36. KFG-Novelle -Auswirkungen auf Chip-Tuning
Was ist erlaubt? Was ist verboten?
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Änderungen an Fahrzeugen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können, sind unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die vorgenommenen Änderungen zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen des KFG 1967 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.
Eine Leistungssteigerung – auch leistungssteigerndes Chip-Tuning – ist auch eine Änderung, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen kann und daher anzeigepflichtig.
Wird also ein dementsprechendes Chip-Tuning durchgeführt, ist dies dem Landeshauptmann umgehend anzuzeigen. Die Landesprüfstellen haben dann in einem Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob das geänderte Fahrzeug den Bestimmungen des KFG 1967 und damit auch den geltenden Emissionsvorschriften entspricht.
Kann dies im Verfahren durch geeignete Nachweise wie zum Beispiel technische Gutachten bewiesen werden, ist das Fahrzeug mit den angezeigten Änderungen zu genehmigen.
Wird eine Änderung des Fahrzeugs durch Chip-Tuning nicht gemeldet, so ist die weitere Verwendung des Fahrzeugs unzulässig.
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Stand: 25.03.2028