Verpflegung am Arbeitsplatz
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Wenn ein Dienstgeber (DG) sich dazu entschließt, freiwillig (keine Verpflichtung aufgrund einer KV-Regelung) seine Dienstnehmer (DN) gratis oder verbilligt im Unternehmen zu verpflegen, ist dieser Vorteil – betraglich unbegrenzt – steuerfrei.
Diese Abgabenbegünstigung gilt auch dann, wenn Unternehmer die Verpflegung in das Unternehmen liefern lassen und diese dort konsumiert wird. Voraussetzung für die abgabenfreie Mahlzeit ist, dass der DG bezahlt und auch die Rechnung an ihn gestellt wird. Gutscheine für Mahlzeiten sind bis zu einem Wert von acht Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden.
Wenn Gutscheine zum einkaufen von Lebensmitteln verwendet werden können, sind diese bis zu einem Betrag bis zwei Euro pro Arbeitstag steuerfrei. Übersteigt der Wert der abgegebenen Essensbons zwei bzw. acht Euro pro Arbeitstag, liegt bezüglich des übersteigenden Betrags ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.
Der Nachweis, dass der DN maximal einen Essensbon pro Arbeitstag erhält, ist vom DG zu erbringen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass bei einer Lohnabgabenprüfung die abgabenfreie Ausgabe der Essensbons anerkannt wird.