Finanzdienstleister, Fachgruppe

Berufsbild Pfandleiher

Tätigkeit, Zugang und Wissenswertes

Lesedauer: 1 Minute

22.11.2024

1. Tätigkeit

Pfandleiher sind berechtigt, Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen zu gewähren.

Wenn das Darlehen nicht zur bestimmten Zeit zurückgezahlt wird, ist der Pfandleiher zum Verkauf der beweglichen Sachen berechtigt. Das Pfandleihergewerbe grenzt sich dadurch vom Bankgewerbe ab, da es sich dabei um die Hingabe eines Darlehens handelt, für das dem Pfandleiher keine andere Sicherheit als die verpfändete Sache eingeräumt wird.

Pfandleihunternehmen benötigen eine Geschäftsordnung inklusive Tarifordnung (aushangpflichtig), die vor Beginn der Tätigkeit seitens des Landeshauptmanns genehmigt werden muss.

2. Gewerbezugang

Das Gewerbe der "Pfandleiher" ist in § 155 GewO geregelt und ein freies Gewerbe. Zur Gewerbeanmeldung ist also kein Befähigungsnachweis erforderlich; es gelten die allgemeinen Gewerbezugangsvoraussetzungen wie z.B. Volljährigkeit, keine gerichtliche Verurteilung, kein Insolvenzverfahren. 

Zu beachten ist jedoch, dass zur Gewerbeanmeldung eine Geschäftsordnung (inklusive Tarifordnung) zur Genehmigung eingereicht werden muss. Vor Genehmigung darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden. 

Der Fachverband unterstützt künftige Mitglieder mit einer "Checkliste Geschäftsordnung Pfandleihe inklusive Tarifordnung", welche die gesetzlich relevanten und mögliche weitere Inhalte überblicksartig auflistet.

3. Standesregeln

Alle Pfandleiher haben in Österreich die Möglichkeit, den Standes- und Ausübungsregeln für Pfandleiher freiwillig beizutreten. Durch diesen Beitritt verpflichten sich die jeweiligen Pfandleiher zur Einhaltung dieser Regeln.

4. Pfandleihe – Checkliste für Konsumenten

Die Checkliste für Konsumenten zur Pfandleihe bietet Informationen über den Ablauf eines Pfandgeschäfts und soll zeigen, was jedenfalls vor Abschluss beachtet werden sollte.