[Casinos Austria und Lotterien]
Verhaltensregeln
Verhaltensregeln für Glücksspielbetreiber gemäß § 6 Abs 4 Datenschutzgesetz 2000
Lesedauer: 1 Minute
12.09.2024
Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes hat am 10. März 2011 die Übereinstimmung der von der Berufsgruppe Casinos Austria und Lotterien gemäß § 6 Abs. 4 Datenschutzgesetz (DSG) 2000 vorgelegten Verhaltensregeln für Glücksspielbetreiber gemäß § 14 und § 21 Glücksspielgesetz (GSpG) sowie gemäß § 22 iVm § 21 GSpG (Konzessionäre) mit den Bestimmungen des DSG 2000 bestätigt.
Am 28. Dezember 2015 wurde vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes eine eingereichte Änderung in Punkt 3.2.3 "Verwendung von Daten zur Durchführung von Spielen iSd § 12a GSpG (Elektronische Lotterien)" ebenfalls als mit den Bestimmungen des DSG 2000 übereinstimmend erachtet.