Textilhandel
Textilpflegekennzeichnung
Informationen für den Textil- und Bekleidungshandel
Lesedauer: 1 Minute
Textilerzeugnisse, die für Letztverbraucher bestimmt sind und zu mindestens 80 % aus textilen Erzeugnissen bestehen, müssen deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft am oder im Textilerzeugnis mit den Pflegekennzeichnungssymbolen gekennzeichnet werden, wenn sie zur weiteren Verwendung gewaschen, gebleicht, getrocknet, gebügelt oder durch professionelle Textilpflege behandelt werden.
Bei Strumpfwaren, Handschuhen, Fäustlingen, Halstüchern, Kopftüchern und Krawatten kann die Anbringung der Textilpflegekennzeichnungssymbole auch nicht dauerhaft erfolgen.
Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind beispielsweise:
- Einzelanfertigungen
- Gürtel
- Hosenträger
Hüte, Kappen usw.
Weiterführende Informationen zur Pflegekennzeichnung
- aktueller Auszug der in Österreich geltenden Textilpflegekennzeichnungsverordnung
Die Pflegekennzeichnungssymbole finden Sie in der Anlage 1 der Verordnung. - Folder des BMWA zur Textilpflegekennzeichnung
- Pflegeanleitung mit Hinweisen zu den Pflegekennzeichnungssymbolen
Stand: 14.06.2019