FAQ Rauchverbot in der Gastronomie
Antworten auf häufig gestellte Frage zum Nichtraucherschutz
Lesedauer: 7 Minuten
Darf ich vor meinem Lokal ein "Raucherzelt" aufstellen?
Ein Zelt ist baurechtlich und betriebsanlagenrechtlich bewilligungspflichtig.
Zudem sind laut Gesetz insbesondere auch Festzelte und nicht ortsfeste Einrichtungen (als solche gelten laut Ministerium Einrichtungen, die maximal 4 Wochen am selben Ort aufgestellt sind) vom Rauchverbot erfasst.
Rauchverbot gilt weiters auch im Innenbereich von ortsfesten Einrichtungen, wie Kioske, Stände, Buden, Hütten und ähnliches.
Wie dürfen Freiflächen ausgestaltet sein, damit das Rauchen noch erlaubt ist?
Laut Ansicht des BMASGK sind folgende Konstellationen zulässig:
- Nach oben hin gänzlich offen, allseitig mit Wänden oder wandähnlichen Konstruktionen (Windschutz o. ä.) umschlossen
- Nach oben hin überdeckte Bereiche (Dach, Markise etc.), seitliche Flächen offen, bzw. maximal bis zur Hälfte mit Wänden oder wandähnlichen Konstruktionen (unabhängig vom Material) umschlossen,
Für Bereiche, die mit flexiblen Vorrichtungen oder Elementen überdeckt oder ummantelt werden, kommt es darauf an, wie viele der Flächen (seitliche Wände, Decke) abgedeckt werden. Es gilt dann oben beschriebene Abgrenzung.
In diesen Fällen müsste die Kennzeichnung dann flexibel, je nach Bedarf (zum Beispiel durch Tischaufsteller) erfolgen.
Wichtig ist, dass die Freifläche durch bauliche Maßnahmen jedenfalls nicht allseits umschlossen wird. Auch ein zeitweiliges Öffnen eines Raumes (z.B. mittels Schiebetür) hebt das Rauchverbot nicht auf.
Beim Anbringen eines Witterungsschutzes bitte Kontakt mit der Gemeinde (Baubehörde bzw. Bau- und Anlagenbehörde) aufnehmen, da auch baubewilligungsfreie Vorhaben vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen sein. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
Darf in Gastgärten bzw. sonstigen Freiflächen nach dem 1. November 2019 noch geraucht werden?
Ja, das Rauchverbot bezieht sich explizit nicht auf die Freiflächen des Betriebes. Darunter versteht man z.B. Terrassen, Gastgärten, Schanigärten, Hof-bzw. Gartenflächen, Pavillions, Parkplätze, Zugänge/Zufahrten und ähnliches.
Freiflächen können so ausgestaltet sein, dass sie Gästen Schutz vor Regen, Hitze, usw. bieten (Siehe oben).
Sind auch Mehrzweckhallen und Festzelte vom Rauchverbot erfasst?
Ja. Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, wie insbesondere Festzelte.
Als Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen im Sinne des TNRSG werden beispielsweise Hallen, Säle oder Räume verstanden, die für Veranstaltungen unterschiedlicher Art (wie zum Beispiel Bälle, Hochzeiten, Feiern etc.) genützt werden und ihrem Hauptzweck bzw. ihrer Natur nach keine Gastronomiebetriebe sind.
Das Rauchverbot besteht dauerhaft, es darf zum Beispiel also nicht temporär in abgetrennten Hallen-, Saal-oder Raumteilen geraucht werden.
Laut Ministerium kann in den allgemein zugänglichen Bereichen solcher Mehrzweckhallen gegebenenfalls ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass aus diesem Nebenraum weder Tabakrauch in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, noch das Rauchverbot dadurch umgangen wird.
Derart eingerichtete Raucherräume dürfen ausschließlich zum Zwecke des Rauchens dienen und müssen jedenfalls allseitig, von der Decke bis zum Boden mit festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen sein und mit einer Türe geschlossen werden können.
Raucherräume in Einkaufszentren?
Grundsätzlich kann in Einkaufszentren in den allgemein zugänglichen Bereichen ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden.
Derart eingerichtete Raucherräume dürfen nur zum Zwecke des Rauchens dienen und nicht in Verbindung mit Gastronomiebetrieben stehen (Näheres siehe Erlass des BMASGK).
