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Versand- und Internethandel

Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackVO) 2021

Die neuen Bestimmungen für Versand- und Internethändler im Überblick

Lesedauer: 1 Minute

Am 29.12.2021 wurde die Novelle der Verpackungsverordnung kundgemacht (konsolidierte Fassung).

Unter anderem enthält sie Bestimmungen aus der EU-Einwegkunststoffrichtlinie wie Vorschriften für Hersteller und Eigenimporteure (= Primärverpflichtete gemäß Abfallwirtschaftsgesetz).

Wichtige Änderungen der Novelle:

  • Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben ab 1.1.2023 für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen grundsätzlich an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen (siehe § 10).
  • Ab dem 3. Juli 2024 dürfen Einwegkunststoff-Getränkebehälter gemäß Anhang 6 Punkt 1 nur in Verkehr gesetzt werden, wenn deren Verschlüsse und Deckel aus Kunststoff während der für das Produkt vorgesehenen Verwendungsdauer an den Behältern befestigt bleiben.
  • Gemäß den Vorgaben der Abfallrichtlinie sind Bevollmächtigte für die Einhaltung der Herstellerverantwortung für Hersteller und Fernabsatzhändler, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, zu benennen. Die Verantwortlichkeit dieser Bevollmächtigten beginnt mit 1. Jänner 2023. Die Registrierung als Bevollmächtigter ist an vorgegebene Voraussetzungen geknüpft (Abschnitt 3a).
  • Ab dem Kalenderjahr 2023 sind nun Haushaltsverpackungen nach den Sammelkategorien gemäß Anhang 5 Punkt 1 getrennt zu sammeln, wobei eine gemeinsame Sammlung von Leichtverpackungen und Metallen ab dann zulässig ist und ab dem Kalenderjahr 2025 jedenfalls Leichtverpackungen und Metalle gemeinsam zu sammeln sind (mit Einführung des Einwegpfandsystems).
  • Ab dem 1. Jänner 2030 dürfen nur mehr Kunststoffverpackungen in Verkehr gesetzt werden, die entweder wiederverwendet werden können oder recyclingfähig sind.
  • Da die Sammel- und Verwertungssysteme verpflichtet werden, jährliche Meldungen über die Mengen an in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukten abzugeben, müssen sie ihre Systemteilnehmer auch zur entsprechenden Meldung verpflichten (siehe § 21a).
  • Primärverpflichtete haben sicherzustellen, dass Verpackungen so hergestellt und in Verkehr gesetzt werden, dass sie den Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung, die Wiederverwendbarkeit und die Verwertbarkeit gemäß Anhang 1 entsprechen.
  • Sämtliche in Österreich in Verkehr gesetzte Getränkeflaschen gemäß Anhang 6 Punkt 3, haben hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat zu bestehen ("PET-Flaschen"), ab 2025 im Durchschnitt zu mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff.

Stand: 08.02.2022

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