die Kosten der Hinsendung müssen aber im Fall eines wirksamen Rücktritts vom Verkäufer an den Kunden rückerstattet werden.




Bereits nach bisheriger Rechtslage war die Verwendung von Cookies verwirrend. Auch das EuGH Urteil vom 1.10.2019 (Rechtssache C-673/17) hat keine Klarheit gebracht.

Klar ist, Cookies die nicht für einen ausdrücklich von Nutzern gewünschten Dienst technisch erforderlich sind, unterliegen der Zustimmungspflicht. Diese Cookies dürfen erst nach umfassender Information und dem Einholen der ausdrücklichen Zustimmung gesetzt bzw. ausgelesen werden. 

Klar ist weiters: Generell gilt, dass Websitebesucher informiert werden müssen, welche personenbezogenen Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt werden, aufgrund welcher Rechtsgrundlage, für welche Zwecke dies geschieht und wie lange die Daten gespeichert werden. Das kann in der Datenschutzerklärung erfolgen.

Nach Art 5 Abs 3 der Cookie-Richtlinie bedarf der Einsatz von Cookies, die personenbezogene Daten verarbeiten, der Zustimmung des betroffenen Nutzers. Dieser ist dafür klar und umfassend über die Zwecke der Verarbeitung zu informieren. Eine Zustimmung muss nur dann nicht vorliegen, wenn lediglich eine Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz übertragen wird oder wenn Cookies für einen vom Nutzer angeforderten Dienst unbedingt erforderlich sind.

Der österreichische Gesetzgeber hat die Bestimmung in § 96 Abs 3 TKG umgesetzt. So ist für österreichische Webseitenbetreiber seit Ende 2011 verpflichtend, dass sie betroffene User umfassend informieren und deren Zustimmung einholen. 

Weder § 96 TKG noch das oberwähnte EuGH Urteil unterscheiden zwischen technisch unbedingt erforderlichen cookies und tracking Cookies.

Sowohl in den Erläuterungen der EU-Richtlinie 2002/58/EG als auch des österreichischen TKG 2003 ist festgehalten, dass die Einholung der Zustimmung auch mittels entsprechender Browsereinstellungen (z.B. „Do Not Track“) erfolgen kann, was man nach der oberwähnten EuGH Entscheidung jedenfalls nur mehr für nicht erforderliche Cookies vertreten kann.

Allgemein vertretbar ist sohin die Ansicht, dass der Nutzer bei technisch erforderliche Cookies über die Verwendung von Cookies zu informieren und nur darauf hinzuweisen ist, dass er ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung von Cookies hat, (sog. Opt-Out Verfahren).

Vertretbar ist, dass weiter ohne Einwilligung so genannte First Party Cookies erlaubt sind, die für eine Webseite erforderlich sind. Das sind z.B.:

  • Warenkorb-Cookies
  • Cookies für LogIns
  • Cookies die eine Länder- oder Sprachauswahl betreffen
  • Cookies, die Consent Tools für die Cookie Einwilligung setzen

Für nicht erforderliche Cookies gilt jedenfalls: Erst nach erteilter ausdrücklicher Einwilligung und nicht bereits mit Aufruf der Seite dürfen entsprechende Cookies gesetzt werden (sog. Opt-in Verfahren). Die Einwilligung muss immer aktiv und freiwillig durch den Internetznutzer erfolgen. Ein Hinweisfeld, dass Cookies gesetzt werden, reicht hier definitiv nicht mehr aus.

Tracking-Cookies dürfen nicht mehr ohne echte Einwilligung der Nutzer gesetzt werden. Dabei ist es wohl egal, ob in den Cookies tatsächlich personenbezogene Daten gespeichert werden oder ob nur anonyme Daten gespeichert werden.

Im Wesentlichen geht es hier also um Marketing- und Tracking Cookies. Egal für welches Consent Tool Sie sich entscheiden, prüfen Sie bitte, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Einwilligung muss durch den Nutzer gesetzt werden und darf nicht schon per default angekreuzt sein
  • Das Tool muss vor der Einwilligung alle Cookies (bis auf das eigene Cookie des Consent Tools) blocken
  • Cookies dürfen erst nach der Einwilligung des Nutzers gesetzt werden
  • Es muss in der Einwilligungsbox jedes Tool einzeln benannt sein
  • Die Einwilligungen können (nach aktuellem Stand) in Gruppen zusammengefasst sein und müssen nicht für jedes Tool einzeln erklärt werden

Stellen Sie Ihr Consent Tool in Ihrer Datenschutzerklärung dar.

Die Datenschutzbehörde hat FAQ zum Thema Datenschutz und Cookies veröffentlicht.




12. Was muss ich bei der Versendung von E-Mail-Werbung in Ö und D beachten?

Sie müssen die Zusendung von Werbemails unterscheiden von der Frage der Zulässigkeit und der Verarbeitung der Daten hiefür. Das sind zwei Seiten der Medaille. Zulässig ist die Versendung von Werbemails nur mit Zustimmung oder unter gewissen Vorrausetzungen an bestehende Kunden. Für die datenschutzrechtliche Verarbeitung kann man mit berechtigtem Interesse argumentieren, im Detail:

Österreich: Die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ist gem § 174 Abs. 3 öTKG 2021 ohne vorherige Einwilligung des Empfängers immer unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt. B2B und B2C unzulässig.

Genauso Deutschland: Es gilt der Grundsatz, dass Newsletter nur mit Einwilligung des jeweiligen Empfängers verschickt werden dürfen (sog. Opt-In-Verfahren). Ohne eine solche Einwilligung ist die elektronische Post eine „unzumutbare Belästigung“ (B2B und B2C) und damit eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 dUWG.
Bei Vorliegen der Einwilligung könnte die Datenverarbeitung dafür auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (berechtigtes Interesse des Verantwortlichen) vielleicht gestützt werden. Davon ist aber in der Praxis abzuraten, da ohnehin eine Zustimmung eingeholt werden muß, die dann auch gleich die notwendige Datenverarbeitung umfassen sollte.

Es gibt eine Opt-out-Möglichkeit für die Versendung von Werbemails ohne Einwilligung:

Österreich: § 174 Absatz 4 TKG

Eine vorherige Einwilligung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 3 ist dann nicht notwendig, wenn

  1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und 
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

Deutschland

 Auch dort ist es innerhalb existierender Kundenbeziehungen (= Bestandskunden) den Online-Händlern möglich, für den Verkauf eigener ähnlicher Produkte mittels E-Mail zu werben, ohne die Einwilligung des Kunden eingeholt zu haben.

Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 dUWG setzt allerdings voraus, dass

  • ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  • der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Beim letzten Punkt ist schließlich zu beachten, dass sowohl bei der Erhebung der E-Mail-Adresse, als auch bei jeder Verwendung eindeutig (d.h. nicht versteckt) auf die Widerspruchsmöglichkeit gegen die weitere Verwendung der E-Mail-Adresse und auf die dabei entstehenden Übermittlungskosten nach den Basistarifen hingewiesen werden muss.