Kunststoffverarbeiter, Fachvertretung

Ausbildung von Jugendlichen an Maschinen

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Durch die Verordnung betreffend Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl. Nr. 436/1998 vom 17.12.1998, ergibt sich für die typischen Maschinen und Arbeiten in der Be- und verarbeitung von Holz und Kunststoffen sowie im Bereich des Karosseriebaues ab 1.1.1999 folgendes Bild:

Generalklausel: (§ 6 Abs.1)
Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen.

Gemäß § 6 Abs. 2 sind Arbeitsmittel des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 11 sowie Z 21, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden, von den Verboten ausgenommen.

Freie Maschinen:
(an diesen Maschinen kann unabhängig von einem bestehenden Lehrverhältnis ohne Aufsicht der Jugendliche beschäftigt werden)

Sägemaschinen (§ 6 Abs. 1 Z.1)

  • Handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung bis zu 1.200 Watt
  • Bügelsägen
  • Fuchsschwanzsägen
  • Furniersägen
  • Bandsägen für die Metallbearbeitung

Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen (§ 6 Abs. 1 Z.2)

  • Handgeführte Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit einer Nennleistung bis zu 1.200 Watt
  • Dickenhobelmaschinen

Fräsmaschinen (§ 6 Abs. 1 Z.3)

  • Handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung bis zu 1.200 Watt

Handgeführte Trennmaschinen/Winkelschleifer (§ 6 Abs. 1 Z.5)

  • Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung bis zu 1.200 Watt

Bandschleifmaschinen (§ 6 Abs. 1 Z.6)

  • Handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung bis zu 1.200 Watt
  • Bandschleifer mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken

Stanzen/Pressen (§ 6 Abs. 1 Z.7)

  • Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von bis zu 6 mm haben können.

Stationäre Hebebühnen und Hubtische (§ 6 Abs 1 Z 11)

  • Nach allgemeiner Rechtsansicht ferner
  • Dreh (Drechsel)maschinen
  • Hacker in der Holzverarbeitung
  • Tacker
  • Bohrmaschinen

Freie Arbeiten

  • Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz niedriger als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz niedriger als 3 m über der Aufstandsfläche liegt
    (§ 7 Z. 3)
  • Das Aufstellen und Abtragen einfacher Bockgerüste (§ 7 Z. 4)

Maschinen, an denen ab Beginn der Lehr-oder Ausbildungszeit unter Aufsicht ausgebildet werden darf

(Diese Ausnahmen gelten nur für Lehrlinge)

Maschinen:

Bandschleifmaschinen (ausgenommen Kantenschleifmaschinen) § 6 Abs. 1 Z.6

Arbeiten:

  • Arbeiten auf Gerüsten mit einer Gerüstlage bis 4 m Höhe (§ 7 Z. 5)
  • Mithilfe beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie beim Instandhalten von aufgestellten Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m Höhe (§ 7 Z. 4)
  • Schweißarbeiten (soweit es sich nicht um Schweißarbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen bzw. um das Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen handelt) § 6 Abs. 1 Z. 23
  • Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze in Sinne des Nachtschichtschwergesetzes vorliegt (§ 5 Abs 3)

Maschinen, an denen nach 12 Monaten Ausbildung unter Aufsicht ausgebildet werden darf, soferne während des ersten Lehrjahres eine theoretische und praktische Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichtes nach Richtlinien der AUVA im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten nachweislich absolviert wurde

(Diese Ausnahmen gelten nur für Lehrlinge)

Maschinen:

Sägemaschinen

  • Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme, Handvorschub
  • Handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt
  • Kettensägen mit Antivibrationsgriffen und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen (§ 6 Abs. 1 Z.1)

Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen

  • Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme, Handvorschub
  • Handgeführte Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt

Fräsmaschinen

  • Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme, Handvorschub
  • Handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt

Handgeführte Trennmaschinen/Winkelschleifer

  • Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt

Kantenschleifmaschinen (§ 6 Abs.1 Z. 6)

Stanzen/Pressen

  • Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können.

Arbeiten:

  • Arbeiten auf Gerüsten mit Gerüstlagen über 4 m Höhe (§ 7 Z. 5)


Maschinen, an denen nach 18 Monaten Ausbildung unter Aufsicht ausgebildet werden darf

(Diese Ausnahmen gelten nur für Lehrlinge)

Maschinen

Sägemaschinen

  • Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme, Handvorschub
  • Handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt
  • Kettensägen mit Antivibrationsgriffen und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen (§ 6 Abs. 1 Z. 1)

Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen

  • Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme, Handvorschub
  • Handgeführte Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt

Fräsmaschinen

  • Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme, Handvorschub
  • Handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt

Handgeführte Trennmaschinen/Winkelschleifer

  • Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1.200 Watt

Kantenschleifmaschinen (§ 6 Abs. 1 Z 6)

Stanzen/Pressen

  • Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können.

Arbeiten:

  • Arbeiten unter Einwirkung gesundheitsgefährlicher Vibrationen und gesundheitsgefährlicher nichtionisierender Strahlen (§ 4 Abs 1)
  • Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen (§ 7 Z. 12)
  • Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen (§ 6 Abs. 1 Z. 22)
  • Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche liegt (§ 7 Z. 3)
  • Arbeiten im Strahlenbereich ionisierender Strahlen (§ 4 Abs. 1)

Für Jugendliche verbotene Maschinen

Maschinen

  • Furnierschälmaschinen
  • Holzschälmaschinen
  • Furniermessermaschinen
  • Zerkleinerungsmaschinen (ausgenommen Hacker in der Holzbe- und -verarbeitung)

Arbeiten

  • Beschäftigung als Beifahrer in KFZ (§ 7 Z 16)
  • Das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung für den Organismus verbunden ist (§ 5 Abs. 1)
  • Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter - 10 Grad C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von - 10 Grad C bis - 25 Grad C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten (§ 5 Abs. 4)
  • Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist (§ 5 Abs. 2)

Stand: 18.09.2023

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