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Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachgruppe

ESG-Omnibus Initiative

Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Lesedauer: 5 Minuten

07.03.2025

ESG-Omnibus Paket soll Erleichterungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung bringen: Im Rahmen des EU-Wettbewerbskompasses hat die Europäische Kommission bereits im Herbst 2024 die sogenannte ESG-Omnibus-Verordnung angekündigt, die darauf abzielt, Bürokratie in Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung abzubauen, um die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu erhöhen. Am 26. Februar 2025 wurde ein Vorschlag der Europäischen Kommission veröffentlicht, der Änderungen in mehreren Bereichen mit sich bringen wird, darunter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die EU-Taxonomie-Verordnung (Taxonomie-VO) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD).

Corporate Sustainability Reporting Directive

Der geplante Änderungsprozess zur Corporate Sustainability Reporting Directive umfasst mehrere wesentliche Aspekte, die schrittweise umgesetzt werden sollen.

Im Folgenden werden die einzelnen Teilbereiche dieses Prozesses näher erläutert:

  • Änderungsvorschlag zur Corporate Sustainability Reporting Directive: Hierzu liegt bereits ein Vorschlag der Europäischen Kommission vor. Es folgt nun eine Konsultationsphase. Danach werden Parlament und Rat ihre Positionen ausarbeiten und es folgt das Trilog-Verfahren, in welchem Parlament, Rat und Kommission eine Einigung erzielen müssen. Sobald der angenommene Entwurf im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde, müssen die Mitgliedstaaten die Überführung in nationales Recht binnen der vorgesehenen Frist gewährleisten.
  • Bei dem vorliegenden Änderungsvorschlag handelt es sich um einen Entwurf, der im Zuge des Gesetzgebungsprozess noch abgeändert werden kann. 
  • Anpassungen an den European Sustainabiltiy Reporting Standards (ESRS): Hierzu liegen zum aktuellen Zeitpunkt keine Entwürfe vor. Die Europäische Kommission hat bekannt gegeben, dass entsprechende Änderungen der European Sustainability Reporting Standards so bald als möglich durch einen delegierten Rechtsakt erfolgen sollen.
  • Änderungsvorschlag betreffend Zeitplan: Weiters sollen sich bestimmte Berichtspflichten verschieben. Hierzu wurden bereits erste Details veröffentlicht.

Die wichtigsten Änderungen, die die Anpassung der Corporate Sustainability Reporting Directive mit sich bringt:

1. Anpassung der Größenkriterien & Verringerung des Anwendungsbereichs um etwa 80%: Die Berichtspflichten sollen künftig nur für große Unternehmen gelten, die mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen beschäftigen. Um als berichtspflichtig zu gelten, muss das Unternehmen demnach einerseits die Kriterien zur Einstufung als großes Unternehmen erfüllen und zusätzlich mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen während des Geschäftsjahres beschäftigt haben.

Demnach lauten die Kriterien für die Berichterstattung:

  • Mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen während des Geschäftsjahres
  • und Umsatz von über 50 Millionen Euro
  • oder Bilanzsumme von über 25 Millionen Euro

Zudem sollen die Größenkriterien betreffend Drittstaaten-Berichtspflichten angehoben werden. Der Umsatzschwellenwert soll auf 450 Mio. Euro (statt 150 Mio. Euro) innerhalb der Europäischen Union angehoben werden, für Betriebsstätten in der EU auf 50 Mio. Euro (statt 40 Mio. Euro).

2. Stärkerer Schutz von Klein- und Mittelunternehmen - „Value Chain Cap“:

Unternehmen, die nicht direkt von der CSRD betroffen sind, sehen sich zunehmend mit Anforderungen ihrer berichtspflichtigen Geschäftspartner konfrontiert und müssen gewisse Informationen liefern. Für Unternehmen, die künftig nicht mehr unter die CSRD fallen (bis zu 1.000 Mitarbeiter:innen), plant die Kommission die Einführung eines freiwilligen Reporting-Standards, der auf dem bereits entwickelten Standard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME ESRS) basiert. Dieser Standard soll als eine Art Deckelung und Schutzmechanismus dienen, um den Umfang der Informationen zu begrenzen, die Geschäftspartner von Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern anfordern können. Infolgedessen wird der VSME ESRS bei der Berichterstattung eine größere Bedeutung erlangen

3. Streichung der geplanten sektorspezifischen Standards: Die sektorspezifischen ESRS sollen entfallen.

4. Kein Übergang zur Prüfung mit „hinreichender Sicherheit“: Die Möglichkeit, die Anforderungen der Prüfung von einer „begrenzten Sicherheit“ („limited assurance“) auf eine „hinreichende Sicherheit“ („reasonable assurance“) seitens Kommission zu erhöhen, wird gestrichen. Infolgedessen ist vorgesehen, das Prüfungsniveau zu senken, sodass Nachhaltigkeitsberichte künftig weiterhin mit begrenzter Sicherheit geprüft werden sollen.

