Fahrzeughandel, Fachgruppe

Verkauf von Fahrzeugen und Ersatzteilen

Merkblatt: Verbraucherrechte

Lesedauer: 2 Minuten

In Umsetzung der EU-RL über Verbraucherrechte (RL 2011/83/EU) wurde das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geändert und das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) neu geschaffen. 

1. Vertragsabschluss im Geschäftslokal

Der Käufer ist vor seiner Kaufentscheidung umfassend zu informieren:

  • Über alle wesentlichen Inhalte des Vertrags, insbes. Firma, Ware, Preis, Liefer- und Zahlungsbedingungen, (Hersteller-)Garantien samt Bedingungen, sonstige Bedingungen und Nebenabreden. (Siehe auch die Musterkaufverträge für GW und NW.)
  • Die Informationen und ein Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung müssen klar und verständlich sein, besondere Formvorgaben bestehen nicht (d.h. es ist auch ein Aushang im Geschäftslokal zulässig).
  • Aufdrucke auf der Rechnung oder Aushändigen bei Übergabe genügt jedoch nicht.
  • Die Nichteinhaltung der Informationspflichten führt nicht zur Ungültigkeit des Vertrags und begründet auch kein Rücktrittsrecht des Verbrauchers, kann aber u.a. verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

2. Vertragsabschluss am Messestand im Rahmen einer Messe

Umfassende Informationspflichten, wie im Geschäftslokal. Der Kunde hat kein besonderes Rücktrittsrecht.

3. Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume

Bei Vertragsabschlüssen z.B. in der Wohnung des Kunden, im Gasthaus, auf dem Parkplatz, etc. gilt folgendes zu beachten:

  1. Der Verbraucher kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten, ab Übernahme des Fahrzeugs.
  2. Diese Rücktrittsfrist verlängert sich um bis zu einem Jahr, wenn der Unternehmer seine Informationspflicht über das Rücktrittsrecht verletzt hat.
  3. Umfassende vorvertragliche Informationspflichten auf Papier
    – wie im Geschäftslokal sowie 
    – über das Rücktrittsrecht des Käufers gemäß Muster-Widerrufsbelehrung

4. Vertragsverhandlung und -abschluss per Internet/Telefon/Fax/Brief („Fernabsatz“)

a) Der Verbraucher kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten, ab Übernahme des Fahrzeugs.

b) Diese Rücktrittsfrist verlängert sich um bis zu einem Jahr, wenn der Unternehmer seine Informationspflicht über das Rücktrittsrecht verletzt hat.

c) Umfassende vorvertragliche Informationspflichten

  • wie im Geschäftslokal sowie
  • insbes. über das Rücktrittsrecht des Käufers gemäß Muster-Widerrufsbelehrung
  • Bei elektronisch geschlossenen Verträgen, die ohne individuelle

d) Kommunikation (Telefon, Mail, Fax, etc.) zustandekommen (zB. in Webshops, Internet-Plattformen, etc.), ist auf eine besondere Gestaltung des Bestellbuttons samt weiterer Informationspflichten zu achten.

e) Übermittlung einer Bestätigung über den geschlossenen Vertrag inklusive sämtlicher vorvertraglicher Informationen auf dauerhaftem Datenträger (Email, Fax, Brief, etc.).

f) Gelegentliche dem Fernabsatz vergleichbare Geschäfte eines Händlers, die nicht im Rahmen eines für Fernabsatz organisierten Vertriebssystems geschlossen werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen.

Stand: 26.11.2014

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