Coronavirus: Informationen und Hilfsmaßnahmen für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker
Ist Ihr Unternehmen vom Coronavirus (Covid-19) betroffen? Was Unternehmen der Installations- und Gebäudetechnik wissen sollten.
Lesedauer: 7 Minuten
Zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie in Österreich hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, die auch Einschränkungen für den betrieblichen Alltag mit sich bringen.
Diese Maßnahmen werden laufend von der Bundesregierung entsprechend der aktuellen Lage evaluiert und angepasst. Die jeweils aktuellen Entwicklungen und Maßnahmen, die gerade einzuhalten sind, finden sich im Corona-Infopoint der Wirtschaftskammern Österreichs.
Weitere Informationen, Hilfsmaßnahmen und Tipps:
Welche Schutzmaßnahmen empfehlen sich?
Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, im Rahmen der Fürsorgepflicht Infektionen am Arbeitsplatz so gut es geht zu verhindern.
So lange die Pandemie andauert, sind v.a. folgende Maßnahmen sinnvoll, die auch im Hinblick auf andere Infektionsgeschehen (z.B. während Grippewelle) wirksam sind:
- spezielle Hygienemaßnahmen (insbesondere an Orten der Konsumation von Speisen und Getränken oder im Sanitärbereich)
- Vermeidung von nicht notwendigen Menschenansammlungen (Veranstaltungen und Besprechungen online statt in Präsenz),
- Entzerrungsmaßnahmen (Kapazitätsgrenzen, Leitsysteme),
- Systeme zur Vermeidung von Staubildung in Empfangs- bzw. Durchgangsbereichen,
- das Bilden von festen Teams,
- Erfassung von Sitzordnung und Teilnehmern bei Veranstaltungen und Besprechungen,
- vorwiegende Nutzung von Einzelbüros,
- Abstandhalten,
- Homeoffice,
- Errichtung von Trennwänden oder Plexiglas,
- entsprechende Entwicklungsmaßnahmen für Mitarbeitende und Führungskräfte (remote Leadership),
- Aufbewahrung aller bis jetzt entwickelten und verwendeten Pläne zu technischen, organisatorischen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen für eine allfällige spätere Verwendung (Wissenserhalt).
Sind auch strengere Schutzmaßnahmen zulässig, als Verordnungen, wie z.B. Basismaßnahmen VO, es vorsehen?
Ja. Die rechtliche Begründung der Basismaßnahmen-VO sieht Folgendes vor: im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (z.B. 3G) können – wie auch bisher – in begründeten Fällen über die Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
In begründeten Fällen wird es daher für den Arbeitgeber möglich sein, den Zutritt und das Verweilen am Arbeitsplatz nur jenen Personen zu gestatten, die bestimmte Voraussetzungen wie 3G-Nachweis oder Maskentragen erfüllen. Ein begründeter Fall liegt beispielsweise vor, wenn am Arbeitsplatz Kontakt zu Personen besteht, die einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind oder bei denen im Falle einer Erkrankung mit schweren Verläufen zu rechnen ist (z.B. vulnerable Gruppen, alte, kranke oder sehr junge Menschen, Risikogruppen oder ungeimpfte Personen).
Welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen objektiv notwendig sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt vom konkreten Arbeitsplatz ab z.B. mit/ohne unmittelbaren Personen-/Kundenkontakt, im Innen- oder Außenbereich oder im Umgang mit geimpften/ungeimpften Personen.
Die Beschränkungen müssen objektiv notwendig sein und dürfen nicht willkürlich erfolgen. Sie müssen geeignet und zweckmäßig sein (z.B. ist es auch aktuell nicht vorgesehen, dass im ganzen Betrieb Trennwände aufgestellt werden müssen).
Sind mehrere Maßnahmen geeignet und zweckmäßig, ist auf jene abzustellen, die für Arbeitnehmer die gelindeste Einschränkung bedeuten. Der Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen sieht vor, dass dann, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer Maske vorschreibt, die Arbeitnehmer sich durch einen 3G-Nachweis davon befreien können.
