Vorsicht bei der Verwendung fremder Web-Inhalte und Fotos

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - im Urheberrecht gilt eine verschuldensunabhängige Haftung

Lesedauer: 3 Minuten

Haben Sie schon einmal ein Foto von einer Website herunter geladen und für einen Folder oder eine Website verwendet? Sie könnten damit Urheberrecht verletzt haben – und das kann teuer werden.

Urheberrecht beachten!

Websites sind zwar nicht dezidiert im Urheberrechtsgesetz (UrhG) genannt, jedoch können Teile davon - Fotos, Grafiken, Texte, Musik - sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen. Darüber hinaus kann die ganze Website als Datenbank geschützt sein oder das Design als Gebrauchsgrafik Schutz genießen.

Was Sie jedenfalls beachten sollten:

• Bei Grafiken und Texten kommt es darauf an, ob sie Werkcharakter im Sinne des UrhG genießen. Sie müssen dafür eine "eigentümliche geistige Schöpfung“ darstellen. Erlaubt ist auszugsweises Zitieren mit einer Quellenangabe oder die Verlinkung auf fremde Infos.

• Fotos genießen, unabhängig von ihrer Ausgestaltung, Urheberrechtsschutz. Es kommt nicht darauf an, dass das Lichtbild Werkcharakter genießt. Ein Copyright-Vermerk © ist nicht zwingend notwendig. Gegen Urheberrechtsverletzungen nützt auch ein "Disclaimer“, also eine Art Freizeichnungsklausel mit der eine Haftung abgelehnt wird, nichts. Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt fünfzig Jahre nach der Aufnahme. Wird das Lichtbild vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht, erlischt das Schutzrecht fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Handelt es sich bei dem Lichtbild um ein Kunstwerk, so erlischt das Schutzrecht erst siebzig Jahre nach dem Tod des Aufnehmen-den. Versichern Sie sich, dass Ihr Vertragspartner wirklich der Hersteller ist. Fremde Web-Inhalte dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers übernommen werden. Halten Sie in der Vereinbarung mit dem Urheber Ihre Rechte genau fest!

Was passiert, wenn man fremde Website-Inhalte über-nimmt?

Im Urheberrecht gilt, soweit es den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch betrifft, eine verschuldensunabhängige Haftung. Der Verletzer muss gar nicht wissen, dass er fremde Rechte verletzt. Eine Unterlassungsaufforderung vor der Klage ist rechtlich nicht erforderlich. Die Wiederholungsgefahr wird automatisch angenommen. Als Beklagter verlieren Sie also den Prozess, auch wenn Sie die Urheberrechtsverletzung sofort beseitigen. Die Kosten können auch bei einem kurzen Verfahren hoch sein. Hat der Urheber bzw. Rechteinhaber die Verwendung eines Werkes nicht gestattet, so kann er auf Unterlassung, Beseitigung, Veröffentlichung des Urteils und Zahlung klagen. Der Betrag, der außer den Kosten in so einem Fall zu zahlen ist, kann das Doppelte des angemessenen Entgeltes betragen. In der Praxis verfassen Anwälte meist kostenpflichtige Abmahnschreiben, bevor sie Klagen einbringen. Diese können bereits empfindliche Kosten auslösen: Rechtsanwaltshonorare, nachträgliche Lizenzgebühren, Schadenersatzforderungen.

Kann man "Werke“, etwa Grafiken und Texte, die keinen Werkcharakter genießen, bedenkenlos verwenden?

Nein. Verwendet man Werke, die keinen Urheberrechtsschutz genießen, kann das einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bedeuten. Man darf die Arbeit eines anderen nicht einfach kopieren, nur um Kosten zu sparen. Es ist beispielsweise nicht erlaubt, fremde AGB einfach abzuschreiben. Ebenso wenig darf man Verwechslungen mit den Erzeugnissen eines Konkurrenten herbeiführen. Der in seinen Rechten Verletzte kann in einem solchen Fall erfolgreich auf Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung klagen.

Inwieweit besteht ein Recht zum Gratis-Download?

Die Zustimmung des Urhebers zur Werknutzung ist häufig kostenpflichtig. Oft werden Inhalte zum freien Download angeboten. Vertrauen Sie darauf aber nur, wenn auf der Website ausdrücklich und eindeutig ohne Kostenpflicht festgehalten ist. Es besteht kein Recht zum Gratis-Download, lesen Sie daher auch immer die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

 


Expertentipp von Mag. Catharina Jahn
Abteilung Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und Umwelt in der Tiroler Wirtschaftskammer

Wenn Sie die Absicht haben, fremde Web-Inhalte und Fotos zu verwenden, beachten Sie bitte: Die Zustimmung des Urhebers benötigen Sie nur dann nicht, wenn beispielsweise auf der Website ausdrücklich freies Downloaden und Weiterverwenden eindeutig ohne Kostenpflicht zugesichert wird. Oft handelt es sich nur auf den ersten Blick um kostenlose Angebote, in Wahrheit wird man aber bewusst mit vermeintlich kostenlosen Lockangeboten getäuscht und zum - im Nachhinen oft sehr teuren - Download verleitet. Im Zweifel immer die ausdrückliche Zustimmung einholen! Andernfalls kann es teuer werden. Halten Sie in der Vereinbarung mit dem Urheber Ihre Rechte möglichst genau, am besten schriftlich, fest!


Stand: 22.08.2022

Weitere interessante Artikel