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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch Installations- und Gebäudetechniker:innen

Vorrübergehende, grenzüberschreitende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen (§ 373a GewO 1994)

Lesedauer: 4 Minuten

04.10.2024

Grundlage für diese EWR-Anpassungsbestimmung ist die Dienstleistungsfreiheit (freie, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Binnenmarkt ohne Beeinträchtigung aufgrund von Staatsangehörigkeit) als eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union.

Folgende Voraussetzungen müssen bei der Dienstleistungserbringung auf österreichischem Staatsgebiet von Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsländern erfüllt werden:

  • grenzüberschreitend (es ist keine systematische oder schwerpunktmäßige Gewerbeausübung in Österreich erlaubt)
  • vorübergehend und gelegentlich (bei Akquisition von Aufträgen überwiegend zur Ausführung in Österreich ist eine österreichische Niederlassung zu begründen)
  • Erbringung von Dienstleistungen, die der EU-Dienstleister auch in seinem Herkunftsland befugt erbringen darf.

Erbringung von Befähigungsnachweisen

Die Erbringung vorgeschriebener Befähigungsnachweise durch EU-Dienstleister ist nicht erforderlich, wenn

  • die gewerbliche Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedsstaat reglementiert ist
    oder
  • der EU-Dienstleister seine nicht reglementierte gewerbliche Tätigkeit aber mindestens ein Jahr statt wie bisher 2 Jahre - während der vorangehenden 10 Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat
    bzw.
  • es sich bei der grenzüberschreitenden Dienstleistung um ein in Österreich freies Gewerbe handelt (Gewerbeausübung ohne Befähigungsnachweis).

Trifft eine der genannten Bedingungen zu, darf der EU-Dienstleister seine Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben.

Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen oder ein Gewerbeausschlussgrund bzw. Gewerbeentziehungsgrund besteht, ist die Ausübung der Tätigkeit in Österreich zu verbieten.

Gewöhnliches Zulassungsverfahren für reglementierte Gewerbe

1. Das gewöhnliche Verfahren betrifft Tätigkeiten, die nach § 94 GewO u.a. der Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik, Kommunikationselektronik, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik; Mechatronik, Metalltechnik für Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen; Oberflächentechnik und Metalldesign zuzuordnen sind.

2. Eine schriftliche Anzeige vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Inland hat beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) insbesondere mit folgenden Dokumenten zu erfolgen:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;
  • Bescheinigung über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit im Niederlassungsstaat (Adresse der Niederlassung);
  • Bescheinigung, dass dem Dienstleister die Ausübung der Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht untersagt ist, wenn die Tätigkeit in diesem reglementiert ist;
  • Berufsqualifikationsnachweis des Dienstleisters;
  • Bestätigung über Berufspraxis (1 Jahr) bei nicht-reglementierten Berufen;
  • Bestätigung über Berufsqualifikation des verantwortlichen gesetzlichen Vertreters, wenn der Dienstleister eine Gesellschaft ist;
  • Angaben zum individuellen und kollektiven Versicherungsschutz des Dienstleisters (Berufshaftpflicht).

3. Der BMWFJ hat binnen Monatsfrist, bei Verlängerungen binnen 2 Monaten zu entscheiden. Eine jährliche Erneuerung der schriftlichen Anzeige ist erforderlich.

Zusätzliche Zulassungsprüfung für speziell festgelegte reglementierte Gewerbe (Prüfung der Berufsqualifikation)

1. Überprüfung, ob aufgrund der mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters eine schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit bzw. der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers zu befürchten ist.

2. Tätigkeitsbereiche einzelner reglementierter Gewerbe, wie Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker, Kraftfahrzeugtechnik, Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels und Rauchfangkehrer oder Holzbau-Meister hinsichtlich der Planung, Berechnung und Leitung von Holzbauten u.a.

3. Wird festgestellt, dass eine Beeinträchtigung aufgrund mangelnder Berufsqualifikation nicht zu befürchten ist, ist dies dem Anzeiger binnen einer Frist von einem Monat mitzuteilen.

4. Die Anzeige kann vom BMWFW binnen der einmonatigen Frist unter der Bedingung der Ablegung einer Eignungsprüfung mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der in Österreich geforderten Ausbildung ein wesentlicher Unterschied in der Art besteht, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und dieser Unterschied durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer dafür zuständigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen wird.

5. Der Inhalt der Eignungsprüfung ist vom BMWFW mittels Bescheid festzulegen. Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die Entscheidung des BMWFW folgt.

6. Treten im Verfahren Schwierigkeiten auf, die zu einer Verzögerung führen könnten, so hat der BMWFW den Antragsteller innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung zu informieren. Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der Unterlagen beim BMWFW ergehen.

Besondere Informationspflicht durch den Dienstleistungserbringer

1. Tätigkeitsbereiche all jener Gewerbe, für deren Dienstleistungserbringung in Österreich eine besondere Prüfung der Berufsqualifikation durch das BMWFW nicht vorgeschrieben ist, wie zum Beispiel Heizungs- und Lüftungstechnik, Kälte- und Klimatechnik, Kommunikationselektronik, Mechatronik, Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen; Oberflächentechnik, Metalldesign u.a.

2. Der Dienstleister hat zusätzlich zu sonstigen Informationspflichten dem Dienstleistungsempfänger vor Vertragsabschluss schriftlich ggf. folgende Angaben zur Verfügung zu stellen:

- Nummer der Eintragung ins Firmenbuch, Unternehmerregister, UID-Nummer,

- Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde,

- Angabe der zuständigen Berufskammer oder einer vergleichbaren Organisation,

- Berufsbezeichnung oder Ausbildungsnachweis und Angabe des EU-Staates, in dem diese verliehen bzw. ausgestellt wurden,
- Angaben über Versicherungsschutz (Berufshaftpflichtversicherung).

Kontakt

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Formulare für Dienstleistungsanzeigen und der erforderlichen Nachweise sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu finden:
https://www.bmaw.gv.at/Themen/Unternehmen/Grenzueberschreitende-Dienstleistung.html

Beratung und Information
Bürgerservice
Tel: 0800-240-258
Tel: (+43) 1 711 00-805555
E-Mail: service.wirtschaft@bmaw.gv.at

Einbringung des Antrags
E-Mail: post.dla@bmaw.gv.at
per Post: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Referat Gewerberechtsvollziehung
Stubenring 1, 1010 Wien

Berechtigte grenzüberschreitende Dienstleister sind vom BMAW im sogenannten "Dienstleistungsregister" im Internet zu veröffentlichen: https://dlr.bmaw.gv.at/Search/SearchCompany.aspx

Stand: Januar 2016


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