Fahrzeugtechnik, Landesinnung

Eintragung NoVA-CO2-Wert in die Genehmigungsdatenbank

Berechnung des CO2-Ausstoßes und Eintragung in die GDB

Lesedauer: 1 Minute

22.09.2023

Vom Bundesministerium für Finanzen wird in den Kraftfahrzeugbesteuerungsrichtlinien 2021 (KBR 2021) klargestellt, wie der für die Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) maßgebliche CO2-Ausstoß (NoVA-CO2) zu ermitteln ist.

Die entsprechenden Festlegungen für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 finden sich in Abschnitt B.6.1.3. "Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 (§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991)" Rz 908 – 913.

Da dieser NoVA-CO2-Wert nicht auf der Übereinstimmungsbescheinigung und bisher auch nicht in der Genehmigungsdatenbank erfasst wird, ist dieser für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 ab 1.6.2021 in das Feld 40 RESERVE03 kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet einzutragen.

In jenen Fällen, in denen der nach WLTP ermittelte CO2-Ausstoß (WLTP_CO2_GEWICHTET_KOMBINIERT für extern aufladbare Hybridfahrzeuge, WLTP_CO2_KOMBINIERT für alle anderen Fahrzeuge) mit dem für die NoVA-Berechnung maßgeblichen CO2-Wert (NoVA-CO2) übereinstimmt, ist dieser Wert unverändert in das Feld 40 RESERVE03 einzutragen, um auch für diese Kraftfahrzeuge eine einheitliche Vorgehensweise und die Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Dies kann beispielsweise bei ab Werk mit einer Pritsche versehenen vervollständigten Kraftfahrzeugen gelten.

Bei unvollständigen und vervollständigten Kraftfahrzeugen der Klasse N1 mit einer Emissionsgenehmigung gemäß VO (EG) Nr. 595/2009, für die nicht der WLTP-CO2-Ausstoß gemäß VO (EG) Nr. 715/2007 zu ermitteln ist, ist im Feld 40 RESERVE03 die zweifache Nennleistung des Verbrennungsmotors in kW als relevanter Wert für die NoVA einzutragen.

Voraussichtlich mit dem nächsten Datensatzformat der Genehmigungsdatenbank Ende 2021 wird ein eigenes Feld für den NoVA-CO2-Wert in der Genehmigungsdatenbank eingeführt.


Hinweis:
Der NoVA-CO2-Wert hat keine kraftfahrrechtliche Relevanz und ist nur für steuerliche Zwecke zu verwenden.
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