Sichern Sie sich eine Unterstützung für Ihren Internetauftritt!
Das Landesgremium Handel mit Mode und Freizeitartikeln fördert Internetauftritte seiner Mitgliedsbetriebe mit bis zu 500 Euro - jetzt beantragen!
Lesedauer: 1 Minute
Ein gelungener Webauftritt ist eine wichtige und moderne Visitenkarte eines Unternehmens. Immer mehr Menschen nutzen das Internet um sich zu informieren. Machen Sie Ihre Leistungen daher sichtbar – denn wer im Internet nicht auffindbar ist, existiert für viele nicht.
Das Landesgremium will Sie auf diesem Weg unterstützen. Daher bieten sie eine Förderung für eine Neuerrichtung oder eine Erweiterung Ihrer Website oder eines Webshops an.
Wer wird gefördert:
Aktive Mitglieder des Tiroler Landesgremiums Handel mit Mode und Freizeitartikeln, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
- seit mindestens 6 Monaten Mitglied im Landesgremium sind
- die Grundumlage regelmäßig bezahlen und keine Rückstände haben.
Welche Maßnahmen werden gefördert:
- Errichtung einer Website oder eines Webshops
- Erweiterung bzw. Optimierung einer bestehenden Website oder eines Webshops
- Keine Förderung gibt es für regelmäßig wiederkehrenden Lizenzen oder Gebühren, Hardware, Bildungsmaßnahmen und Kosten für Fotografen etc.
Welches Ausmaß hat die Förderung:
- bis zu 50 % der nachgewiesenen Kosten (exkl. MwSt.),
- maximal € 500,- pro Mitglied (einmalige Förderung)
Das Tiroler Landesgremium Handel mit Mode und Freizeitartikeln
stellt zu diesem Zweck Budgetmittel zur Verfügung. Sobald diese ausgeschöpft sind, können keine weiteren Förderungen gewährt werden. Für die Aufteilung der Mittel gilt die Reihenfolge des Einganges der schriftlichen vollständigen Ansuchen.
Ansuchen und Prüfung:
- das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular muss per Post oder Mail
gemeinsam mit - der Kopie des Angebotes/der Angebote eines für diese Arbeitsleistungen befugten Unternehmens zeitgerecht an das Landesgremium gesendet werden.
Bitte beachten Sie, dass das Ansuchen VOR der Beauftragung des beabsichtigten Projektes in der Geschäftsstelle einlangen muss. Das Landesgremium prüft die einlangenden Ansuchen und entscheidet über die Gewährung der Unterstützung anhand der Richtlinien.
Auf eine derartige Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuschüsse werden freiwillig und unbürokratisch vom Landesgremium gewährt.
Die Abrechnung muss bis spätestens 15. Dezember 2024 von Ihnen inklusive Kopie der Rechnungen und Überweisungsbestätigung dem Gremium übermittelt werden. Der Förderanspruch erlischt, wenn die angegebene Frist nicht eingehalten wird.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an das Landesgremium Handel mit Mode und Freizeitartikeln, T +43 5 90 905 1407, E fashion-lifestyle@wktirol.at
Stand: 09.01.2024