Lächelnde Person mit Bart unterzeichnet Unterlagen, andere Person reicht Autoschlüssel, im Hintergrund Autos
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Fahrzeughandel, Fachgruppe

Weiterbildung für Fahrzeughändler in der Versicherungsvermittlung

Pflicht zur Weiterbildung für Vermittler von Versicherungen

Lesedauer: 4 Minuten

Das Bundesgremium der Versicherungsagenten hat nach der Bestätigung des BMDW (§ 137b Abs. 3a GewO 1994 idF BGBl. I Nr. 112/2018) den Lehrplan über Weiterbildung für diejenigen Gewerbetreibenden, welche Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent ausüben (sowie deren an der Vermittlung mitwirkende Angestellte), kundgemacht. Er tritt am 12.7.2019 in Kraft. Die jährliche Weiterbildungsverpflichtung gilt grundsätzlich bereits seit 1.1.2019 (§ 376 Z 18 Abs. 10 GewO 1994), dazu enthält der Lehrplan Übergangsbestimmungen.

Die Weiterbildung dient nach Intention der IDD der Festigung und Vertiefung der einschlägigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie ihrer Anpassung an neue Rahmenbedingungen und Marktentwicklungen. Das soll die Qualität der Versicherungsvermittlung positiv beeinflussen und das Kundenvertrauen stärken.

Auch Fahrzeughändler und deren an der Versicherungsvermittlung mitwirkende Mitarbeiter, die Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit ausüben, sind zur jährlichen Weiterbildung verpflichtet.

Die Verpflichteten und der Umfang ihrer Weiterbildungsverpflichtung für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

Um den Anforderungen der IDD an eine möglichst ausgewogene Abstimmung des Weiterbildungsumfangs - je nach Tätigkeit des Vermittlers in der Praxis - zu entsprechen, werden Abstufungen eingeführt (siehe untenstehend). Eine Weiterbildungsstunde entspricht 60 Minuten netto, Schulungspausen werden nicht eingerechnet.

Gewerbetreibende (Leitungsorgane) - § 3 Mind. 5h / Jahr 2,5h unabhängig Freie Auswahl aus Modul 1 und 2 (Bedachtnahme auf ausgeübte Tätigkeit)
An der Vermittlung mitwirkende Mitarbeiter - § 4 Mind. 5h / Jahr Keine Einschränkung gem. §§ 6 und 7; firmeninterne Weiterbildung durch Gewerbeinhaber oder jedes externe BI durchführbar Freie Auswahl aus Modul 1 und 2 (Bedachtnahme auf ausgeübte Tätigkeit)

Die Weiterbildungsinhalte

§ 5 (Module) gliedert die Weiterbildungsinhalte in Modul 1 (Rechtskompetenz und Berufsrecht) und Modul 2 (Fach- und Spartenkompetenz), welche jeweils in Bereiche untergliedert sind.  Die Auswahl der Bereiche aus den Modulen richtet sich nach der Anlage 9 der GewO und orientiert sich hilfsweise an der Prüfungsordnung für Versicherungsagenten (fachliche Eignung). Ziel des Verordnungsgebers (für den unabhängigen Teil) ist die Vermittlung objektiver, von Versicherungsinteressen unbeeinflusster und praxisrelevanter Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Entscheidungskompetenz, ob absolvierte Weiterbildungsinhalte den Kriterien des § 8 (Facheinschlägigkeit) entsprechen, obliegt den Landesgremien der Versicherungsagenten im Einvernehmen mit dem BMDW.

Nicht als facheinschlägig gelten absatzorientierte Produktinformationen, das Selbststudium von einschlägiger Fachliteratur sowie eigene Vortragstätigkeiten.

Schulungen nach den Weiterbildungslehrplänen der Versicherungsmakler und Finanzdienstleister sind unter Beachtung der §§ 5 und 8 als facheinschlägig anrechenbar. Gewerbetreibende, die gleichzeitig als abhängig Beschäftigter Weiterbildungsangebote für Versicherungsvermittlung in Anspruch genommen haben, können diese zur Gänze für die angestellte Beschäftigung anrechnen.