Die wichtigsten Änderungen, die die Anpassung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) mit sich bringt:

  • Überarbeitung der Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS): Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass Änderungen der European Sustainability Reporting Standards so bald als möglich durch einen delegierten Rechtsakt erfolgen sollen. Das bereits bestehende „Set-1“ der sektorübergreifenden ESRS soll überarbeitet werden, um die Anzahl der Datenpunkte erheblich zu verringern, die Struktur zu vereinfachen, unklare Bestimmungen zu klären und die Konsistenz mit anderen rechtlichen Vorschriften zu verbessern. Weiters soll ein verstärkter Fokus auf quantitative Datenpunkte anstatt von qualitativen gelegt werden.

Die wichtigsten Änderungen, die die Anpassungen im Zeitplan mit sich bringen:

  • Keine zeitliche Verschiebung: Von der zeitlichen Verschiebung nicht betroffen sind die Erstanwender (Unternehmen, die bereits durch die Non-Financial Reporting Directive zur Berichterstattung verpflichtet waren). Bei diesen soll die Berichtspflicht mit 01.01.2024 und daraus resultierende Offenlegung im Jahr 2025 unberührt bleiben.
  • Zeitliche Verschiebung der „zweiten Welle“ um zwei Jahre: Die Einführung der Berichtspflichten für große Unternehmen, die in der zweiten Welle der phasenweisen Offenlegung eines Nachhaltigkeitsberichts betroffen gewesen wären, wird um zwei Jahre nach hinten verschoben. Berichtspflicht für Geschäftsjahre beginnend ab/oder am 01. Jänner 2027 und daraus resultierende Offenlegung im Jahr 2028.

EU-Taxonomie Verordnung

Die Änderungen in der Taxonomie-VO umfassen:

  1. Reduktion der Berichtspflichten auf größte betroffene Unternehmen: Unternehmen, die sich im künftigen CSRD-Anwendungsbereich befinden und einen Umsatz von bis zu 450 Mio. Euro erzielen, sollen künftig freiwillig Bericht erstatten.
  2. Vereinfachung der Berichtsvorlagen: Die Meldebögen für die Taxonomie-Berichterstattung sollen vereinfacht beziehungsweise reduziert werden.
  3. Vereinfachung der DNSH-Kriterien: Die Kriterien zur „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ (DNSH) sollen vereinfacht werden.
  4. Einführung einer Mindestschwelle: Unternehmen sollen Wirtschaftstätigkeiten, die für ihr Geschäft nicht finanziell relevant sind, nicht mehr prüfen müssen.
  5. Anpassung der Green Asset Ratio (GAR) für Banken: Banken sollen künftig Unternehmen, die nicht im CSRD-Anwendungsbereich sind (also Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeiter:innen), aus dem Nenner des „Green Asset Ratio“ (GAR) ausschließen können.

Corporate Sustainability Due Diligence Directive

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der CSDDD sind:

  1. Verlängerung der Fristen für die Umsetzung: Die Frist für die Umsetzung der neuen Anforderungen soll um ein Jahr verschoben werden, sodass Unternehmen bis zum 26. Juli 2028 Zeit haben, die Anforderungen umzusetzen.

Die Erstanwendung für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiter:innen und mehr als 900 Mio. Umsatz ist ab 26.07.2028 vorgesehen, gefolgt von einer Erstanwendung im Jahr 2029 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter:innen und mehr als 450 Mio. Euro Umsatz

  1. Vereinfachung der Sorgfaltspflicht: Unternehmen müssen eine Detailanalyse der Auswirkungen ausschließlich bei direkten Geschäftspartnern (Tier 1) durchführen, es sei denn es liegen begründete Annahmen für Verstöße bei indirekten Geschäftspartnern vor.
  2. Reduktion der Häufigkeit der Überprüfungen: Die individuelle Überprüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen soll anlassbezogen, jedoch zumindest alle fünf Jahre stattfinden.
  3. Anpassung zivilrechtlicher Haftungsregelungen: Die EU-weit einheitlichen Haftungsregelungen sollen aufgehoben und den Mitgliedstaaten im Zuge der nationalen Umsetzung überlassen werden.

Die Änderungen des Omnibus-Pakets sollen insbesondere Klein- und Mittelunternehmen vor zu hohen Bürokratieanforderungen schützen und die Umsetzung der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung für Großunternehmen vereinfachen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu steigern und gleichzeitig eine transparente und nachhaltige Geschäftspraxis zu fördern.

Pressemitteilung: Kommission vereinfacht Vorschriften für Nachhaltigkeitsberichterstattung und EU-Investitionen

Entwurf Omnibus Rechtsakt: Omnibus I - European Commission

 

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