[Steinmetze, Berufszweig]

Vorstellung der neuen ÖNORM B 3113 „Planung und Ausführung von Steinmetz- und Kunststeinarbeiten“ mit Anhang B „Errichtung und Prüfung von Grabanlagen und Denkmälern“ – Stand 1. Februar 2018

Rechtssicherheit bei Grabanlagen! – Wer haftet für Grabanlagen?

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Inhaltsverzeichnis

    Auf Grund zahlreicher Anfragen von Benützungsberechtigten und Friedhofsbetreibern möchte Sie die Berufsgruppe der Steinmetze der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe aus Gründen der Rechtssicherheit über rechtliche und technische Neuerungen bei Grabanlagen informieren.

    Normen sind von Experten des Österreichischen Normungsinstitutes erarbeitete Empfehlungen und dokumentieren den aktuellen „Stand der Technik“. Mit der technischen Überarbeitung der ÖNORM B 3113 wurde im Anhang B die „Errichtung und Prüfung von Grabmalen“ integriert. Die bisher geltende Normenregel für Grabanlagen ONR 27214 (Stand 2001) wurde zurückgezogen. 

    Die österreichischen Steinmetze sind im Grabmal- und Friedhofsbereich bestens ausgebildete Handwerker. Der Steinmetzbetrieb ist verpflichtet, Grabsteine lt. ÖNORM B 3113 auszuführen und standsicher aufzustellen. Jedes Unternehmen haftet für ein nicht ordnungsgemäß errichtetes Grabmal aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung für 3 Jahre.

    Der Benützungsberechtigte (Grabanlagenbesitzer) hat für den dauernden ordnungsgemäßen baulichen Zustand der gesamten Grabanlage zu sorgen. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, den Bauzustand der Grabanlage zu überwachen und (in regelmäßigen Abständen) überprüfen zu lassen. In der neuen ÖNORM B 3113 ist genau geregelt, wie der „Kippsicherheitsnachweis wiederkehrende Prüfung“ zu erfolgen hat. Die Prüfung ist mit einem geeigneten Prüfgerät nachweislich zu dokumentieren und von einem Steinmetzbetrieb durchzuführen.

    Den Friedhofsbetreiber trifft nach einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Friedhofsbesuchern. Sämtliche Grabanlagen sind in angemessenen periodischen Abständen einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Bei Erkennen eines Sicherheitsmangels (durch fachkundiges Personal) hat eine vertiefte Überprüfung stattzufinden.
    (vgl. OGH 12.5.2009 ZI.4Ob75/09x)

    Dem Friedhofsbetreiber wird empfohlen, aus Gründen der Rechtssicherheit sich den technischen Entwicklungen anzupassen und die neue ÖNORM B 3113 in die Friedhofsordnung zu integrieren. Um auch das Sicherheitsbewusstsein des Grabstellenbesitzers zu erhöhen, sollte zusätzlich auch der „Kippsicherheitsnachweis wiederkehrende Prüfung“ vertraglich vereinbart werden. Nicht jedem ist bewusst, dass es im Verantwortungsbereich des Benützungsberechtigten liegt, seine Grabanlage in regelmäßigen Abständen von einem Steinmetzbetrieb überprüfen zu lassen.

    Für weitere Fragen stehen Ihnen gerne die einzelnen Landesinnungen sowie Ihr Steinmetzmeister vor Ort zur Verfügung.

    Stand: 01.02.2018

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