Person aufgeklappte Motohaube haltend und mit anderer Hand auf Motor deutend, daneben weitere lächelnde Person mit Clipboard am Arm
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Fahrzeughandel, Landesgremium

Neuerungen ab 2024: Worauf Fahrzeughändler achten sollten

Rechtliche Änderungen, Abgaben und Förderungen

Lesedauer: 7 Minuten

Übersicht wichtiger Neuregelungen, die ab 1. Jänner 2024 gültig sind:

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Die NoVA wird ab 1. Jänner 2024 abermals verschärft, indem der Grenzwert der CO2-Emissionen der NoVA gesenkt und der Höchststeuersatz angehoben wird.

Für Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW) gilt:

  • Der Grenzwert der CO2-Emissionen (CO2-Abzugsbetrag) wird um fünf Punkte auf 97 Gramm pro Kilometer reduziert.
  • Der Malusgrenzwert sinkt auf 155 g/km
  • Der Malusbetrag und der Höchststeuersatz steigen auf 80 Euro bzw. 80 Prozent
  • Ab 1. Jänner 2025 wird nur noch der CO2-Abzugsbetrag pro Jahr um den Wert 3 abgesenkt.

Auch für 2024 gilt: § 6 Abs 7 NoVAG legt fest, dass auf Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember eines Jahres abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. April des Folgejahres erfolgt, können die bis zum 31. Dezember eines Jahres geltenden Werte weiter angewendet werden

Für Fahrzeuge der Klasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge) gilt ab 1. Jänner 2024:

  • Ein CO2-Abzugsbetrag von 150g pro Kilometer
  • Ein Malusgrenzwert von 208 g/km
  • Der Höchststeuersatz steigt auf 80 Prozent
  • Der Malusbetrag wird 80 Euro betragen

Für Motorräder gilt:

  • Die derzeitige CO2-Abzugsbetrag von 55 g/km wird per 1. Jänner 2024 um den Wert  2 gesenkt.
  • Somit wird ab 1. Jänner 2024 der CO2 Abzugsbetrag 53 g/km betragen
  • Dieser Wert wird alle zwei Jahre um den Wert gesenkt.
  • Ab 2026 wird der CO2-Abzugsbetrag daher auf 51 g/km abgesenkt werden.

KFZ, die einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sind weiterhin von der NoVA befreit.

Motorbezogene Versicherungssteuer

  • Ab 1. Jänner 2024 wird der CO2-Freibetrag der motorbezogenen Versicherungssteuer um 3 g/km sinken.
  • Der CO2-Freibetrag wird daher ab 2024 103 g/km betragen
  • Der Leistungsfreibetrag wird um 1 kW pro Jahr verringert werden.
  • Er beträgt daher ab 2024 61 kW

CO2-Steuer

Per 1. Oktober 2022 ist die CO2-Steuer in Kraft getreten, welche folgende Auswirkungen auf die Marktentwicklung hat und bis 2025 sukzessive erhöht werden soll:

Neben der Mineralölsteuer müssen Unternehmen,

  • die Kraftstoffe in Österreich herstellen oder nach Österreich importieren,
  • seit Oktober 2022 zusätzlich für jene CO2-Emissionen bezahlen, die bei der Verbrennung dieser Kraftstoffe entstehen.

Für 2024 beträgt der Preis Euro 45,- je Tonne CO2.

Investitionsfreibetrag (IFB)

Bei Vorführfahrzeugen mit einem CO2-Emmissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ist der IFB anwendbar. Vorführwagen und Tageszulassungen gelten daher bei den Regeln des IFB als ungebraucht.

Vignette und Maut

Ab 1.12.2023 könnten aufgrund der Novelle der EU-Wegekosten-Richtlinie bestimmte Fahrzeuge, die man grundsätzlich mit B-Führerschein lenken darf, den Regeln der fahrleistungsabhängigen Mautpflicht (GO-Box) unterliegen. Eine Vignette kann daher in bestimmten Fällen nicht mehr ausreichend sein.

Ob ab 1.12.2023 die Maut mittels GO-Box (fahrleistungsabhängig, je nach gefahrenen Kilometern) oder Vignette zu bezahlen ist, richtet sich nun nach dem Abgrenzungskriterium der technisch zulässigen Gesamtmasse (tzG).

Bis zum 30.11.2023 war das das höchstzulässige Gesamtgewicht (hzG) als Kriterium für die Abgrenzung maßgebend. Die Werte hzG und tzG sind jedoch meist identisch. Der Wert der tzG kann ich manchen Fällen höher sein als jener des hzG. Im Zulassungsschein sind diese Werte in den Feldern F1 und F2 ersichtlich.

Für Fahrzeuge, die bis zu 3,5 t tzG aufweisen, kann die Maut per Vignette entrichtet werden. Hingegen ist für Fahrzeuge, welche die technisch zulässige Gesamtmasse (tzG) von 3,5 tzG überschreiten, die Maut mittels Go-Box zu entrichten.