Ich führe derzeit ein Raucherlokal bzw. ein Lokal mit Raucherraum, darf ich meine Gäste weiterhin rauchen lassen?
Nein, ab dem 1. November 2019 müssen die Gäste zum Rauchen in den Gastgarten oder vor das Lokal ausweichen. Ab 1. November 2019 besteht ein umfassendes generelles Rauchverbot in Räumen der Gastronomie und allen sonstigen Räumen (z.B. Vereinskantine) in denen Speisen oder Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.
Der Begriff Gastronomie ist in diesem Zusammenhang nicht streng im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen, sondern weitreichender. Er umfasst auch Tankstellen mit entsprechender gastronomischer Infrastruktur, Kino- und Theaterbuffets und dergleichen.
Ist es zulässig ab 1. November 2019 in einem Gastronomiebetrieb ein eigenes Raucherzimmer einzurichten?
Nein. Das Rauchverbot bezieht sich auf alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche von Gastronomiebetrieben, ausgenommen sind lediglich Freiflächen. Die Errichtung von eigenen Raucherräumen für Gäste ohne Bedienung und Konsumation ist in Gastronomiebetrieben nicht zulässig.
Bleibt die Verpflichtung zur Kennzeichnung des Rauchverbotes weiterbestehen?
Ja, das Rauchverbot ist in allen Räumen durch den Hinweis "Rauchen verboten" oder durch andere Symbole (z.B. Piktogramme) entsprechend zu kennzeichnen.
Die alten (grünen) Sticker - und andere Kennzeichnungen, die auf eine Raucherlaubnis hinweisen - müssen entfernt werden.
Ich führe eine Shisha-Bar, darf ich meine Gäste nun weiter rauchen lassen?
Ab 1. November 2019 ist das Rauchen von Wasserpfeifen in den Räumen der Gastronomie generell verboten. Die Raucher von Wasserpfeifen (auch mit Shiazo-Steinen), müssen, ebenso wie Tabakraucher, auf die Freiflächen (Gastgärten) oder vor das Lokal ausweichen.
Darf ich außerhalb der Betriebszeiten meines Gastgartens Aschenbecher vor mein Lokal stellen oder an der Hauswand anbringen?
Das Bereitstellen lediglich eines Aschenbechers auf Freiflächen vor dem Lokal, die nicht zu den Betriebsflächen zählen, kann noch nicht als Dienstleistung gesehen werden die als Gastgewerbe zu subsumieren ist.
Eine entsprechende Einwilligung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten der Freifläche oder Hauswand (Gemeinde, Eigentümer, etc.) zum Aufstellen eines derartigen Gefäßes sollte aber eingeholt werden.
Darf ich außerhalb der Betriebszeiten meines Gastgartens Heizstrahler, Tische, oder Bänke vor mein Lokal stellen oder an der Hauswand anbringen und Speisen und Getränke vor dem Lokal servieren?
Es ist unzulässig, auf Freiflächen, die nicht zu den Betriebsflächen zählen, Einrichtungen zu schaffen, die den Gästen die Möglichkeit bieten, wenn auch nur kurzfristig für das Rauchen eine Zigarette, Speisen oder Getränke einzunehmen oder die auf sonstige Weise während der Verweildauer zur Bequemlichkeit oder zum Schutz der Gäste vor Witterungseinflüssen beizutragen.
Sofern derartige Maßnahmen außerhalb der genehmigten Betriebsräume und Betriebsflächen des Gastgewerbebetriebes gesetzt werden, handelt es sich nach Ansicht der Behörden um gastgewerbliche Tätigkeiten die ohne entsprechende Genehmigung nicht zulässig sind.
Es ist also nicht zulässig, außerhalb der Betriebszeiten des Gastgartens Heizstrahler, Tische oder Bänke aufzustellen oder vor dem Lokal zu servieren, wenn Nachbarn dadurch beeinträchtigt werden können.
Fallen auch elektronische Zigaretten in den Anwendungsbereich des novellierten Tabak- und NichtraucherInnen Schutzgesetz (TNRSG)?
Ja. Ab 1. November 2019 ist das auch das Dampfen von elektronischen Zigaretten in den Räumen der Gastronomie generell verboten. Dampfer müssen dann, ebenso wie Zigaretten-, Zigarren- oder Shisharaucher auf die Freiflächen (Gastgärten) oder vor das Lokal ausweichen.
