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Sparte Handel

Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen

Lesedauer: 3 Minuten

Die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten. Davon ausgenommen sind folgende Sonderregelungen:

  1. Verkaufstätigkeiten in Fremdenverkehrsgemeinden
  2. Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung
  3. Verkaufsstellen in Bahnhöfen
  4. Kioske
  5. Tankstellen
  6. Sportgeräteverleih
  7. Sonstige Ausnahmen

     

1. Verkaufstätigkeiten in Fremdenverkehrsgemeinden

Gemäß einer neuerdings geäußerten Rechtsauffassung aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen 72 Stunden Öffnungszeit pro Woche auch nicht überschritten werden, wenn die Ausnahmeregelung für Verkaufstätigkeiten in Fremdenverkehrsgemeinden in Anspruch genommen wird. Eine Oberstgerichtliche Entscheidung über diese der bisherigen Praxis widersprechende Rechtsauslegung liegt aktuell nicht vor.

A In den Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Bildstein, Egg, Eichenberg, Hittisau, Krumbach, Langenegg, Lingenau, Riefensberg und Schwarzenberg sind an Sonn- und Feiertagen wahlweise entweder von 10.00 bis 12.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.30 Uhr die Verkaufstätigkeit im Zeitraum vom 15. November bis zum ersten Sonntag nach Ostern (Weißer Sonntag) und vom 15. Mai bis 30. September, im Höchstausmaß von zwei Stunden, möglich. Diese Verkaufstätigkeiten sind beschränkt auf Waren des täglichen Bedarfes sowie Sport- und Fotoartikel.

B In den Gemeinden Au, Bartholomäberg, Bezau, Bizau, Brand, Bürserberg, Dalaas, Damüls, Gaschurn, Klösterle, Lech, Mellau, Mittelberg, Raggal, Reuthe, St. Anton i.M., St. Gallenkirch, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schruns, Sibratsgfäll, Silbertal, Sulzberg, Tschagguns, Vandans und Warth sind während der Wintersaison vom 15. November bis 1. Sonntag nach Ostern (Weißer Sonntag) die Verkaufstätigkeiten in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr, im Höchstausmaß von 4 Stunden, gestattet. Während der Sommersaison vom 15. Mai bis zum 30. September ist ein Offenhalten entweder von 10.00 bis 12.00 Uhr oder von 16.00 bis 18.30 Uhr, im Höchstausmaß von 2 Stunden, gestattet. Die Verkaufstätigkeiten sind beschränkt auf Waren des täglichen Bedarfes sowie Sport- und Fotoartikel.

C Während der Wintersaison ist es dem Sportartikelverleih gestattet, in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr sowohl Sportartikel zu verleihen als auch Verschleißteile und Zubehör, die bei der Sportausübung benötigt werden sowie Sonnenschutzartikel zu verkaufen.

Zur Verordnung

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2. Sonn- und Feiertags-Öffnungszeitenverordnung

Gemäß einer neuerdings geäußerten Rechtsauffassung aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen 72 Stunden Öffnungszeit pro Woche auch nicht überschritten werden, wenn die Ausnahmeregelung nach der Sonn- und Feiertags- Öffnungszeitenverordnung in Anspruch genommen wird. Eine Oberstgerichtliche Entscheidung über diese der bisherigen Praxis widersprechende Rechtsauslegung liegt aktuell nicht vor.

Verkaufstätigkeiten für Waren des täglichen Bedarfes dürfen, soweit sie nicht bereits aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (insbes. der Wochenend- und Feiertagsruheverordnung) zulässig sind, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit zwischen 7.00 und 12.00 Uhr, im Ausmaß von höchstens 2 Stunden, ausgeübt werden. Hierbei dürfen aber keine Angestellten beschäftigt werden.

Diese Verordnung tritt am 13.11.2024 außer Kraft.

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3. Verkaufsstellen in Bahnhöfen

Verkaufsstellen in Bahnhöfen, auf Flugplätzen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise, Toilettenartikel, Filme und dergleichen) und Artikel des Tabaksortiments nach Maßgabe der Verkehrszeiten; die dem Verkauf gewidmete Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 m² nicht übersteigen.

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4. Kioske

Verkaufsstellen, deren Warensortiment ständig auf Obst, Südfrüchte, Erfrischungen, Gebäck und ähnliche genussfertige Lebensmittel, Raucherutensilien, Ansichtskarten, Reiseführer, Reiseandenken udgl. beschränkt ist, können von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr offen halten.

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5. Tankstellen

Tankstellen sind berechtigt, an Kraftfahrer Betriebsstoffe abzugeben sowie auch die notwendigen Tätigkeiten und den Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Kraftfahrzeugpflegemittel und Verbandzeug in Behältern, vorzunehmen.

Tankstellen sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Grillkohle, Grillkohlenanzünder, Waren des üblichen Reisebedarfes (Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Toiletteartikel, Ansichtskarten, Reiseandenken)  berechtigt. Weiters sind sie zum Verkauf von vorverpackt gelieferten und ohne weitere Zubereitung fertigen Lebensmittel, löslichem Kaffee und Futtermittel für Heimtiere berechtigt. Soweit es sich dabei um Getränke handelt, dürfen jedoch nur Kleinmengen von alkoholfreien Getränken und Kleinmengen von Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgegeben werden.

Bei der Ausübung der oben genannten Nebenrechte muss der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben, es dürfen keine zusätzlichen Räumlichkeiten für den Kleinverkauf von Waren verwendet werden sowie die ausschließlich dem Verkauf von Waren gewidmete Fläche darf 80 m² nicht übersteigen.

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6. Sportgeräteverleih

An Sonn- und Feiertagen ist der Sportgeräteverleih ohne zeitliche Beschränkung erlaubt.
-> Verordnung

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7. Sonstige Ausnahmen

An Sonn- und Feiertagen ist der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden

  1. in Theatern, Varietes, Kabaretts und Zirkussen
  2. in Lichtspieltheatern
  3. bei Konzerten und musikalischen Veranstaltungen
  4. bei Kongressen, kongressähnlichen Veranstaltungen und Konferenzen
  5. in Museen und Ausstellungen
  6. in Freibädern, Hallenbädern, Wanne- und Brausebädern, Saunabetrieben
    und Erholungszentren
  7. bei Sport- und Freizeitveranstaltungen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen und in Campingplätzen
  8. in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten und Kuranstalten)
  9. bei Haupt- und Kleinseilbahnen sowie bei Schleppliften
  10. in Verkaufsstellen für Devotionalien in Wallfahrtsorten
  11. in Andenkenläden, Verkaufsstellen für Süßwaren
  12. in Trafiken, soweit von der Monopolverwaltungsstelle Verschleißzeiten in Zeiten der Arbeitsruhe festgelegt sind
  13. das Feilbieten im Umherziehen erlaubt

     

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Stand: 16.09.2024

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