Detailansicht eines Taschenrechners, Euro-Banknoten, Stiftspitze und Unterlagen mit Zahlentabellen
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Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe

Finanzen und Steuern

Kraftfahrzeugsteuergesetz, Normverbrauchsabgabegesetz, Vorsteuerabzug, etc.

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18.07.2024

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 idF BGBl. I/2000/142

Fahrzeuge des Taxigewerbes sind von der Kraftfahrzeugsteuer gem. § 2 (1) Z 4 befreit.

(Quellen: Bundesministerium für Finanzen, Bundeskanzleramt/Rechtsinformation) 

Empfehlung Verdienstentgang (Wiener Taxigewerbe)

Zur Vereinfachung der Abwicklung von Schadenfällen im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung halten die Kfz-Versicherer (über den VVO) und das Taxigewerbe (über die WK Fachgruppe Wien, Beförderungsgewerbe mit PKW) fest, dass folgende Sätze als Ersatzbetrag zur Vergütung eines Stehtages (Verdienstentgang) für Schadensfälle, die sich ab dem 1. September 2024 ereignen, angemessen erscheinen:

  • 123 EUR für einfach besetzte Fahrzeuge (Alleinfahrer)
  • 189 EUR für doppelt besetzte Fahrzeuge

Diese Stehtagevergütungssätze sind unverbindlich und stellen eine Orientierungshilfe zur Bezifferung dar. Der tatsächliche Verdienstentgang im Einzelfall kann davon abweichen und steht diese Festlegung einer abweichenden Erhebung des tatsächlichen Verdienstentgangs nicht entgegen.

Steuerbarkeit: Grenzüberschreitende Personenbeförderung mit PKW

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