Gewährleistungsfristen für Gewährleistungsfristen für Installations- und Gebäudetechniker:innen
In welchen Fällen gilt welche Gewährleistungsfrist vei Dienstleistungen von Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker:innen
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Im Jahre 2001 wurde mit dem Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz u.a. die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen um das Dreifache angehoben. Seitdem gelten für bewegliche Sachen zwei Jahre und für unbewegliche Sachen drei Jahre Gewährleistungsfrist.
Dauer von Gewährleistungsfristen
Ob eine Sache rechtlich als beweglich oder unbeweglich gilt, hat Auswirkungen auf die Dauer der Gewährleistungsfrist, an die der/die Unternehmer:in gegenüber dem/der Konsument:in gebunden ist.
Wenige Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema lassen darauf schließen, dass seit der Reform des Gewährleistungsrechts offenbar die Thematik der Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen nur selten die Gerichte bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) beschäftigt haben dürfte.
Unternehmernistnichtimmerklar,anwelcheGewährleistungsfristsieimkonkretenFallgebunden sind. Insbesondere bestehen Unsicherheiten, wenn die verkaufte bewegliche Sache (Produkt) durch die damit zusammenhängend erbrachte Leistung (z.B. durch Einbau) zu einer unbeweglichen Sache wird.
Definition einer beweglichen und unbeweglichen Sache (§ 293 ABGB)
Bewegliche Sachen können ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden.
Unbewegliche Sachen liegen vor, wenn das Werk in der Herstellung einer unbeweglichen Sache besteht oder wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache vorgenommen werden. Das gilt auch, wenn eine bewegliche Sache vom Veräußerer zu einem unselbständigen Bestandteil einer unbeweglichen Sache zu machen ist.
Beispiele: Werden Rohre vom Übergeber auftragsgemäß (dem Vertrag entsprechend) nicht nur geliefert, sondern umfasst der Vertrag auch die Verlegung derselben, dann kommt die für unbewegliche Sachen vorgesehene dreijährige Frist zum Tragen. Werden die Rohre aber nur verkauft und erfolgt die Verlegung durch den Übernehmer oder einen Dritten, dann gilt in diesem Fall die zweijährige Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen.
Sichtweise des OGH
Der OGH tendiert in seiner Judikatur dazu, dass eine ursprünglich bewegliche Sache "zum unselbständigen Bestandteil einer unbeweglichen Sache wird" und damit selbst zur unbeweglichen, wenn die Verbindung des Bestandteils mit der (unbeweglichen) Hauptsache so eng ist, dass er von dieser tatsächlich nicht oder nur durch unwirtschaftliches Vorgehen abgesondert werden kann.
Entscheidung des OGH
1. Qualifizierung als bewegliche Sache (OGH 7 Ob 559/87)
= Zwei Jahre
Bei dieser Entscheidung ging es um Lieferung und Einbau einer Tanzfläche. Der OGH entschied, dass es sich dabei um eine bewegliche Sache handelt. Er begründete seine Entscheidung damit, dass bei der Montage der Tanzfläche weder eine unbewegliche Sache herzustellen, noch zu bearbeiten war. Die Tanzfläche sei auch kein unselbständiger Bestandteil, da sie wirtschaftlich von der Hauptsache abgesondert und als selbständige Sache wiederhergestellt werden könne.
Weder das Wesen der Hauptsache, noch jenes des Bestandteils würde durch die Absonderung so verändert, dass nach der Absonderung Hauptsache oder Bestandteil wirtschaftlich als etwas anderes anzusehen wären als vor der Absonderung. Allein schon der Umstand, dass es sich im konkreten Fall um eine gebrauchte Tanzfläche handelte, würde zeigen – so der OGH -, dass sie ohne weiteres wieder abmontiert und anderweitig aufgestellt werden könne.
2. Qualifizierung als unbewegliche Sache (OGH 3 Ob150/02h)
= Drei Jahre
Relevant für die Frage der Frist ist aber auch, was tatsächlich nach dem Vertrag geschuldet ist. Gegenstand dieser OGH-Entscheidung war ein "mobiles" Gerät für eine Mauertrocknung, das verkauft und geliefert wurde. Im konkreten Fall wurde der geschlossene Vertrag von den Gerichten so interpretiert, dass der Verkäufer tatsächlich den Erfolg der Trockenlegung einer feuchten Mauer eines Hauses zugesagt und damit der Vertrag als einen eine unbewegliche Sache betreffenden Werkvertrag gewertet. Ein Werk kann sich – so der OGH - auf bewegliche oder unbewegliche Sachen beziehen. Unbewegliche Sachen liegen auch dann vor, wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache (Mauern eines Hauses) vorgenommen werden.
3. Qualifizierung als bewegliche Sache (OGH 5 Ob 142/04z)
Der OGH entschied beim Einbau einer Alarmanlage, dass es sich dabei um eine bewegliche Sache handelt. Die Begründung war, dass die Alarmanlage durch die vom Unternehmer vorzunehmenden Arbeiten nicht zu einem unselbständigen Bestandteil des Hauses des Auftraggebers gemacht wurden: Die drahtlose Funkanlage bestand aus einem Alarmgeber, einem Steuerungselement, Bewegungsmeldern und Bruchgeräuschsensoren, die im Wesentlichen auf an der Wand aufgeschraubten Schienen aufgehängt bzw. am Fensterstock angeschraubt wurden. Alle Elemente seien grundsätzlich zu demontieren, ohne dass dies mit einem wesentlichen wirtschaftlichen Wertverlust verbunden wäre. Der OGH ist in der Folge aber – aufgrund einer anderen rechtlichen Besonderheit des Falles - auf die Fristenfrage nicht eingegangen.
Zusammenfassung
Ob eine Sache als bewegliche oder unbewegliche einzuschätzen ist und damit der zweijährigen oder dreijährigen Gewährleistungsfrist unterliegt, muss jeweils aus brachenkundiger Sicht vorgenommen werden. Im Einzelfall kommt es auf das konkrete Produkt und auch mitunter auf die Umstände und Auswirkungen einer damit zusammenhängend erbrachen Dienstleistung an.
Stand: März 2019
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