Aufwendungen vor der Unternehmensgründung - Teil 1

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02.11.2023

Schon ab dem Zeitpunkt, ab dem die ersten Vorbereitungshandlungen für die Unternehmensgründung gesetzt werden, gilt der Unternehmensgründer gegenüber dem Finanzamt als unternehmerisch tätig. Aus steuerlicher Sicht ist es wichtig, dass eine zielstrebige Vorbereitung der Betriebseröffnung erkennbar ist und die Betriebsgründung nicht verschleppt wird. Die Absicht der Unternehmensgründung ist durch Unterlagen wie z. B. Kreditvereinbarungen, Schriftverkehr mit möglichen zukünftigen Geschäftspartnern, Kosten- und Umsatzplanungen, etc. nachzuweisen. Aufwendungen für betriebswirtschaftliche und rechtliche Beratungen sowie Adaptierungskosten des Geschäftslokales können etwa als vorbereitende Maßnahmen zu steuerlichem Betriebsaufwand führen, auch wenn sie schon im Jahr vor der Betriebseröffnung anfallen. Zu den vorweggenommenen Betriebsausgaben bzw. Gründungskosten zählen auch jene Kosten, die für die unternehmerische Ausbildung (Spezialseminare, Ausbildungslehrgänge, etc.) anfallen. Es ist auch hier das Zufluss-Abflussprinzip zu beachten, das heißt, dass Einnahmen bzw. Ausgaben dem Kalenderjahr zugeordnet werden, indem sie zugeflossen bzw. geleistet worden sind. Das gilt etwa auch für Ausbildungskosten, die für die Gründung notwendig waren.

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