Die Bildungsinstitutionen (BI)

Die Weiterbildung ist nach Intention der IDD technikneutral möglich und kann als Präsenzunterricht oder in Form vereinfachten Lernens mit Hilfe digitaler Medien erfolgen, wobei bei letzterer Variante eine Lernerfolgskontrolle zu absolvieren ist. Es ist ein ausgewogenes Verhältnis zu Präsenzveranstaltungen zu wahren. Bezüglich der Auswahl der BI (unabhängiger Teil) sind die §§ 6 und 7 (Eignung und Unabhängigkeit von BI) kumulativ, d.h. immer gemeinsam, zu prüfen. Formelle Anforderungen an die Inhalte einer von der BI ausgestellten Teilnahmebestätigung gibt es nicht. Die Teilnahmebestätigung sollte jedoch zu einem Weiterbildungsverpflichteten eindeutig zugeordnet werden können sowie zumindest Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der absolvierten Weiterbildung und weiters das BI mit seinem Standort ausweisen.

a) Geeignete Bildungsinstitution (§ 6): 

Folgende Organisationen bzw. Einrichtungen (das können zB öffentlich-rechtliche Körperschaften, gewerbliche Unternehmen oder Vereine sein) gelten als geeignet:

  • Fachgruppen und Fachverbände der WKO für die jeweils gewerblich zulässige Versicherungsvermittlung ihrer Mitglieder oder
  • BI mit Gütesiegel einer vom Bundesgremium der VA betrauten Einrichtung für Forschung und Entwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung (bzw. Nachweis der Beantragung) oder
  • in Österreich anerkannte BI mit Ö-Cert oder dem Ö-Cert vorgelagerter Zertifizierung (bzw. Nachweis der Beantragung) oder
  • öffentlich- oder privatrechtlich organisierte, in Österreich anerkannte hochschulische BI.

b) Unabhängige Bildungsinstitution (§ 7): 

Bildungsinstitutionen gemäß § 6 gelten als nicht unabhängig, wenn ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder dessen Mutter- bzw. Tochterunternehmen eine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital der Bildungsinstitution hält oder sonst einen wesentlichen Einfluss auf die Inhalte der objektiv facheinschlägigen Bildungsangebote ausübt. Gewerbetreibende dürfen weder unmittelbar noch mittelbar dazu gezwungen werden, ihre unabhängige Weiterbildung bei einer bestimmten Bildungsinstitution zu absolvieren. 

Nachweis der absolvierten Weiterbildung 

Gem. § 137b Abs. 3 GewO 1994 haben die Gewerbetreibenden einen Nachweis über die in eigener Person absolvierte sowie über die von ihren an der Vermittlung mitwirkenden Angestellten durchgeführte Weiterbildung gegenüber der Behörde zu erbringen. Die Teilnahmebestätigungen sind am Gewerbestandort zumindest 5 Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme bereitzuhalten. Formerfordernisse gibt es keine, bei einer größeren Anzahl an Mitarbeitern wäre auch eine Liste mit den wesentlichen Informationen denkbar.

Übergangsbestimmung 

Die GewO legt den Beginn der Weiterbildungsverpflichtung mit 1.1.2019 fest. Für Schulungen, die ab dem 1.1.2019 bis zum Inkrafttreten des Lehrplans für Weiterbildung der VA (der 12.7.2019) absolviert wurden, ist keine Überprüfung der §§ 6 und 7 erforderlich. Die Schulungen haben daher lediglich den Anforderungen des § 5 (Module) bzw. § 8 (Facheinschlägigkeit) zu entsprechen.

Nicht abschließende Liste von Bildungsinstutionen gem. §§ 6 und 7

Antragsteller für ein Gütesiegel des IBW wenden sich bitte an Frau DSA Susanne Hošek, BEd (Mail: hosek@ibw.at). 

Stand: 17.07.2019