Rechtsgrundlagen für Berufsdetektive
Brancheninformation für Wien
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In der Gewerbeordnung von 1994 (BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008; Inkrafttretensdatum 27.02.2008) sind die Tätigkeitsfelder der Berufsdetektive im § 129 Absatz 1 eindeutig geregelt und dadurch rechtmäßig:
§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für
- die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
- die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
- die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
- die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
- die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
- die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
- den Schutz von Personen,
- Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.
Und gemäß § 130 Abs. 1 sind Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung iZm dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.
Zwecks flüssiger Lesbarkeit gelten geschlechtsbezogene Sc hreibweisen für beide Geschlechter.