
Änderung des Europäischen Abfallverzeichnisses im Hinblick auf Altbatterien und Abfälle aus ihrer Behandlung
Beschluss der EU – Kommission noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht
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Es liegt ein delegierter Beschluss der EU – Kommission vor, durch den eine Abänderung der Entscheidung 2000/532/EG (= Europäisches Abfallverzeichnis) bewirkt wird.
Der Beschluss und dessen zugehöriger Anhang sehen zum Teil neue europäische Schlüsselnummern für Altbatterien oder für Abfälle aus deren Behandlung vor.
Beispielsweise wird ein gänzlich neuer Abschnitt (nämlich 19 14) für Zwischenfraktionen aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Altbatterien und Abfällen aus der Batterieherstellung eingefügt.
Der Abschnitt 16 06 mit dem Titel „Batterien und Akkumulatoren“ wird umgestaltet und von der Anzahl der Schlüsselnummern erweitert.
Hintergrund
In den letzten Jahren wurden insbesondere in Bezug auf Lithium-, Natrium- und Nickelbatterien neue chemische Zusammensetzungen für Batterien entwickelt und die Herstellungs- und Recyclingverfahren für Batterien haben sich verändert. Dementsprechend ist es für die EU – Kommission erforderlich, das in der Entscheidung 2000/532/EG enthaltene Abfallverzeichnis zu aktualisieren, um neuen chemischen Zusammensetzungen von Batterien und der batteriebezogenen Abfallbewirtschaftung sowie dem sich entwickelnden Batteriemarkt Rechnung zu tragen. Es wird dass Ziel verfolgt, die Identifizierung, Einstufung und die Meldung von batteriebezogenen Abfällen zu verbessern.