Pensions- und Vorsorgekassen, Fachvertretung

Gesicherter Anspruch

Ansprüche können "mitgenommen" werden

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11.03.2023

Grundsätzlich kann das Guthaben am Pensionskonto nicht verfallen ("Unverfallbarkeit"). Der Arbeitgeber kann jedoch im Vertrag eine Bindungsfrist von bis zu fünf Jahren festlegen: Um den Arbeitgeber-Anteil seiner Pension beanspruchen zu können, muss der Mitarbeiter mindestens für die vereinbarte Zeit im Unternehmen verbleiben.

In jedem Fall Anspruch auf Eigenbeiträge

Verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen vor Ende dieser Frist, gehen seine Ansprüche verloren und die Gelder, die sein Arbeitgeber bis dahin eingezahlt hat, kommen den anderen Anspruchsberechtigten im Unternehmen zugute. Die Ansprüche aus den Beiträgen, die der Mitarbeiter zusätzlich selbst eingezahlt hat, bleiben aber unabhängig von dieser Frist in jedem Fall erhalten.

Anspruch auf das Guthaben am Pensionskonto

Wenn ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet und seine Ansprüche durch die Bindungsfrist nicht verloren gehen, dann hat er unter anderem folgende Möglichkeiten:

  • Hat der neue Arbeitgeber auch einen Pensionskassenvertrag, dann kann der Mitarbeiter die Ansprüche in das neue Dienstverhältnis „mitnehmen“.
  • Der Arbeitnehmer kann die Beiträge für seine Zusatzpension selbst weiter einzahlen oder die Zahlung der Beiträge vorübergehend oder ganz einstellen. Die Ansprüche aus dem bisher angesparten Guthaben bleiben in jedem Fall erhalten.
  • Wenn auf dem persönlichen Pensionskonto weniger als 13.200 Euro (Wert 2022) liegen, dann kann sich der Mitarbeiter "abfinden" lassen: Er bekommt das angesparte Guthaben ausbezahlt .
  • Bei einem Wechsel ins Ausland kann der Mitarbeiter die eingezahlten Gelder zu einer anderen Einrichtung der Altersvorsorge wie etwa einen Pensionsfonds mitnehmen.

Einstellung der Zahlungen durch den Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber kann seine Pensionszahlungen für die Mitarbeiter nur unter besonderen Umständen verringern, aussetzen oder ganz einstellen. Wenn der Arbeitgeber seine Beiträge wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten aussetzt, reduziert oder einstellt, dann kann der Mitarbeiter die Zusatzpension selbst weiterführen und direkt bei der Pensionskasse einzahlen. Auch in diesem Fall bleiben die Ansprüche aus dem Guthaben am Pensionskonto erhalten.