Nahaufnahme von einem Goldschmuckstück mit Juwelen besetzt, dahinter zeigt sich in Unschärfe ein helles Bokeh
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[Uhren- und Juwelenhandel]

Punzierung

Informationen für den Uhren- und Juwelenhandel

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17.01.2024

Nach dem Punzierungsgesetz müssen in Österreich die folgenden Edelmetallgegenstände:

  • Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel, wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist,
  • Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel und
  • Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel

während oder unverzüglich nach ihrer Erzeugung bzw. unverzüglich nach ihrem Verbringen ins Bundesgebiet geprüft und punziert werden.

Es wird hierbei geprüft, ob die Edelmetallgegenstände im Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen den Mindestfeingehalt erreichen und ob nicht beispielsweise Einschlüsse aus anderen Materialien wie Blei enthalten sind.

Gegenstände, die einen niedrigeren Feingehalt als den oben angeführten Mindestfeingehalt aufweisen, fallen nicht unter das Punzierungsgesetz und müssen daher auch nicht geprüft oder punziert werden. Zum Schutz des Konsumenten muss beim Verkauf (z.B. in Schaufenstern, Katalogen etc.) der Feingehalt solcher Gegenstände durch Beschriftung aber genau angegeben werden.

Ausgenommen sind laut § 1 (3) Punzierungsgesetz auch beispielsweise Münzen, Barren, Rohmaterialien wie Drähte und Platten oder Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden.

Seit 1. November 2011 liegt die Aufsicht über das Punzierungswesen und die Zuständigkeit für die Registrierung nicht mehr beim Bundesminister für Finanzen, sondern in erster Instanz beim Zollamt Wien und in zweiter und letzter Instanz beim Unabhängigen Finanzsenat Wien.

Änderungen bei der Wiener Konvention (CCM-Punzierung)

Geplant ist der Ausstieg Österreichs aus der "Wiener Konvention".

Daraus ergibt sich, dass Edelmetallgegenstände, die für das Verbringen aus dem Bundesgebiet bestimmt sind, in Zukunft nicht mehr beim Edelmetallkontrolllabor überprüft und mit der CCM-Punze punziert werden können. Die CCM-Punzen der verbleibenden Mitgliedstaaten der Wiener Konvention werden beim Import jedoch weiterhin anerkannt.

Gesetze, Informationen und Merkblätter 

Formulare

Formulare zur Qualitätssicherung des Punzierungsgesetzes sind in folgenden Sprachen abrufbar: