Voraussetzungen Gewerbeantritt
Basisanforderungen für die Anmeldung eines Gewerbes
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Die allgemeinen Voraussetzungen muss jeder erfüllen, der ein Gewerbe anstrebt.
Also auch jene, die in einem freien Gewerbe tätig werden.
Allgemeine Voraussetzungen sind:
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder EWR (EU) -Staatsangehörigkeit
- Nicht-EWR-Angehörige benötigen einen Aufenthaltstitel
- Keine Ausschließungsgründe vorliegen (z.B. Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilungen)
- Volljährigkeit (mindestens 18 Jahre)
- Geeigneter Standort allenfalls Betriebsanlagengenehmigung
Bei Gesellschaften bezieht sich das Fehlen von Ausschließungsgründen auch auf jene Personen, die maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben (z.B. handelsrechtlicher Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter)
Die an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeiten werden reglementierte Gewerbe genannt. Die Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, heißen "freie Gewerbe". Die zur Fachgruppe der Garagen-, Tankstellen und Serviceunternehmungen gehörenden Gewerbe - Garagierungsgewerbe, Tankstellengewerbe und Servicegewerbe (Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen unter Ausschluss jeder handwerksmäßigen Tätigkeit) - sind freie Gewerbe.
Je nach Größe und Ausstattung der Tankstelle benötigen Sie mehrere Gewerbescheine.
Art und Umfang | Gewerbeschein |
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Tankstellenshop mit eingeschränktem Sortiment | Tankstellengewerbeschein - Umfang der Nebenrechte |
Tankstellenshop mit erweitertem Sortiment | zusätzlich zum Tankstellengewerbeschein "Handelsgewerbeschein" – auch freies Gewerbe |
Gastroecke | Freies Gastgewerbe - Info Verkaufsrecht Gastgewerbetreibende und Gastro Betriebsarten |
Zigarettenverkauf | Tabakverkauf an Tankstellen mit Gastroeinrichtung |
Getränkeausschank durch Getränkeautomat | Gedeckt durch Handelsgewerbe |
Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen | Abgedeckt durch Gewerbeschein Tankstelle oder Servicegewerbe (Wartung und Pflege von KFZ – Seite 28) |
Mit der Gewerbeanmeldung sind Sie automatisch sozialversichert. Für den Fall, dass Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit erst später (nach der Gewerbeanmeldung) aufnehmen, haben Sie die Möglichkeit die Gewerbeberechtigung in der Fachgruppe "ruhend" zu melden. Durch das "Ruhen" der Gewerbeberechtigung wird die Mindestbeitragsgrundlage (siehe Sozialversicherung Stand 2002) ausgesetzt. Beim tatsächlichen Gewerbeantritt genügt es in der Fachgruppe den "Wiederbetrieb" zu melden.
§ 333
- Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.
- Gewerbetreibende können die Meldung, die sie als Pflichtversicherte zu Beginn der Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abzugeben und die Anzeige, die sie als Abgabepflichtige bei Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit an das zuständige Finanzamt zu erstatten haben, auch bei der Gewerbebehörde auf automationsunterstütztem Wege einbringen. Die Gewerbebehörde hat die Meldung des Pflichtversicherten unverzüglich an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Anzeige des Abgabepflichtigen an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.“
Stand: 28.02.2018