Das neue Freihandelsabkommen der EU mit Neuseeland Das neue Freihandelsabkommen der EU mit Neuseeland

Das jüngste Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland trat am 1. Mai 2024 in Kraft. Es soll eine Steigerung des bilateralen Handels um bis zu 30 Prozent bewirken und die jährlichen Exporte der EU um bis zu 4,5 Milliarden Euro anwachsen lassen.

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Aktualisiert am 16.09.2024

Das Handelsabkommen bietet auch für den Handel zwischen Vorarlberg und Neuseeland neue Chancen. Zuletzt waren die Vorarlberger Exporte nach Neuseeland rückgängig. 2022 wurden noch Waren im Wert von 32,43 Millionen Euro von Vorarlberg nach Neuseeland ausgeführt.
Im Jahr 2023 (vorläufige Ergebnisse) beliefen sich die Exporte auf ca. 27,65 Millionen Euro (-14,7 Prozent im Vergleich zu 2022). Importiert wurden umgekehrt neuseeländische Waren im Wert von 0,695 Millionen Euro (+17,9 Prozent im Vergleich zu 2022).


Das Freihandelsabkommen sieht vor, dass die Vertragsparteien – EU und Neuseeland – ihre Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei abbauen oder beseitigen. Folglich wurden sämtliche Zölle auf EU-Exporte nach Neuseeland aufgehoben. Im Gegenzug baut die EU ihre Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren ab oder senkt diese. Zollkontingente sind für sensible Produkte vorgesehen. Durch die sofortige Abschaffung des Großteils der Zölle sollen europäische Unternehmen jährlich Zölle in der Höhe von mehr als 140 Millionen Euro einsparen können.

Das Abkommen sieht keinen zollamtlich bestätigten Präferenznachweis vor. Wenn alle Ursprungsregeln erfüllt sind, kann ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung durch eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung oder allein durch die Gewissheit des Einführers („importer‘s knowledge“) gestellt werden. Liegt zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Ursprungserzeugnis vor, kann der Antrag auch nach der Einfuhr gestellt werden.


Die Erklärung zum Ursprung ist in einer Rechnung oder auf einem anderen Dokument abzugeben, das die Ware eindeutig bezeichnet/beschreibt. Übersteigt der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro, so müssen EU-Ausführer ihre REX Nummer in der Erklärung zum Ursprung angeben.