Ist es zulässig ein Raucherzimmer für die Mitarbeiter einzurichten?
Gemäß § 30 Abs. 3 AschG können in allen Arbeitsstätten - somit auch in Gastronomiebetrieben - grundsätzlich Raucherräume eingerichtet werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche dringt und Gäste keinen Zutritt haben. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherraum eingerichtet werden.
Sind auch geschlossene Gesellschaften (Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Vereinstreffen) in Gastronomiebetrieben vom Rauchverbot erfasst?
Ja. Das Rauchverbot gilt in der Gastronomie für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen. Das gilt auch für geschlossene Gesellschaften an Ruhetagen des Betriebes.
Sind auch Mehrzweckhallen und Festzelte vom Rauchverbot erfasst?
Ja. Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen. Miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, wie insbesondere Festzelte.
Sind auch Vereinsräume vom Rauchverbot erfasst?
Ja, sehr weitgehend.
Ein absolutes Rauchverbot herrscht zunächst in allen Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken. Die Ausübung von gastronomischen Tätigkeiten auf Vereinsbasis bzw. die Umgehung des TNRSG durch Vereinsgründung sind damit ausgeschlossen.
Rauchverbot gilt auch in allen Räumen, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden. Speziell für Jugendclubs und Vereine mit Angeboten für diese Altersklassen gilt also ein absolutes Rauchverbot.
Ferner gilt das Rauchverbot auch in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist.
Was geschieht, wenn Gäste vor dem Lokal die Anrainer durch Rauch oder Unterhaltungen stören, gibt es eine Lösung dieser Anrainerproblematik?
Derzeit noch nicht. Die von der WKO geforderten flankierenden Maßnahmen zur Lösung der Anrainerproblematik finden sich leider nicht im Gesetzestext. Rauchende Gäste vor der Betriebsanlage können zu einer Vorverlegung der Sperrstunde führen, wenn Anrainer durch das Verhalten der Gäste wiederholt unzumutbar belästigt werden.
Um das Vorliegen einer Belästigung festzustellen wird die zuständige Behörde ein Verfahren einleiten und die Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Neben der Vorverlegung der Sperrstunde aufgrund der Gewerbeordnung können lärmende Gäste auch zu zivilrechtlichen Ansprüchen der Anrainer gegen den Betreiber oder die Betreiberin führen.
Darf ich in meinem Betrieb trotz Rauchverbotes Zigaretten verkaufen?
Der Verkauf von Tabakwaren bleibt wie bisher (mindestens 10 % über dem Kleinverkaufspreis) unverändert möglich.
Ist es zulässig in einem Beherbergungsbetrieb ein Raucherzimmer einzurichten?
Ja. In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben kann ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass aus diesem Nebenraum der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in dem Raucherraum auch keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.
Unter einem vergleichbaren Beherbergungsbetrieb ist ein Betrieb zu verstehen, der hinsichtlich seiner Größe und der Bettenanzahl Hotelcharakter aufweist und eine dementsprechende Wertschöpfung aus den Nächtigungen erzielt wird.
Darf ich meine Gäste im Gastgarten nach Sperrstunde des Gastgartens rauchen lassen?
Ja, sofern die Gäste nur rauchen, sich leise verhalten und keine Getränke konsumieren. Getränke dürfen von den Gästen aus dem Lokal außerhalb der Betriebszeiten des Gastgartens nicht mitgenommen werden. Die Konsumation von Getränken kann eine Strafe wegen Überschreitung der Offenhaltezeiten des Gastgartens nach sich ziehen.
Kann ich das Rauchverbot durch spezielle Zugangskontrollen zu bestimmten Räumen umgehen?
Nein. Das Rauchverbot ist unumgänglich und gilt in sämtlichen den Gästen zur Verfügung stehenden Bereichen eines Gastronomiebetriebes. Gastronomiebetrieb ist in diesem Zusammenhang ein funktionaler Begriff und bezieht sich auf Orte an denen Speisen und/oder Getränke konsumiert werden.
Bin ich als Gastwirt dafür verantwortlich, wenn Gäste Getränke zum Rauchen aus dem Lokal mitnehmen?
Jedenfalls ja, wenn vor dem Lokal Abstellmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Aber auch sonst wird der Lärm dieser rauchenden Gäste bei Beschwerden von Anrainern dem Lokal zugerechnet.
Stand: 12.11.2023