Direktvertrieb, Fachgruppe

Verhältnis zwischen Direktberatern (DB) und Direktvertriebsunternehmen (DVU)

Geltung des Handelsvertretergesetzes

Lesedauer: 2 Minuten

24.05.2024

Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt (OGH 9 ObA 44/98f), dass Direktberater

  • die von einem DVU mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut sind und
  • diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausüben,

dem Handelsvertretergesetz unterliegen.
Falls der DB einen Vertrag mit Subvermittlern (Downline) haben, schützt das Handelsvertretergesetz die Subvermittler gegenüber dem DB.

Im DV besteht aber meist nur ein Vertragsverhältnis zwischen DVU und den Vermittlern aller Ebenen.

Das Handelsvertretergesetz enthält Bestimmungen, die für beide Vertragspartner zwingend sind (Recht der DB auf eine Vertragsurkunde, auf einen Buchauszug, die Bemühungspflicht der DB und die Unterstützungspflicht des DVU). Andere Bestimmungen können wirksam nur zugunsten der DB abgeändert werden (zB zur Provisionsentstehung, zur Provisionsfälligkeit oder zum Ausgleichsanspruch). Wieder andere Bestimmungen unterliegen gänzlich der Vertragsfreiheit (zB zur Höhe von Provisionen).

Provision

Den DB steht für ihre Tätigkeit eine entsprechende Entschädigung in Form der Provision zu.

Der Provisionsanspruch entsteht,

  • wenn das Geschäft durch die Tätigkeit der DB zustande kam und
  • sobald das Geschäft rechtswirksam und ausgeführt ist, dh wenn die Kunden bezahlt haben.

Wenn das Geschäft aus Gründen nicht zustande kommt, die das DVU nicht vertreten muss (zB grundloser Rücktritt der Kundin, Verweigerung der Zahlung), haben DB keinen Provisionsanspruch.

Vertragsbeendigung

Das Vertragsverhältnis zwischen DB und DVU kann durch Fristablauf, durch einvernehmliche Auflösung, durch Kündigung, durch vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund, durch Tod oder Konkurs des Unternehmens beendet werden.

Eine (stets einseitige) Kündigung ist jederzeit und formlos unter Einhaltung von Fristen möglich.

Ausgleichsanspruch

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem DVU gebührt dem DB unter bestimmten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. Dieser ist ein Ausgleich für den Nutzen, den das DVU aus der Tätigkeit des DB noch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses mit dem DB zieht (z.B. durch gewonnene Neukunden), sodass auch nach dem Ende des Vertrags zwischen DVU und DB für das DVU noch Umsatzvorteile bestehen.

Der Ausgleichsanspruch setzt Folgendes voraus:

  1. Der DB hat dem DVU neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert.
  2. Das DVU zieht daraus auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile.
  3. Die Bezahlung ist recht und billig v. a. im Hinblick auf die Provisionen, die dem DB durch das Vertragsende entgehen.
  4. Der Vertrag endet durch Tod des DB und eine der unter 1.-3. genannten Voraussetzungen liegt vor.

Der Ausgleichsanspruch gebührt nicht:

  1. bei Kündigung oder vorzeitiger Auflösung des Vertrags durch den DB, es sei denn, Umstände im Bereich des DVU haben dazu begründeten Anlass gegeben oder wenn dem DB eine Fortsetzung der Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann oder
  2. bei Kündigung oder vorzeitiger Auflösung des Vertrags durch das DVU besteht der Anspruch, es sei denn, die Auflösung erfolgte aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des DB, das als wichtiger Auflösungsgrund zu sehen ist oder
  3. der DB seine Rechte und Pflichten (z. B. Position in der Struktur) aus dem Vertrag einem Dritten (z. B. einem Kind/Gatten) überträgt. Dies muss natürlich mit dem DVU vereinbart werden.

Achtung: Der DB verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem DVU nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht.

Höhe:

Nach dem Handelsvertretergesetz beträgt der Ausgleichsanspruch maximal eine Jahresvergütung, außer es wird für den DB etwas Günstigeres vereinbart.

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