Seilbahnen, Fachgruppe
Änderung der Schleppliftverordnung 2004
Gesetzliche Grundlagen für den Bau und Betrieb von Schleppliften
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01.02.2024
Die Schleppliftverordnung 2004 (SchleppVO 2004) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie enthält die gesetzlichen Grundlagen für den Bau und den Betrieb von Schleppliften. Diese gilt für Schlepplifte - hohe und niedere Seilführung -, die nach Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 (SeilbG 2003) errichtet wurden.
Die SchleppVO 2004 wurde mit dem Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 364/2013, ausgegeben am 26.11.2013, geändert.
Das Ergebnis sieht in einigen Bereichen Verbesserungen für die Schlepplifte vor.
- § 5a:
In Zukunft können auch sogenannte § 20-Personen auf ihren Antrag hin in das vom BMVIT geführte Verzeichnis der Sicherheitsberichtsersteller aufgenommen werden. Diese Personen dürfen nach Aufnahme ins Verzeichnis zur Erstellung von Sicherheitsberichten für Schlepplifte mit niederer Seilführung herangezogen werden. Die Erhöhung der Anzahl soll zu mehr Wettbewerb unter den Sicherheitsberichterstellern führen. - § 6a
Die Genehmigungspflicht für die Abtragung von Schleppliften mit niederer Seilführung gemäß § 52 Seilbahngesetz 2003 entfällt. Das Schleppliftunternehmen hat die beabsichtigte Abtragung aber unter gleichzeitiger Vorlage einer detaillierten Beschreibung der Abtragungsmaßnahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen. - §9:
Die Verpflichtende Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters entfällt. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 81 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003, wonach höchstens drei Betriebsleiter-Stellvertreter je Schlepplift bestellt werden dürfen. - § 7
Die wiederkehrenden brandschutztechnischen Überprüfungen für Schlepplifte werden neu geregelt. Es sind keine wiederkehrenden Überprüfungen mehr erforderlich, wenn das bei der Betriebsbewilligung oder bei der erstmaligen Überprüfung für zulässig erachtet wird. - Die für das Betriebspersonal bei Schleppliften geltenden Bestimmungen sind nunmehr zur Gänze in der Schleppliftverordnung enthalten. Der Personalerlass vom 16.10.2000 ist für Betriebspersonal von Schleppliften daher nicht mehr anzuwenden.