Bei Beschränkungen für Arbeitnehmer ist ein strengerer Maßstab anzulegen, als für betriebsfremde Personen. Diesen können bereits auf Grund des Hausrechts Zutrittsbeschränkungen (z.B. Pflicht zu 3G-Nachweis) auferlegt werden.
Wie die Kontrollen durchzuführen sind, obliegt dem Arbeitgeber (Einlasskontrollen, stichprobenartig, flächenmäßig). Sollte im Betrieb eine 3G-Pflicht gelten, so ist es zulässig, vorwiegend ungeimpfte Arbeitnehmer zu kontrollieren. Dabei darf die Dauer der Gültigkeit des 3G-Nachweises geprüft und gespeichert werden. Die so gespeicherten Daten dürfen nur zum Zweck der 3G-Nachweiskontrolle verarbeitet werden. Es gibt nach wie vor kein Speicherverbot für Erhebung dieser Daten am Arbeitsort.
Zusätzliche Schutzmaßnahmen nur für Ungeimpfte?
Da Ungeimpfte weiterhin einer erhöhten Ansteckungsgefahr und damit dem erhöhten Risiko einer Quarantäne ausgesetzt sind, werden Maßnahmen zu deren Schutz am Arbeitsplatz möglich/nötig sein. Bei Maßnahmen, die ausschließlich auf den Schutz von Ungeimpften abzielen (z.B. Maskentragepflicht für Ungeimpfte) kann zwar eine Ungleichbehandlung mit geimpften Arbeitnehmern vorliegen, diese Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, da evident ist, dass eine Impfung besser vor einer Ansteckung und schweren Krankheitsverläufen schützt.
Generalkollektivvertrag Corona-Test
- Kollektivvertrag betreffend arbeitsrechtliche und betriebliche Maßnahmen zur Umsetzung von COVID-19-Tests
- Erläuterungen zum Generalkollektivvertrag Corona-Tests
Corona-Kurzarbeit Phase 5
Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen treffsicher zu unterstützen, haben sich die Sozialpartner und die Bundesregierung auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt.
Pflicht zur Bekanntgabe von Leistungsstörungen bzw. Leistungsverzug
Aufgrund der am 16.3.2020 in Kraft getretenen Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (Betretungsverbote öffentlicher Orte, Arbeitsanweisungen iSv Einhaltung von Sicherheitsabständen, Beschränkung bestimmter Leistungserbringungen u. a.) ist es vielen Gewerbetreibenden nur eingeschränkt möglich, bestehenden Leistungsverpflichtungen nachzukommen.
Für diesen Fall trifft den aufgrund der staatlichen Maßnahmen in Verzug kommenden Gewerbetreibenden unverzüglich die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Leistungsstörung bzw. des Leistungsverzugs gegenüber dem Auftraggeber.
Dazu wurde ein Muster zur Bekanntgabe erarbeitet, das von Mitgliedern verwendet werden kann. In jedem Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass jeder bestehende Leistungsauftrag auf spezielle Verzugsklauseln zu prüfen ist, auf die im konkreten Fall einzugehen ist.
Nachdem aktuell von der Behörde Kontrollen auf Baustellen durchgeführt werden, empfehlen wir den Mitarbeitern im Außendienst, wenn diese Arbeiten "zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens“ durchführen, eine entsprechende Bestätigung (Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur) mitzugeben.
Zum Download Musteranschreiben "Leistungsstörung"
Rechtliche Konsequenzen bei laufenden Bauverträgen
1. ÖNORM B 2110/2118 als Vertragsgrundlage
- Die ÖNORM B 2110/2118 ordnet derartige Ereignisse mit ihren Auswirkungen in Punkt 7.2 der Sphäre des Auftraggebers zu.
