Person mit Brillen sitzt an Tisch, blickt auf aufgeklapptes Notebook vor sich und nimmt Notizen in Buch vor, am Tisch Becher mit Stiften, Tasse und Headphones liegend, im Hintergrund verschwommen Regal mit Aktenordnern
© Prostock-studio | stock.adobe.com
Handelsagenten, Fachgruppe

Wo meldet man sich als Sales Agent an und was ist mitzubringen?

Gewerbebehörden und Gewerbeanmeldung

Lesedauer: 1 Minute

17.09.2024

Der Gewerbeschein wird von der für den (zukünftigen) Betriebsstandort zuständigen Gewerbebehörde auf Antrag ausgestellt. Das ist die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat oder das magistratische Bezirksamt.

Für eine mögliche elektronische Gewerbeanmeldung kontaktieren Sie bitte das Gründerservice oder die Bezirks- und Regionalstellen Ihrer Wirtschaftskammer.

Die Gewerbebehörden befinden sich

  • in Wien: MA 63 oder in den Magistratischen Bezirksämtern
  • in den einzelnen Bundesländern: in der jeweils zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. bei Städten mit eigenem Statut beim entsprechenden Magistrat.

Die Gewerbeanmeldung hat zu enthalten

  • Persönliche Angaben (Name, Geburtsdaten, Wohnort, Staatsangehörigkeit)
  • Die genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Die Angabe des für die Gewerbeausübung in Aussicht genommenen Standortes

Der Gewerbeanmeldung sind folgende Unterlagen anzuschließen

Beim Einzelunternehmen

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Reisepass
  • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweiz)
  • Meldebestätigung
  • Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbe-Ausschlussgründen
  • Bei Namensänderung zusätzlich: Heirats- bzw. Scheidungsurkunde
  • Bei Neugründung zusätzlich: NeuFÖG-Bestätigung der Wirtschaftskammer
  • Befähigungsnachweis

Die Vorlage der Personaldokumente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass) entfällt bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind bzw. wenn die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen kann. 

Bei Gesellschaften

  • Firmenbuchauszug – nicht älter als sechs Monate 
  • Gesellschafsvertrag bei Personengesellschaften des Handelsrechts
  • Erklärung für den Gewerbeanmelder im Fall der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers

Tipp!

Von jeder Gewerbescheinausfertigung erfolgt von der Gewerbebehörde automatisch eine Verständigung an das zuständige Finanzamt, an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und an die Wirtschaftskammer.

Es empfiehlt sich jedoch, spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der selbständigen Tätigkeit mit diesen Stellen zusätzlich persönlich Kontakt aufzunehmen.