Stolperstein Firmenbezeichnung - was ist zu beachten?

Der Begriff "Firma" bezeichnet den Unternehmensträger, ist also der Name des Unternehmers, unter dem er im Geschäftsverkehr auftritt

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Der Entschluss zur Gründung ist gefasst, die Weichen für ein erfolgreiches Unternehmen sind gestellt, doch unter welchem Namen trete ich im Geschäftsverkehr auf? Die Wahl der Firmenbezeichnung ist eine der wichtigsten und nachhaltigsten Entscheidungen eines Unternehmers. Dabei sind aber einige Vorgaben zu beachten.

Der Begriff „Firma"

Die Firma bezeichnet den Unternehmensträger, ist also der Name der Unternehmerin/des Unternehmers, unter dem sie/er im Geschäftsverkehr auftritt. Als Name ist eine Personen-, Sach- und Fantasiefirma zulässig. Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, wie sie jeder Unternehmer – unter Beachtung der wettbewerbs-, urheber- und markenrechtlichen Bestimmungen – nutzen kann, um seinen Außenauftritt ansprechender zu gestalten, z.B. „Friseursalon Helene“ oder „Gasthof zur Linde“.
Die Firma dient nicht nur zur Unterscheidung von anderen Unternehmensträgern, sondern soll auch über die Person, über die Inhaberschaft bzw. die Haftungsverhältnisse in Kenntnis setzen.

Eintragung ins Firmenbuch

Eine verpflichtende Anmeldung zur Eintragung ins Firmenbuch ist z.B. für die Gesellschaftsformen einer „Offenen Gesellschaft“, „Kommanditgesellschaft“ und einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ gesetzlich vorgesehen. Hierbei müssen neben dem gewünschten Firmennamen auch die vorgesehenen Zusätze, wie beispielsweise „OG“, „KG“ und „GmbH“, geführt werden.
Die Anmeldung eines Einzelunternehmers ist grundsätzlich freiwillig. Gesetzlich verpflichtet ist er dann, wenn durch seinen Umsatz die Rechnungslegungspflicht erreicht wird (Jahresumsatz von mehr als Euro 1,000.000, -- in einem Jahr oder mehr als jeweils Euro 700.000, -- Jahresumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren). Ein eingetragener Einzelunternehmer muss ebenfalls einen Zusatz führen („e.U.“).
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Die Gesellschafter können allerdings unter einem gemeinsamen Gesellschaftsnamen auftreten. Dann muss jedenfalls ein Zusatz geführt werden, der auf das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindeutet (beispielsweise „GesbR“ oder „ARGE“). Wenn allerdings die oben angeführten Jahresumsätze erreicht werden, muss die GesbR als „Offene Gesellschaft“ oder als „Kommanditgesellschaft“ verpflichtend eingetragen werden.

Firmenwortlaut

Bei der Wahl des Firmenwortlauts sind gesetzliche Kriterien zu berücksichtigen. Diese Kriterien sind auch auf nicht eingetragene Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts anzuwenden, welche ihren Außenauftritt durch eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung gestalten.
Ein Firmenwortlaut muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein, Unterscheidungskraft besitzen und darf keine irreführenden Angaben enthalten.

Kennzeichnungseignung ist dann gegeben, wenn die Bezeichnung zur Individualisierung des Unternehmens geeignet ist. Dies ist beispielsweise durch den Namen des Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters, aber auch durch eine Sachbezeichnung erfüllt (z.B. „Hofmann und Klotz OG“.

Unterscheidungskraft ist gegeben, wenn die Bezeichnung geeignet ist, das Unternehmen abstrakt von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Dies ist beispielsweise nicht gegeben, wenn eine reine Branchenbezeichnung ohne weitere Zusätze gewählt wird („Gebäudereinigung GmbH“).

Irreführend sind Angaben, die geeignet sind über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Geschäftskreise wesentlich sind, zu täuschen. Dies ist dann der Fall, wenn die Bezeichnung über den Inhaber, über die Art und den Umfang des Unternehmens, über den Branchenbezug sowie über die Waren und Dienstleistungen in die Irre führt (z.B. „Sun Services GmbH“ mit dem Unternehmensgegenstand „Unternehmensberatung“).

Von äußerster Wichtigkeit ist auch die Firmenausschließlichkeit. Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde (bzw. Wirtschaftsraum) bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Vorsicht! – Dieses Kriterium gilt auch für die oben erwähnten „äußeren Geschäfts- und Etablissementbezeichnungen“.  


Expertentipp von Catharina Jahn,
Abteilung Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und Umwelt in der Tiroler Wirtschaftskammer

Die Wirtschaftskammer Tirol bietet Ihnen den Service, Ihren Firmenwortlaut von Experten begutachten zu lassen. Im Rahmen dieser Begutachtung wird überprüft, ob Ihr Firmenwortlaut den gesetzlichen Bestimmungen (Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft und Irreführungsverbot) entspricht. Zusätzlich wird eine österreichweite Abfrage des Firmenbuches vorgenommen. Gerne können Sie diesen kostenlosen Service der Wirtschaftskammer Tirol in Anspruch nehmen. Füllen Sie auf unserer Website ein entsprechendes Formular zu Ihrem gewünschten Firmenwortlaut aus. Hier geht's direkt zum Formular.

Für weitere Fragen zum Firmenwortlaut wenden Sie sich bitte gerne an die Abteilung Wirtschaftsrecht, Steuerrecht und Umwelt in der Tiroler Wirtschaftskammer.

Stand: 07.01.2019

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