Übergangsregelung:

Es besteht ein Bestandschutz (Übergangsfrist) von 5 Jahren für Kfz, die bis zum 30.11.2023 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden.

Kfz mit einem hzG bis 3,5 t, die bereits vor dem 1.12.2023 zum Verkehr zugelassen worden sind und deren hzG bis zum 30.11.2023 mit 3,5 t festgelegt wurde, gelten bis zum 31.1.2029 als Fahrzeuge mit einer tzG von nicht mehr als 3,5 t.

Mehr Informationen finden Sie hier: Änderung der Abgrenzung zwischen Vignette und fahrleistungsabhängiger Maut ab 12/2023

Weitere wichtige, Änderungen bei der Vignette für 2023/2024:

  • Es wird eine Ein-Tages-Vignette erhältlich sein. Auch wurde eine fixe Preisstaffelung für die Vignettentypen eingeführt: diese sieht vor, dass die 2-Monats-Vignette 30 Prozent, die 10-Tages-Vignette zwölf Prozent und die 1-Tages-Vignette neun Prozent des Preises einer Jahres-Vignette kostet.
  • Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten CO2-Emissionen bei der Festsetzung der fahrleistungsabhängigen Maut (GO-Maut)
  • Die Umregistrierung digitaler Jahresvignetten (Vignette für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t) und digitaler Streckenmautberechtigungen (Streckenmaut für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t) auf ein anderes Kfz wird erleichtert.

IDD Akademie

Grundsätzlich besteht eine 5-stündige Weiterbildungsverpflichtung

Im Rahmen eines ausgewogenen Verhältnisses können 2,5 Stunden der mindestens 5 Stunden umfassenden Weiterbildungsverpflichtung im Wege des vereinfachten Lernens absolviert werden, wobei die verbleibenden Stunden durch Präsenzveranstaltungen zu erfüllen sind.

Eine vollständige Absolvierung der Weiterbildungsverpflichtung im Online-Format ist nicht mehr möglich. 

THG Quote

Für Antragsteller (Quotenpooler) ist ab 1.1.2024 folgendes zu beachten:

Soll der erneuerbare Anteil von Strom, der nachweislich im Verpflichtungsjahr 2023 unter den Voraussetzungen der KVO eingesetzt wurde und auf die Verpflichtungen angerechnet werden, so sind im Zeitraum vom 1.1.2024 bis zum 1.3.2024 von der Antragsberechtigten oder vom Antragsberechtigten (Quotenpooler) für Strommengen einmal ein Antrag in elektronischer Form nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln.

Welche Daten dieser Antrag enthalten muss zu findet sich in der KVO.

Die FAQs zur THG-Quote sind unter diesem Link zu finden: THG Quotenhandel laut Kraftstoffverordnung (KVO)

Intelligente Fahrtenschreiber

LKW und Busse, die ab dem 21. August 2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, müssen mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation ausgerüstet sein.

Bei den Zulieferern sind nicht genügend intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Generation verfügbar, um alle Fahrzeuge, die in einem gewissen Zeitraum ab dem 21.8.2023 fertiggestellt werden, damit auszurüsten. Vollständige und vervollständigte Fahrzeuge mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung, die jederzeit zum Verkehr zugelassen werden können, können dadurch nicht entsprechend ihrer Bestimmung verwendet werden, was nicht nur gravierende wirtschaftliche Auswirkungen auf Hersteller, Importeure, Händler und das Transportgewerbe hat, sondern durch den verzögerten Austausch alter Fahrzeuge durch Fahrzeuge mit der modernsten Technologie zur Emissionskontrolle auch negative Folgen für die Umwelt hat.

Aus Sicht des BMK ist daher bei Fahrzeugen, die ab dem 21.8.2023 erstmalig zum Verkehr zugelassen werden und die ausschließlich im Binnenverkehr eingesetzt werden, bis zum 31. Mai 2024 die Verwendung eines intelligenten Fahrtenschreibers der ersten Generation ausreichend, da für diesen Anwendungsfall wesentliche Elemente der zweiten Generation entweder nicht verfügbar (Galileo OSNMA) oder nicht relevant (Aufzeichnung von Grenzübertritten) sind.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung nur im Bundesgebiet anwendbar ist und im grenzüberschreitenden Verkehr von der direkten Geltung der Unionsvorschriften auszugehen ist. 

Raserpaket

Das Raserpaket ist mit 1. September 2023 in Kraft getreten.  Die Änderungen in der Straßenverkehrsordnung und im Führerscheingesetz beziehen sich vor allem auf die massive Überschreitung der gesetzlichen Tempolimits im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen und den damit verbundenen Strafen und Führerscheinmaßnahmen.

