Textilhandel

Textilpflegekennzeichnung

Informationen für den Textil- und Bekleidungshandel

Lesedauer: 1 Minute

Textilerzeugnisse, die für Letztverbraucher bestimmt sind und zu mindestens 80 % aus textilen Erzeugnissen bestehen, müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft am oder im Textilerzeugnis mit den Pflegekennzeichnungssymbolen gekennzeichnet werden, wenn sie zur weiteren Verwendung gewaschen, gebleicht, getrocknet, gebügelt oder durch professionelle Textilpflege behandelt werden.

Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen, Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch nicht dauerhaft erfolgen.

Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind beispielsweise:

  • Einzelanfertigungen
  • Gürtel
  • Hosenträger
  • Hüte, Kappen usw.

Weiterführende Informationen zur Pflegekennzeichnung

Stand: 14.06.2019