Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Fachgruppe

Geldwäschebekämpfung

EU Marktüberwachung + Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierungsbekämpfung: Verdachtsmeldungen ab 1.4.2021 über goAML

Lesedauer: 2 Minuten

Aktuelle Rechtsthemen für Mitgliedsbetriebe:

Änderungen in der EU Marktüberwachung ab 16. Juli 2021 sowie neue Verdachtsmeldung zur Geldwäschebekämpfung ab 1. April 2021

1. Neue Verdachtsmeldung zur Geldwäschebekämpfung ab 1. April 2021

Die Anforderungen im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat sich die österreichische Geldwäschemeldestelle entschlossen, ihr bisheriges System für die Meldung von Verdachtsfällen zu reformieren und das international eingesetzte System „goAML“ zu implementieren.

Das Meldungsportal goAML wird ab 1. April 2021 der einzige Kanal sein, um Verdachtsmeldungen an die österreichische Geldwäschemeldestelle zu übermitteln. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sich zeitnah bei goAML zu registrieren und in weiterer Folge mit den neuen Meldungsgegebenheiten vertraut zu machen.

Voraussetzung für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist ein Zugang zum Unternehmensserviceportal via Handysignatur oder Bürgerkarte, sowie eine einmalige Registrierung über das Web-Portal "goAML".

Wer ist betroffen? 

Jeder Handelsgewerbetreibender im Sinne der Gewerbeordnung 1994.

Die genaue Anweisung für die Einrichtung und Nutzung von goAML finden Sie im Downloadbereich auf der Website vom Bundeskriminalamt im Bereich Geldwäscherei.

Um einen möglichst reibungslosen Übergang zum neuen Meldesystem zu ermöglichen, hat die österreichische Geldwäschemeldestelle ein internes Betreuungsteam eingerichtet, das Unterstützung anbietet: 

E: goAML-Tec@bmi.gv.at

T: +43 664 8833 2115

W: Geldwäscherei (bundeskriminalamt.at)

2. Änderungen in der EU Marktüberwachung ab 16. Juli 2021

Was ändert sich für Unternehmen ab 16. Juli 2021? Einen guten Überblick finden Sie hier.

Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten führt ein umfassendes Regelwerk ein, um Verbraucher vor unsicheren und nicht konformen Produkten zu schützen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wirtschaftsakteure zu schaffen. Die Europäische Kommission hat Leitlinien für Wirtschaftsakteure und Marktüberwachungsbehörden zur praktischen Umsetzung von Art. 4 der VO (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten am 5. März 2021 veröffentlicht: Diese Leitlinien finden Sie hier

Im Wesentlichen schreibt Artikel 4 vor, dass bestimmte Produkte nur dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt, der den Behörden auf Verlangen Informationen übermitteln oder bestimmte Maßnahmen ergreifen kann. Bei diesem Verantwortlichen kann es sich entweder um den Hersteller selbst, dessen in der EU ansässigen Bevollmächtigen, einen EU-(Erst)Importeur von Drittlandswaren oder nun auch um einen so genannten Fulfillment Dienstleister (u. a. Lager- und Abpackdienstleister) mit Sitz in der EU handeln. Wichtig ist hier die altbekannte Pflicht der Angabe von Name und Anschrift des Verantwortlichen auf Produkt, Verpackung oder den Begleitunterlagen. An den bestehenden spezifischen, für bestimmte Produktkategorien (z. B. CE-Kennzeichnung, REACH-Verordnung) geltenden Bestimmungen ändert dies aber nichts, diese Vorschriften gehen stets vor.

Geltungsbereich: Diese „sektorspezifischen Rechtsvorschriften“ betreffen u.a. Bauprodukte, Maschinen, zur Verwendung im Freien vorgesehene Maschinen und Geräte („umweltbelastende Geräuschemissionen“) oder pyrotechnische Gegenstände, die ab dem 16. Juli 2021 in der EU in Verkehr gebracht wird – d. h. erstmalig auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird (Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 44 der Verordnung). Bereitstellen bedeutet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

In den Leitlinien wird erläutert, wie Wirtschaftsakteure Artikel 4 umsetzen sollten:

  • Abschnitt 2 beschreibt den Anwendungsbereich und erklärt, welcher Wirtschaftsakteur als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 für ein bestimmtes Produkt handeln sollte.
  • Abschnitt 3 präzisiert die Aufgaben des Wirtschaftsakteurs gemäß Artikel 4.
  • Abschnitt 4 enthält weitere Einzelheiten zur praktischen Anwendung von Artikel 4 abhängig davon, wer als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 4 handelt.
  • Abschnitt 5 erläutert, wie Marktüberwachungsbehörden und Grenzbehörden die Vorgaben von Artikel 4, dessen Ziel es ist, ihre Arbeit zu erleichtern, in der Praxis einsetzen können.

Stand: 12.03.2021