Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mustervorlage des Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie
Lesedauer: 1 Minute
Der Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie empfiehlt den Bilanzbuchhalter:innen, Buchhalter:innen und Personalverrechner:innen die Verwendung der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bilanzbuchhalter:innen
- mit Begleitblatt
- General Terms and Conditions for Certified Management Accountant
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Buchhalter:innen
- mit Begleitblatt
- General Terms and Conditions for Accountants
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Personalverrechner:innen
- mit Begleitblatt
- General Terms and Conditions for Payroll Accountants
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Buchhalter:innen und Personalverrechner:innen
- mit Begleitblatt
- General Terms and Conditions for Accountants and Payroll for Accountants
Der Fachverband UBITempfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung folgende Zusatzvereinbarung:
Die AGB und die Beiblätter zu den AGB wurden rechtlich auf Aktualität überprüft und hinsichtlich der DSGVO überarbeitet.
Ergänzende Formulare:
- Mustervereinbarung über eine Auftragsverarbeitung nach Art 28 DSGVO: EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Mustervertrag
- Vollmachtformulare und Musterformular Datenschutzerklärung
siehe auch unter www.ubit.at/dsgvo-bh
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann sinnvoll, wenn diese auch zum Vertragsinhalt werden. Es empfiehlt sich dringend, eine ausdrückliche – am besten schriftliche – Bestätigung der Anerkennung der AGB seitens des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin einzufordern. Im Streitfall hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin klar und deutlich genug auf die Einbeziehung der AGB hingewiesen wurde.
Die Übermittlung von AGB auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen ist grundsätzlich wirkungs- und sinnlos.
Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln, also Klauseln, mit denen der andere Vertragspartner oder die andere Vertragspartnerin nach den Begleitumständen des Vertrages und dem Erscheinungsbild der Urkunden nicht rechnen brauchte, werden nicht Vertragsinhalt, wenn sich diese lediglich in AGB finden, also nicht eigens ausverhandelt werden, es sei denn, der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen.
Individualvereinbarungen – soweit im Streitfall belegbar – gehen AGB immer vor!
Stand: 20.05.2019