[Zahntechniker, Berufsgruppe]

Zahntechniker-Verordnung

Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Zahntechniker

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Auf Grund der Gewerbeordnung ist der Nachweis der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Zahntechniker (§ 94 Z 81 GewO 1994) notwendig. Die Qualifikation ist erfüllt, durch Zeugnisse über

  1. die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechniker und
  2. eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
  3. die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.

Stand: 19.02.2019