EU-Leitlinie über Erstellung des Ausgangszustandsberichtes
Leitlinie soll Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie helfen
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Vor kurzem wurden von der EU die "Leitlinien der Europäischen Kommission zu Berichten über den Ausgangszustand gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen" veröffentlicht.
Die vorliegende Leitlinie soll den Mitgliedsstaaten helfen, die Industrieemissionsrichtlinie einheitlich umzusetzen. Die Leitlinie ist jedoch keine rechtsverbindliche Auslegung der Industrieemissionsrichtlinie. Der einzige rechtsverbindliche Text bleibt der Wortlaut der Industrieemissionsrichtlinie selbst. Zudem kann eine offizielle Auslegung der Industrieemissionsrichtlinie ausschließlich durch den Europäischen Gerichtshof erfolgen.
Die Leitlinie ist natürlich auch für Unternehmen von Interesse, die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegen und einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen haben. Der Ausganszustand ist für die Schutzgüter Boden und Grundwasser zu erheben.
Die Leitlinie ist achtstufig aufgebaut. Die Stufen befassen sich mit den folgenden Hauptelementen:
- Stufen 1-3: Entscheidung, ob ein Bericht über den Ausgangszustand erforderlich ist;
- Stufen 4-7: Bestimmung, wie ein Bericht über den Ausgangszustand vorzubereiten ist;
- Stufe 8: Festlegung des Inhalts des Berichts.
Stand: 24.02.2016