Sparte Transport und Verkehr

Gesetzesänderungen 2022

Umsetzung der Berufskraftfahrer-RL und Änderungen für Kleintransportunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr.

Lesedauer: 4 Minuten

15.11.2023

Mit dem Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 18/2022) wurde die Novelle des Güterbeförderungsgesetzes 1995, des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 und des Kraftfahrliniengesetzes („Sammelnovelle“) kundgemacht. 

Wesentliche Inhalte: 

1.) Umsetzung der Berufskraftfahrer-RL (Richtlinie 2018/645/EU): Die Änderungen im Gütbef, GelverkG und KflG betreffen im Wesentlichen die Ergänzung des Geltungsbereichs für den Fahrerqualifizierungsnachweis und die Grundqualifikation um Lenkberechtigungen für die Klassen C1E, CE, D1, D1E oder DE, eine Spezifizierung der Ausnahmebestimmungen von der Richtlinie (die „Handwerkerregelung“ wurde um Maschinen ergänzt zusätzlich zu Material und Ausrüstung; neue Ausnahme für Leerfahrten von Bussen durch Wartungspersonal), die Verankerung von Strafbestimmungen für Inhaber von Ermächtigungen als Ausbildungsstätte und die Einrichtung eines Berufskraftfahrerqualifikationsregisters zur Ermöglichung eines Datenaustauschs i.S. von Artikel 10a (Durchsetzungsnetz) der Richtlinie über ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise.

2.) Darüber hinaus wird im GütbefG – wie bereits schon im GelverkG – festgelegt, dass im Rahmen der Konzessionserteilung bei ausländischen Konzessionswerbern vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft nur abgesehen werden darf, wenn mit dem Heimatstaat des Konzessionswerbers formelle Gegenseitigkeit besteht. Weiters wird klargestellt, dass langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige den Nachweis der Gegenseitigkeit nicht erbringen müssen.

3.) Die Novellierung des Kraftfahrliniengesetzes dient neben der Umsetzung der Berufskraftfahrer- Richtlinie der Bereinigung von Übergangsrecht sowie der Aktualisierung von Rechtsquellen- und Ressortbezeichnungen. Das KflG wird wieder mit dem GelverkG in Einklang gebracht, da durch die Änderungen in BGBl. I Nr. 83/2019 das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) geschaffen wurde. Die Ausnahmebewilligung des § 39 Abs. 2 Z 4 kann nun für das gesamte mit Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) erteilt werden.

4.) Umsetzung von Teilen des „EU-Mobilitätspakets“/Änderungen für Kleintransportunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr:

Ausdehnung des Geltungsbereichs des GütbefG auf grenzüberschreitend tätige Kleintransportunternehmen (§ 1 GütbefG):

In Anpassung an die mit Verordnung 2020/1055/EU ab 21. Mai 2022 geänderten Bestimmungen für grenzüberschreitend tätige Kleintransportunternehmen wird der Geltungsbereich des GütbefG generell auf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern im grenzüberschreitenden Güterverkehr, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, ausgedehnt.  

Für diese Unternehmen besteht daher zukünftig eine Konzessionspflicht. Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 idgF erfüllt sind:

  • die Zuverlässigkeit,
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit,
  • die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
  • eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. 

Es erfolgt jedoch auch eine Klarstellung, dass die Regelungen über die Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer für die grenzüberschreitend tätigen Kleintransportunternehmen erst ab 1. Juli 2026 (dies ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2020/1054) gelten. 

NEUE Konzessionskategorie: Mit dem neugefassten § 2 Abs. 2 und 3 werden die in Zukunft möglichen Arten von Konzessionen nach dem Güterbeförderungsgesetz in Übereinstimmung mit der Verordnung 2020/1055/EU festgelegt (eigene Konzessionskategorie für grenzüberschreitend tätige Kleintransportunternehmen) und gleichzeitig klargestellt, dass ein Unternehmer, der zur Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg berechtigt ist, jedenfalls auch Güterbeförderungen mit Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 und 3 500 kg durchführen darf. Gleich bleibt (bei angepasster sprachlicher Formulierung) die schon bisher bestehende Berechtigung, mit einer Konzession für den grenzüberschreitenden Verkehr auch innerstaatliche Güterbeförderungen durchführen zu dürfen. 

Keine „Abstellplatzverpflichtung“ für grenzüberschreitend tätige KT: Die in § 5 Abs. 1 festgelegte Verpflichtung, Abstellplätze abseits von Straßen mit öffentlichem Verkehr nachzuweisen, gilt nicht für diese Güterbeförderungsunternehmen. Da diese mit deutlich kleineren Fahrzeugen arbeiten, hat ein Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr auch eine deutlich geringere Auswirkung auf die Parkplatzsituation. 

Ausnahme vom Nachweis der fachlichen Eignung: Wie von uns dringend gefordert, wurde von der in der VO bestehenden (freiwilligen) Möglichkeit Gebrauch gemacht, jene Konzessionswerber, die ein Güterbeförderungsunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben wollen, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, vom Nachweis der fachlichen Eignung zu befreien, wenn sie nachweisen können, dass sie ein Güterkraftverkehrsunternehmen derselben Art in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung geleitet haben

Anm.: Details zu den Prüfungsmodalitäten sind laut Auskunft des BMK in Vorbereitung (es wird an einer Novelle der nationalen BerufszugangsVO gearbeitet). 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung:

In § 26 Abs. 10 wird eine Übergangsbestimmung verankert, die klarstellt, dass vor dem In-Kraft-Treten dieser Novelle erteilte Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, auch nach dem In-Kraft-Treten der gegenständlichen Novelle als Konzessionen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt) gelten.  

In Übereinstimmung mit der Geltung der Verordnung 2020/1055/EU treten die Bestimmungen für die genannten Kleintransportunternehmen erst mit 21. Mai 2022 in Kraft. Es können jedoch bereits ab dem 18.3.2022 Anträge auf Erteilung einer Konzession nach § 1 Abs. 1 Z 3 und Anmeldungen für die Prüfung der fachlichen Eignung erfolgen. 

Neue Haftungsbestimmung in Umsetzung der EU-VO (§ 23 Abs 1a):

Der in die Verordnung Nr. 1072/2009/EG idgF neu eingefügte Artikel 14a (Haftung) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Vorschriften über Sanktionen gegen Versender, Spediteure, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer bei Verstößen gegen die Kapitel II (Grenzüberschreitender Verkehr) oder III (Kabotage) der Verordnung zu erlassen. Diese Strafbestimmung wird im neu eingefügten § 23 Abs. 1a normiert. 

„Wer als Versender, Spediteur, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer eine  Güterbeförderung in Auftrag gegeben hat, obwohl er hätte wissen müssen, dass dadurch die Bestimmungen der Kapitel II oder III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verletzt werden, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist.“ 

Diese Bestimmung tritt mit 18.3.2022 in Kraft.