Lockige Person sichtet Kleidung in Geschäft
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Berufsdetektive

Berufsdetektiv-AssistentInnen im sogenannten Kaufhausdienst

zur Frage der kollektivvertraglichen Zuordnung, Einstufung als ArbeiterIn|Angestellte/r

Lesedauer: 2 Minuten

24.04.2023

Zuordnung und Einstufung von BerufsdetektivassistentInnen im sogenannten Kaufhausdienst

BerufsdetektivassistentInnen im Kaufhausdienst, darunter versteht man „die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen" (§ 129 Abs. 1 Z 6 GewO 1994) allenfalls auch „die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern“ (§ 129 Abs. 1 Z 5 GewO 1994), arbeiten in der Regel nahezu eigenverantwortlich. Sie erbringen ihre Dienstleistung ohne erst für ihr unmittelbares Agieren einen Vorgesetzten fragen zu müssen. Für die Ausübung dieser Tätigkeit sind daher entsprechend selbstständige Denk- und Beurteilungsfähigkeiten erforderlich. Auch haben sie ohne unmittelbare Dienstaufsicht eigenständig zwischen verschiedenen Lösungsmöglichkeiten zu entscheiden.

Der/die BerufsdetektivassistentIn hat nach entsprechender Unterweisung/Schulung in der Regel folgende Tätigkeiten durchzuführen:

  • sie stehen zumeist in engem Kundenkontakt und sie repräsentieren daher das beauftragte Detektivunternehmen vor Ort
  • sie bewegen sich in den Verkaufsräumen in Zivilkleidung und beobachten investigativ das Verhalten von Kunden und allenfalls von Mitarbeitern
  • sie führen ggf. die einsatztaktische Planung/Umsetzung (Aufbau/Betreuung) einer Videoüberwachungsanlage zur Kundenbeobachtung durch
  • sie bedienen eine Videoüberwachungsanlage
  • sie werten die Langzeitvideoüberwachungen aus und sichern Beweismittel
  • sie halten verdächtige Personen an und führen situationsabhängig, unter Umständen aus Gründen der Eigensicherung (Waffen) Personendurchsuchungen durch
  • sie erstellen/administrieren die schriftliche Dokumentation (mittels Führen/Anfertigen eines Protokolls/einer Niederschrift)
  • sie legen/erstatten polizeiliche Anzeige
  • sie ermächtigen bzw. organisieren die Ermächtigung zur Strafverfolgung
  • sie erteilen/überwachen/beobachten ein allenfalls erteiltes Hausverbot
  • sie führen Zählblätter für die Statistik sowie Leistungsverzeichnisse
  • sie stellen entfremdete Werte/Ware (u.U. auch von anderen Geschädigten) sicher und folgen diese an den/die Geschädigten oder der Exekutive (Beweismittel) aus
  • sie organisieren für den Geschädigten/Auftraggeber die Einhebung die sogenannten Regresskosten (keine Bargeldmanipulation)
  • sie treten zeugenschaftlich bei Polizei und Gericht auf
  • sie führen zum Zwecke der Personalkontrolle u.a. Testeinkäufe durch
  • sie führen erforderlichenfalls weitere Erhebungen (u.U. auch außerhalb des Kauf-hauses) durch

Der/die BerufsdetektivassistentIn im Kaufhausdienst handelt also bei der Ausübung seiner/ ihrer Tätigkeit, wenn auch nicht jeder der aufgeführten Punkte zutrifft mit hohem Verantwortungsbewusstsein, in hoher Eigenverantwortung und unter strenger Beachtung von Zuverlässigkeit und Eignung (§ 130 Abs. 8 GewO 1994). Überdies unterliegen sie einer strengen Diskretions- und Verschwiegenheitsverpflichtung (§ 130 Abs. 5 GewO 1994 und gem. DSGVO).
Durch die sozusagen „selbstständige“ Erfüllung ihres Arbeitsauftrages sind sie Angestellte des Gewerbes. Es ist daher der „Rahmen-Kollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting“- zumindest in der Einstufung der Verwendungsgruppe II zur Anwendung zu bringen. 

KommR Josef F. Schachermaier e.h.

KommR Josef F. Schachermaier ist stv. Berufsgruppensprecher/BG Berufsdetektive der FGgDL/WKW, überdies Beauftragter für (Pfuscher-)Erhebungen betreffend das gem. § 94 Z 62 GewO 1994 (GRNov 2002, GewONov 2003) reglementierte Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe); ehem. Fachkundiger Laienrichter am Arbeits- und Sozialgericht Wien; Mitglied der staatl. Prüfungskommission. 04/2020