Wiederkehrende Überprüfungen von Schleppliften gemäß SeilbÜV 2013
Seit 1.1.2014 sind auch Schlepplifte alle 10 Jahre durch eine akkreditierte Stelle zu überprüfen
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Seit 01.01.2014 ist die neue Seilbahnüberprüfungsverordnung 2013 (SeilbÜV 2013) in Kraft und umfasst erstmals alle Seilbahnanlagen mit Personenbeförderung, somit auch Schlepplifte und Materialseilbahnen.
Alle Schlepplifte sind in 5-jährigen Abständen zu prüfen.
Schlepplifte sind alle 10 Jahre durch eine akkreditierte Stelle zu überprüfen. Dazwischen (alle 5 Jahre) kann die Überprüfung auch durch eine fachkundige Person vorgenommen werden. Bei Schleppliften, bei denen fünf Jahre davor keine Überprüfung im Sinne der SeilbÜV 1995 durch eine Seilbahnüberprüfungsstelle oder durch die Behörde stattgefunden hat, gibt es je nach Genehmigungszeitpunkt unterschiedliche Übergangsfristen für die Erstüberprüfung. Bei Schleppliften mit niederer Seilführung können die Hersteller der Anlagen an die Stelle der Seilbahnüberprüfungsstellen treten.
- Die Behebung der festgestellten Mängel bei einer wiederkehrenden Überprüfung sind vom Seilbahnunternehmen termingerecht und in nachvollziehbarer Weise (z.B. Fotos, Firmenbestätigungen, Prüfberichte) der Seilbahnüberprüfungsstelle bzw. der fachkundigen Person zu melden.
- Bei Schleppliften mit hoher Seilführung, die vor Inkrafttreten des SeilbG2003 (ohne Konformitätsbewertungsverfahren) errichtet wurden, sind ergänzende Prüfungen durchzuführen.
- Bei Schleppliften mit hoher Seilführung, die nach Inkrafttreten des SeilbG2003 errichtet wurden, sind für die ergänzenden Prüfungen die Bedienungs- und Wartungsanleitungen der Herstellerfirmen maßgebend.
- Ergänzende Überprüfungen der elektrotechnischen Anlagen sind in Abständen von 5 Jahren durchzuführen. Für die Überprüfungen sind qualifizierte Fachfirmen oder akkreditierte Inspektionsstellen heranzuziehen. Bei nicht öffentlichen Seilbahnen können diese Überprüfungen nach der erstmaligen Durchführung auch durch Elektrofachkräfte in abwechselnder Reihenfolge mit qualifizierten Fachfirmen oder akkreditierten Inspektionsstellen erfolgen.
- Schlepplifte mit niederer und hoher Seilführung sind in 10-jährigen Abständen durch facheinschlägig ausgebildete Stellen einer wiederkehrenden Brandschutzüberprüfung zu unterziehen.
Fachkundige Personen
Die Anforderungen an die fachkundigen Personen sind in der Anlage 3 zur SeilbÜV aufgelistet. Demnach wurden auch Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter von öffentlichen Seilbahnen, die Betriebserfahrung über mindestens drei aufeinander folgende Betriebssaisonen mit Schleppliften vorweisen können, als fachkundig anerkannt. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung wird dabei vorausgesetzt.
Zur Unterstützung der fachkundigen Personen hat das Technikerkomitee des Fachverbandes der Seilbahnen in Abstimmung mit der Abteilung ESA (Amt für Seilbahnen Tirol) eine Vorlage für den Überprüfungsbericht für die wiederkehrende Schleppliftüberprüfung erstellt. Dieser steht mitsamt Ausfüllhilfe im Download-Bereich kostenlos zur Verfügung.