Ab dem 1. März 2024 ist es auch möglich, dass Fahrzeuge bei Geschwindigkeitsübertretung von 60 km/h im Ort und 70 km/h außerorts beschlagnahmt und unter gewissen Voraussetzungen (Unbelehrbarkeit) auch versteigert werden können.

Nähere Infos hierzu sind bei den FAQs des BMK zu finden: FAQ: Maßnahmenpakets gegen extreme Raserei (bmk.gv.at)

Exkurs Updates Förderungen E-Moblität

LADIN

Ziel des Förderprogramms ist die Förderung der Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Form von Schnellladestationen und deren vorgelagerter Infrastruktur für PKW und Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklasse M1 und N1) in derzeit unterversorgten Gebieten entlang des niederrangigen Straßenverkehrsnetzes.

Dabei werden Flächen als "unterversorgte Gebiete" definiert, die weiter als 7 km Fahrdistanz von bestehender Schnellladeinfrastruktur entfernt sind, und als Siedlungs-, Industrie- oder Landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen sind.

Das Förderprogramm hat das Ziel, die Gebietsabdeckung und die Erreichbarkeit von Schnellladeinfrastruktur zu verbessern. Ein Schnellladepunkt ist ein DC-Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mindestens 50 Kilowatt an ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der EG-Fahrzeugklasseabrechnung M1 und N1 übertragen werden kann.

Die Einreichung erfolgt nach dem Ausschreibungsprinzip. Gefördert werden Projekte zur Errichtung von Schnellladeinfrastruktur in derzeit unterversorgten Gebieten. Wobei am Projektstandort zumindest zwei Ladepunkte mit einer Mindestladeleistung von je 50 kW entstehen müssen und eine Gesamtmindestladeleistung von 150 kW vorhanden sein muss.

Förderbar sind Kosten, für die Anschaffung von Schnellladeinfrastruktur für die Fahrzeugklassen M1 und N1.

Das Budget der 1. LADIN Ausschreibung beträgt 7 Mio. €. Die Förderhöhe beträgt 60 % der förderfähigen Investitionskosten.

Die 1. LADIN Ausschreibung ist vom 8. November 2023 bis 6. März 2024 geöffnet.

Mehr Infos zur LADIN-Förderung sind hier zu finden: Förderprogramm LADIN » AustriaTech

EBIN

Die EBIN-Förderung zielt darauf ab, dass Projekte zur Anschaffung von emissionsfreien Bussen und der dazugehörigen Ladeinfrastruktur gefördert werden.

Grundsätzlich sind jene Kosten förderbar, die mit den Projektzielen (Umstellung der Flotte auf emissionsfreie Busse und Ladeinfrastruktur) in Zusammenhang stehen.

Die 5. Ausschreibung von EBIN Emissionsfreie Busse und Infrastruktur ist vom 08.11.2023 bis 24.01.2024 (12:00 Uhr) geöffnet.

Mehr Infos und Details zur EBIN-Förderung entnehmen Sie hier: EBIN – Emissionsfreie Busse und Infrastruktur | FFG

E-Mobilitäts-Offensive

Auch im Jahr 2024 wird die E-Mobilitätsförderung des Klimaschutzministeriums (BMK), der Automobil sowie der Zweiradimporteure fortgesetzt.

114,5 Millionen Euro sollen für das Jahr 2024 insgesamt an Förderbudget zur Verfügung stehen.

Gefördert wird der Ankauf von Elektro-PKW der Klassen M1 und N1 sowie E-Mopeds, E-Motorräder und E-Leichtfahrzeuge, darüber hinaus kommunikationsfähige E-Ladeinfrastruktur.

Wie zuletzt setzt sich die Förderung aus dem E-Mobilitätsbonusanteil des BMK und dem Anteil der Automobil- bzw. Zweiradimporteure zusammen.

PKW sollen bis zu einem Maximalbetrag von 5.000 Euro gefördert werden. Für PKW gilt: Der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW darf 60.000 Euro nicht überschreiten.

Für E-Motorräder und E-Mopeds wurden für 2024 die Maximalbeträge erhöht

  Klasse Importeure Bund Gesamt
E-Moped L1e 350 Euro 600 Euro 950 Euro
E-Motorrad
(11 kW)
L3e (A1) 500 Euro 1.200 Euro 1.700 Euro
E-Motorrad
(Leistung > 11 kW)
L3e (A2/A) 500 Euro 1.800 Euro 2.300 Euro

Private Ladeinfrastruktur wird mit bis zu 600 Euro für Wallboxen bzw. Ladekabel und mit bis zu 1.800 Euro für Gemeinschaftsanlagen in Mehrparteienhäusern gefördert.

Am 1.2.2024 soll voraussichtlich das neue Fördersystem starten.

Die Anträge können in Zukunft weiterhin unter umweltfoerderung.at gestellt werden.

Mehr Informationen zu den Details und Förderangebote sind hier zu finden: Umweltförderung, sowie BMK INFOTHEK

Stand: 27.12.2023