Sparte Transport und Verkehr

Gefahrgut: Unterweisung des Personals

Gemäß Kapitel 1.3 ADR, §§ 25, 26 GGBV

Lesedauer: 1 Minute

16.05.2024

Jede am Gefahrguttransport beteiligte Person ist vor Übernahme ihrer Tätigkeit über die Vorschriften des ADR zu unterweisen!

Ziel der Unterweisung ist es, dem Personal die sichere Handhabung der Gefahrgüter und die Notfallmaßnahmen bewusst zu machen. Die internationalen Gefahrgut-Vorschriften ändern sich alle 2 Jahre für die Verkehrsträger Straße (ADR), Schiene (RID), Binnenwasserstraße (ADN), See (IMDG-Code) und jedes Jahr für Gefahrgut-Luftfracht (IATA-DGR). Daher ist auch die Unterweisung dementsprechend durch Auffrischungsschulungen zu ergänzen.

Je nach Aufgabe und Verantwortlichkeit muss das Personal in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein mit den allgemeinen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht werden. In der aufgabenbezogenen Unterweisung ist die beteiligte Person entsprechend ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten (zB als Absender, Verpacker, Verlader, Lenker, …) über die Vorschriften zu unterweisen. In den Fällen, in denen die Beförderung gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge (Straße-Schiene-LuftSeetransport) umfasst, muss das Personal auch die für die anderen Verkehrsträger geltenden Vorschriften kennen.  
Bei der Be- und Entladung, als auch während der Beförderung kann es zu Zwischenfällen oder Unfällen kommen, die zu einer Verletzung von Personen, einer Beschädigung von Sachen oder einer Umweltgefährdung führen können. Diese Schäden gering zu halten ist das oberste Gebot der Gefahrgut-Vorschriften. Die Sicherheitsunterweisung nimmt darauf Bezug und soll dem Personal die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erklären und die darauf abgestimmten Notfallmaßnahmen verdeutlichen.

In Österreich darf gemäß § 25 GGBV die Unterweisung nur durch Gefahrgutbeauftragte der betreffenden Unternehmen oder unter deren Überwachung durchgeführt werden. Sie kann auch durch Lehrpersonal erfolgen, das jene Qualifikation hat, die für die genannten besonders geregelten Ausbildungen für den jeweiligen Verkehrsträger vorgeschrieben sind (externe Gefahrgutbeauftragte, Gefahrgutlenker, Sachkundige, geschultes Personal für die See- und Luftfracht). 

Jede Unterweisung ist in Österreich gemäß § 26 GGBV vom Arbeitgeber zu dokumentieren, für die Dauer von 5 Jahren aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. 

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