- Daran ändert auch Punkt 7.2.2 nichts, der alle Dispositionen des Auftragnehmers sowie der von ihm gewählten Lieferanten und Subunternehmer in die Sphäre des Auftragnehmers zuordnet.
- Der Auftragnehmer kann auf höhere Gewalt zurückzuführende, unvorhersehbare Mehrkosten für Baustoffe und -materialen sowie Lieferengpässe im Rahmen einer Forderung nach Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts gemäß Punkt 7.4 geltend machen.
- Es entsteht kein Anspruch auf Leistung einer Vertragsstrafe gemäß Punkt 6.5.3.
- Bei länger als 3 Monate andauernden Behinderungen ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt gemäß Punkt 5.8.1 Z 6) berechtigt.
2. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) als Vertragsgrundlage
- Im Anwendungsbereich des ABGB ist die höhere Gewalt samt ihren Auswirkungen als Sonderfall in der neutralen Sphäre anzusiedeln und führt zu einem zeitweiligen Aussetzen der wechselseitigen vertraglichen Pflichten.
- Voraussetzung dafür ist, dass sowohl das Ereignis als auch die darauf zurückzuführenden Folgen außergewöhnlich und für den Auftragnehmer trotz Anwendung jeder erdenklichen Sorgfalt weder vorhersehbar noch abwendbar sind.
- Auch Lieferengpässe, die durch die COVID-19-Pandemie verursacht wurden und denen der Auftragnehmer nicht ausweichen kann, sind die Folge höherer Gewalt.
- Bei unerwarteten, exorbitanten Preissteigerungen ist es möglich, dass ein Fall der nachträglichen, zufälligen Unmöglichkeit nach § 1447 ABGB vorliegt, weil die Leistung für den Auftragnehmer unerschwinglich wird. Bei vom Auftragnehmer weder verschuldeten noch für ihn vorhersehbaren Mehrkosten liegt Unerschwinglichkeit jeden-falls dann vor, wenn die Vertragserfüllung ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bewirken würde.
- Je nach Bedeutung der ausfallenden Leistung erlischt das Schuldverhältnis entweder zur Gänze oder zum Teil. Dies führt zur Rückabwicklung des Vertrages oder zur Vertragsanpassung.
- Da auch bei ABGB-Verträgen kein Verzug vorliegt, entsteht auch hier kein Anspruch auf Leistung einer Vertragsstrafe.
Preisgleitklauseln in Verbindung mit vertraglichen Auswirkungen aufgrund der Covid-19-Pandemie
Preiserhöhungen von Rohstoffen und Vormaterialien sind oft negative Auswirkungen der Pandemie. In diesem Zusammenhang werden Mitgliedern zwei Muster von Preisgleitklauseln (ein Muster für Verträge mit einem anderen Unternehmen (B2B) und ein Muster für Verträge mit Konsumenten (B2C) samt Hinweisen zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung gestellt. Ihre Verwendung ist nicht verpflichtend und die Entscheidung hierüber liegt alleine bei den Mitgliedern und die alleinige Verantwortung ihrer Nutzung. Eine Haftung seitens der Wirtschaftskammern oder ihrer Fachorganisationen wird ausgeschlossen.
- Muster für Vertragsbausteine in Verträgen zwischen Unternehmern,(Grundlage sowohl ÖNORM B 2110 als auch ABGB) ausgenommen Verträge betreffend Kredit, Leasing und/oder Versicherung und ein
- Muster für Vertragsbausteine in Verbraucherverträgen samt Hinweisen zu ihrer Verwendung
Auswahl des zutreffenden Index für die Muster
Grundsätzlich lässt sich der zutreffende Index unter www.preisumrechnung.at finden.
- Je nach vertraglicher Vereinbarung (Index oder absolute Zahl) wird beim Modus die Kategorie "Indexansicht" oder "Preisumrechnung" ausgewählt.
