Fahrzeughandel, Fachgruppe

Ausnahmeregelung für Reifen bei Fahrzeugen aus auslaufenden Serien

Welche Reifenkennzeichnung gilt für bei welcher Fahrzeug-Ausnahme?

Lesedauer: 1 Minute

11.03.2023

Laut Erlass 2020-0.635.017, vom 5.10.2020, des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) gibt es Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien (Reifen C3, Rollwiderstand Stufe 2)

Die ursprüngliche Bestimmung über die Reifenkennzeichnungen für Geräuschpegel Stufe 1 und 2, Nasshaftung und Rollwiderstand Stufe 1 und 2 sind aus der ECE-R 117.02 seit 22.6.2011 bekannt und schon in den VRÖ-Rechtsfibel-Ausgaben 2013 und 2018 enthalten.

Da es keinen Neureifenhersteller in Österreich gibt, sind wir von den Reifen der Importeure abhängig. Es darf angenommen werden, dass alle europäischen Reifenhersteller die zu ergänzenden Prüfungen und entsprechenden Reifenkennzeichnungen rechtzeitig durchführten. Die bisherigen Termine für Reifen der Klassen C1, C2 und C 3, wie 1.11.2014, 1.11.2016 und 1.11.2018, wurden bisher ohne Reklamationen eingehalten – siehe auch VRÖ-Rechtsfibel 2018, Tabelle Seite 129.

Der derzeit letzte Termin 1.11.2020 für Reifen der Klasse C3 ist der Anlass für den Erlass des BMK.

Seit dem 1. November 2018 mussten alle Reifender Klassen C1 mindestens mit S2WR2, Klasse C2 mit S2R2 und Reifen der Klasse C3 ab 1. November 2020, mindestens mit S2R2 in der Seitenwand gekennzeichnet sein. Damit neue Fahrzeuge, die mit Reifen der Klasse C3 ohne S2R2 ausgestattet sind, nicht die Gültigkeit ihrer Übereinstimmungsbescheinigung verlieren, hat das BMK Ausnahmegenehmigungen erlassen.

Hinweise für den Reifenhandel:

Falls es im Reifenhandel noch Reifen der Klasse C1 und C2, anstatt mit S2R2 nur mit S2R1 gibt, können diese noch 30 Monate nach dem 1.11.2018 und somit noch bis 1. 5. 2021 verkauft werden.

Reifen der Klasse C3, die anstatt mit S2R2 nur mit S2R1 gekennzeichnet sind, können noch 30 Monate nach dem 1.11.2020 und somit noch bis 1.5.2023 verkauft werden (VO (EG) 661/2009, Artikel 13, Abs. 9 und 11, sowie Schreiben des BMK v. 21.10.2020).

Bei Reifen-Unklarheiten stehen für Auskünfte und Rückfragen der  Verband der Reifenspezialisten Österreichs (VRÖ) oder das BMK zur Verfügung: typengenehmigung@bmk.gv.at.

Antragsformulare zu Fahrzeug-Ausnahmen und Hilfen erhält man auf der Webseite des BMK.


Diese o.a. Kennzeichnungen nach ECE-R117.02 bzw. VO(EG) 661/2009 gelten nicht für:

  • Notreifen Typ "T"
  • Reifen mit Felgencode kleiner-gleich 10“ und größer-gleich 25“
  • Reifen, die an Wettbewerben teilnehmen
  • Reifen an Fahrzeugen der Klassen L1e – L5e,R, S, T und C
  • POR-Reifen
  • Spikereifen
  • Reifen mit weniger als Speed-Index "F" = 80 km/h
  • Reifen an historischen Fahrzeugen und
  • Reifen im harten Geländeeinsatz


Weitere interessante Artikel