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Energieeffizienzrichtlinie (EED III)

Neue Bestimmungen betreffend Rechenzentren, die bis 15. Mai 2024 gesetzlich umzusetzen sind

Lesedauer: 3 Minuten

10.04.2024

Die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III) sieht erstmals Regelungen für Rechenzentren vor. Ziel ist es, in der EU Transparenz hinsichtlich des ökologischen Fußabdrucks von Rechenzentren ab einer relevanten Größe zu ermöglichen. Diese Regelungen beinhalten national umzusetzende Veröffentlichungspflichten sowie (per delegiertem Rechtsakt der Europäischen Kommission) Meldepflichten in eine europäische Datenbank.

Veröffentlichungspflichten

Artikel 12 Absatz 1 und 2 EED III in Verbindung mit dessen Anhang VII legt für Rechenzentren ab einer bestimmten Größe neue Umsetzungsanforderungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Offenlegung bestimmter Informationen fest. Im Gegensatz zur allgemeinen Umsetzungsfrist von zwei Jahren (bis 11. Oktober 2025) gilt für diese Vorgaben eine vorgezogene nationale Umsetzungsfrist bis bereits längstens 15. Mai 2024.

Durch die Veröffentlichung von Daten, die unter anderem für die Energieeffizienz, den Wasserfußabdruck und die nachfrageseitige Flexibilität von Rechenzentren von Bedeutung sind, soll die nachhaltige Entwicklung im IKT-Sektor und insbesondere von Rechenzentren gefördert werden.

Die Veröffentlichungspflicht soll sich dabei jedoch nur auf Rechenzentren mit einem signifikanten Fußabdruck beziehen. Insofern sind von den Regelungen auch nur Eigentümer:innen und Betreiber:innen von Rechenzentren betroffen, die einen Strombedarf für die installierte Informationstechnologie (IT) von mindestens 500 kW aufweisen. Diese müssen die in Anhang VII aufgeführten Informationen veröffentlichen. Ausnahmen sind freilich für Informationen vorgesehen, die dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und der Vertraulichkeit unterliegen, sowie für Rechenzentren, die ausschließlich zum Endzweck der Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes genutzt werden.

Vorbehaltlich dieser Ausnahmen müssen folgende Informationen veröffentlicht werden:

  1. Name des Rechenzentrums, Name des Eigentümers und des Betreibers des Rechenzentrums, Datum der Inbetriebnahme des Rechenzentrums und Gemeinde, in der sich das Rechenzentrum befindet;
  2. Fläche des Rechenzentrums, installierte Leistung, jährlicher eingehender und ausgehender Datenverkehr und Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten;
  3. Effizienz des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr entsprechend den wesentlichen Leistungsindikatoren, unter anderem für Energieverbrauch, Stromnutzung, Temperatursollwerte, Abwärmenutzung, Wasserverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien.

Hinweis: Ein entsprechender Initiativantrag (parlament.gv.at), der eine einfachgesetzliche Novellierung des Bundes-Energieeffizienzgesetz um die neuen Veröffentlichungspflichten für Rechenzentren zum Inhalt hat und auf den noch zu erlassenden delegierten Rechtsakt verweist, wurde in der Sitzung des Bundesrates vom 5. April 2024 angenommen und wird damit voraussichtlich Mitte bzw. Ende April 2024 in Kraft treten.

Meldepflichten

Artikel 12 Absatz 3 EED III sieht vor, dass die Europäische Kommission eine Europäische Datenbank über Rechenzentren einrichtet, die Informationen enthält, die von veröffentlichungspflichtigen Rechenzentren bereitgestellt werden.

Entsprechend wird aktuell flankierend von der Europäische Kommission (EK) ein delegierter Rechtsakt erarbeitet, der bereits auch öffentlich konsultiert wurde. Laut aktuell vorliegendem Entwurf (Änderungen vorbehalten) müssen bestimmte Informationen und Leistungsindikatoren der veröffentlichungspflichtigen Rechenzentren in eine Europäische Datenbank eingemeldet werden. Aus diesen Indikatoren werden Nachhaltigkeitsindikatoren berechnet, welche in weiter Folge aggregiert je Mitgliedsstaat und für die gesamte Europäische Union (EU) öffentlich zugänglich sein werden. Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an dem Aufbau der Datenbank.

Hinweis: Öffentlicher Konsultationsprozess zum delegierten Rechtsakt (europa.eu)

Energieeffizienz – Vorgaben der Europäischen Union

Das Europäische Klimagesetz sieht vor, dass die EU bis 2050 klimaneutral werden soll. Ein Zwischenziel auf dem Weg dorthin ist die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 %. Im Rahmen des sogenannten Pakets „Fit für 55“ werden eine Reihe von EU-Rechtsvorschriften neu auf den Weg gebracht oder bestehende Rechtsvorschriften überarbeitet, um sie mit dem ambitionierteren Ziel für 2030 in Einklang zu bringen. Teil des Paketes ist auch die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED III). Für die Umsetzung der EED III besteht ab Inkrafttreten (10. Oktober 2023) grundsätzlich eine zweijährige Umsetzungsfrist bis Oktober 2025.

Die Europäische Kommission hat den des ersten Teil (Task A) der Studie zu den Berichtspflichten für die Energieeffizienz und Nachhaltigkeit von Rechenzentren im Rahmen der Energieeffizienzrichtlinie veröffentlicht.

Der Bericht (Englisch) enthält die "Optionen für ein Berichterstattungssystem für Rechenzentren".

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