Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Wesentliche Änderungen durch die Verbraucherrechte Richtlinie speziell für BerufsfotografInnen
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Mit 13.6.2014 ist das Verbraucherrechte- Richtlinie- Umsetzungsgesetz (VRUG), BGBl. 33/2014 in Kraft getreten. Durch das Umsetzungsgesetz werden einige Bestimmungen des ABGB und des KSchG an die Vorgaben der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher angepasst, zusätzlich wurde das Fern– und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) geschaffen.
Das FAGG gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Verträge im B2B-Bereich sind vom FAGG nicht betroffen.
Als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag gilt auch ein Vertrag, der in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit individuell angesprochen wurde.
Als Fernabsatzvertrag gilt jeder Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ohne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssytem geschlossen wird und ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. Das bedeutet, dass das FAGG für Fernabsatzverträge nur dann gilt, wenn ein Webshop oder ein vergleichbares Dienstleistungssystem eingerichtet wurde. Bloße E-Mail Bestellungen bzw Anfragen eines Verbrauchers lösen daher die Verpflichtungen des FAGG nicht aus.
In § 1 Abs 2 FAGG sind mehrere Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Gesetzes statuiert. Für Berufsfotografen von Bedeutung ist wohl nur die Ausnahmeregelung des § 1 Abs 2 Z 1 FAGG. Demnach gilt das FAGG nicht für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden und bei denen das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 50 Euro nicht überschreitet.
Informationspflichten
Auswärtsgeschäfte
Unterliegt der Vertrag dem Regime des FAGG, so treffen den Unternehmer umfangreiche Informationspflichten. Zu informieren ist abgesehen von den Identitäts- und Kontaktdaten des Unternehmers, den wesentlichen Eigenschaften der Ware bzw Dienstleistung, dem Preis (grundsätzlich Gesamtpreis inklusive aller Steuern) neben vielen anderen Punkten insbesondere auch über das Bestehen, die Bedingungen, Fristen und Verfahren des Rücktrittsrechts (dabei ist dem Verbraucher auch ein Musterwiderrufsformular (PDF) auszuhändigen). Es ist u.a. auch darüber zu informieren, wenn aufgrund einer Ausnahme kein Rücktrittsrecht besteht oder darüber, dass der Verbraucher, wenn er verlangt hat, dass zB mit der Ausführung einer Dienstleistung innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird, im Falle des Rücktritts ein anteiliges Entgelt zu zahlen hat (siehe zu weiteren Punkten den umfangreichen Informationspflichtenkatalog § 4 FAGG).
Die Informationen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind grundsätzlich auf Papier zu erteilen.
Fernabsatzverträge
Bei Fernabsatzverträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen, dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden diese Informationen auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein. Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem für die Darstellung der Information nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über dieses Fernkommunikationsmittel zumindest Informationen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Rücktrittsrecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten Informationen sind dem Verbraucher lediglich unter Beachtung einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise bereitzustellen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, die die in § 4 Abs. 1 genannten Informationen enthält, sofern er diese Informationen dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt hat.
Zu beachten ist, dass bei Nichterfüllung der Informationspflicht nicht bloß das Rücktrittsrecht des Verbrauchers verlängert wird; es droht auch die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren.
Rücktrittsrecht
Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten, sofern keine Ausnahmeregelung greift. Wird der Verbraucher nicht über das Rücktrittsrechtbelehrt, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage. Im Falle einer Nachholung der Belehrung, endet die Frist 14 Tage nach Erhalt der Belehrung. Die Ausübung des Rücktrittsrechts kann formfrei erfolgen.
Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn mit der Erbringung einer Dienstleistung mit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er das Rücktrittrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, begonnen und vollständig erfüllt wurde. Bei noch nicht vollständiger Leistungserfüllung hat der Verbraucher zwar ein Rücktrittsrecht, muss allerdings das aliquote Entgelt der begonnenen Leistung bezahlen. Kein Rücktrittsrecht besteht auch für Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder bei Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn, mit der Vertragserfüllung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen hat.
Zusatzaufträge Vorort
Bei Zusatzaufträgen, die direkt Vorort erfolgen, greift daher, wenn hardcopys der geschossenen Aufnahmen oder eine Zusammenstellung auf einem digitalen Datenträger gewünscht werden, die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 1 Z 3 FAGG (Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind). Es besteht daher kein Rücktrittsrecht des Verbrauchers.
Mustervertrag Vorort Aufträge hardcopy (PDF)
Werden die Aufnahmen auf einer Online-Plattform bereitgestellt, so hat der Verbraucher dann kein Rücktrittsrecht, wenn der Unternehmer mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts, noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen hat (§ 18 Abs 1 Z 11 FAGG). Zusätzlich ist diesfalls erforderlich, dass dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder eine
Bestätigung des Vertrages auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem dauerhaften Datenträger (zB E-Mail) bereitgestellt wird.
Muster Vorort Aufträge Plattform (PDF)
Online Bildservice/ Online Bilderkauf
Es gelten die oben dargestellten Regeln. Kein Rücktrittsrecht besteht daher beim Online Bilderkauf gemäß der Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 1 Z 3 FAGG (Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind).
Allerdings verlangt § 8 Abs 1 FAGG eine Wiederholung von Teilen der Informationen des § 4 FAGG unmittelbar vor der Bestellung:
Wenn ein Fernabsatzvertrag, der zu einer Zahlungspflicht des Verbrauchers führt, auf elektronischem Weg geschlossen wird, dann hat der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt, klar und in hervorgehobener Weise auf bestimmte vorvertraglichen Informationen hinzuweisen (§ 8 Abs 1).
Dabei handelt es sich um folgende Punkte:
- die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
- Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben, gegebenenfalls Fracht-, Liefer- und Versandkosten bzw Art der Preisberechnung
- gegebenenfalls Laufzeit des Vertrages oder die Kündigungsbedingungen oder automatische Verlängerungen des Vertrages
- gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher eingeht
Diese Informationen, die oftmals typischer Inhalt von AGB sind, müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt werden. Sinnvoll wäre daher die Website so einzurichten, dass der Kunde vor Abgabe der Bestellung auf einen Button drücken muss, mit dem er bestätigt, dass er die AGB zustimmend zur Kenntnis genommen hat.
Der Unternehmer hat weiters dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder die entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen (sogenannter „Bestellbutton“; § 8 Abs 2 FAGG).
In einem der letzten Bestellschritte muss der Verbraucher auf das Nichtbestehen des Rücktrittsrechtes hingewiesen werden.
Muster Bestellschritt Rücktrittsrecht (PDF)
Binnen angemessener Frist nach Abschluss des Fernabsatzvertrages (spätestens bei Lieferung der Waren oder vor Ausführung der Dienstleistung) ist dem Verbraucher eine Bestätigung über den abgeschlossenen Vertrag samt sämtlicher vorvertraglicher Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Als dauerhafte Datenträger gelten insbesondere (E-mails, Papier, USB-Sticks, Speicherkarten, etc.).
Muster Auftragsbestätigung (PDF)
„Stock“ – Verkauf (nicht kundenspezifisch oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten)
Hier greift keine Ausnahmebestimmung vom Rücktrittsrecht, dh der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Unterbeleiben der in § 4 FAGG genannten Informationen verlängert sich das Rücktrittsrecht auf 1 Jahr und 14 Tage.