- Danach wird der jeweilig zutreffende "Index/Arbeitskategorie" je nach Gewerbe (z.B. Elektro-Blitzschutz-Gewerbe, Gas- und Wasserinstallation) angeklickt.
- Ebenso wird die weitere Auswahl nach Bundesland und Zeitspanne getroffen, wonach sich entsprechend der Auswahl der jeweilige Wert in der angezeigten Tabelle ergibt.
Für Gewerbe, wie z.B. Mechatronik, die sich nicht in der Kategorie "Index/Arbeitskategorie" wiederfinden, ist die Entscheidung der unabhängigen Schiedskommission heranzuziehen.
Zusammenstellung von bereits bestehenden Indizes zur Wertsicherung:
Untenstehend befindet sich eine Übersicht über jene amtlichen Indizes, die erfahrungsgemäß üblicherweise für Wertsicherungen und Preisanpassungen verwendet werden. Eine kurze Erläuterung befindet sich auf den jeweiligen Internetseiten
- Verbraucherpreisindex – Statistik Austria
- Verbraucherpreisindex (VPI/HVPI)
- COICOP-Hauptgruppen
- Sonderauswertungen (Positionen zu Energie sind häufig verwendete Indexwerte)L
- Baukostenindex – Statistik Austria
- Baukostenindex
- Wohnhaus- und Siedlungsbau – Bsp Schnellbericht Juni 2021
- Straßen-, Brücken-, Siedlungswasserbau inkl Leistungsgruppen – Bsp Schnellbericht Juni 2021
- Großhandelspreisindex – Statistik Austria
- Großhandelspreisindex
- Unterpositionen sind in den Dokumenten Großhandelspreisindex (1.Teil) und Großhandelspreisindex (2.Teil) enthalten.
- Großhandelspreisindex für Kupfermaterialien
- Baukostenveränderungen - BMDW
Weitere amtliche Indizes, die für Wertsicherungen/Preisanpassungen in Frage kommen könnten:
- Agrarpreisindizes (Statistik Austria)
- Arbeitskostenindex (Statistik Austria)
- Preisindex für Ausrüstungsinvestitionen (Statistik Austria)
- Maschinenpreisindex (Statistik Austria)
- Erzeugerpreisindex Dienstleistungen (Statistik Austria)
- Erzeugerpreisindex Produzierender Bereich (Statistik Austria)
- Importpreisindex (Statistik Austria)
- Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte - Statistisches Bundesamt (Destatis)
Zusatzinformationen:
Mit Hilfe der oben angeführten Indizes soll die Preis- bzw. die Kostenentwicklung bestimmter Bereiche über die Zeit dargestellt werden. Da es nicht möglich ist, sämtliche Güter/Produkte/Dienstleistungen in einen Index aufzunehmen, wird eine repräsentative Auswahl getroffen. Diese repräsentative Auswahl nennt man den Warenkorb. Wie sich der entsprechende Warenkorb des jeweiligen Index zusammensetzt, kann ebenfalls bei Statistik Austria unter den angegeben Links nachgesehen werden. So kann auch besser eingeordnet werden, ob ein Index bzw. eine bestimmte Unterposition die Anforderungen der gewünschten Preisanpassung erfüllt.
Grundsätzlich sind zur Wertsicherung Indizes bzw. Indexgruppen den Messziffern (Warenpositionen) vorzuziehen. Warenpositionen können bei jedem Basiswechsel (bei den meisten Indizes alle 5 Jahre) geändert werden bzw. wegfallen. Aus diesem Grund veröffentlicht Statistik Austria auch keine Messziffern, diese können jedoch angefragt werden.
Es gilt auch zu bedenken, dass – wie in den Musterklauseln vorgesehen – Preisschwankungen nach oben und unten berücksichtigt werden.
Die wichtigsten Infos für Unternehmen rund um Corona am Coronavirus-Infopoint der WKÖ und berufsspezifische Informationen für Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker sind auf der Homepage der Bundesinnung verfügbar.
Stand: 24.03.2022