Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe

Durchführung von Krankenbeförderungen durch Taxiunternehmen

Tarife, Voraussetzungen, Konditionen und Rahmenbedingungen

Lesedauer: 2 Minuten

13.01.2025

Welche Tarife gelten für Krankenbeförderungen, die ab 1. Jänner 2025 durchgeführt werden? 

Besetzt-Kilometertarif (netto): 1,86 Euro für die Strecke mit Versicherten an Bord (keine Leer-km, keine Wartezeiten) 

Mindestpauschale (netto): 10,35 Euro Mindestpauschale bis 5,5 km, darüber kommt der km-Tarif zur Anwendung 

Pauschalen für Landeshauptstädte
wenn der Ausgangs- und Zielort innerhalb des Stadtgebietes (Ortstafel) liegen:

  • 12,42 Euro für Bregenz, Eisenstadt, Salzburg
  • 14,49 Euro für Graz, Innsbruck, St. Pölten, Klagenfurt
  • 6,56 Euro für Linz 

Mehrfachtransporte

  • Bei Mehrfachtransporten kommt für den ersten Versicherten 100 % und ab dem zweiten Versicherten 50 % des km-Tarifs zur Anwendung, jeweils vom Ausgangsort des ersten Versicherten bis zum Zielort des letzten Versicherten.
  • Mehrfachtransporte sind seitens der Vertragsfirma so zu organisieren, dass für die einzelnen Versicherten eine maximale Umwegzeit von 30 Minuten entsteht.
  • Bei Mehrfachtransporten kommen keine Pauschalen zur Anwendung. Sollte ein Mehrfachtransport durchgeführt werden und die Summe aller transportierten Versicherten unterschreitet die Mindestpauschale, ist die Mindestpauschale nur für einen Versicherten verrechenbar.

Rollstuhltransporte 

Beim Transport von Patienten im eigenen Rollstuhl sitzend (mit speziell ausgerüsteten Fahrzeugen) erfolgt ein Aufschlag von 15 Prozent auf den jeweiligen Tarif.

Ermittlung der abzurechnenden Strecke

Beim km-Tarif ist zur Ermittlung der gefahrenen Strecke grundsätzlich der Distanzanzeiger der österreichischen Sozialversicherung heranzuziehen: 

Elektronische Abrechnung 

Die Abrechnung ist elektronisch nach den vom Dachverband der SV-Träger verlautbarten einheitlichen Grundsätzen vorzunehmen. 


Voraussetzungen für Lenkerinnen und Lenker in der Krankenbeförderung

Erste-Hilfe-Kurs

  • Bis 31. Dezember 2025 genügt der Erste-Hilfe-Kurs des Führerscheines.
  • Ab 1. Jänner 2026 müssen die in der Krankenbeförderung eingesetzten Lenker/innen Auffrischungskurse im Umfang von mindestens 4 Stunden nachweisen, die in einem Rhythmus von 5 Jahren zu absolvieren sind.

Taxilenkerausweis oder Schülerbeförderungausweis

Lenker:innen, die in der Krankenbeförderung eingesetzt werden, benötigen einen gültigen Taxilenkerausweis oder einen Schülerbeförderungausweis, sofern sie ausschließlich Krankenbeförderungen durchführen.


Was müssen Unternehmen tun, um neue Vertragspartner zu werden? 

Antrag zum Beitritt 

Ein Antrag zum Beitritt kann vom Unternehmen bei der zuständigen Fachgruppe des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden. Senden Sie dazu das ausgefüllte Datenblatt Taxi für neue Vertragspartner per E-Mail an befoerderung.pkw@wkstmk.at

Zur Durchführung von Krankenbeförderungen sind alle Taxiunternehmen berechtigt, die Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe sind und nachstehende Kriterien erfüllen:

Kriterien für neue Vertragspartner bei Beitritt bis 31. Dezember 2025 

  • Gewerbeberechtigung Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi
  • 2-jährige selbständige Tätigkeit als Taxiunternehmer/in
  • Erste-Hilfe-Kurs des Führerscheins, Auffrischung im Ausmaß von 4 Stunden alle 5 Jahre 

Die Überprüfung der Gewerbeberechtigung und der 2-jährigen Selbständigkeit erfolgt operativ sowohl seitens der Fachgruppe im jeweiligen Bundesland als auch der ÖGK/SVS vor Aufnahme eines Taxiunternehmens in die Vereinbarung. 

Erste-Hilfe-Ausbildung: Für das eingesetzte Lenkpersonal genügt bei Beitritt als Nachweis der im Rahmen des Führerscheines absolvierte Erste-Hilfe-Kurs. Auffrischungskurse sind in weiterer Folge im Umfang von mindestens 4 Stunden in einem Rhythmus von 5 Jahren zu absolvieren.

Kriterien für neue Vertragspartner bei Beitritt ab 1. Jänner 2026

  • Gewerbeberechtigung Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi
  • 2-jährige selbständige Tätigkeit als Taxiunternehmer:in
  • Erste-Hilfe-Kurs von mindestens 8 Stunden für Lenker:innen in der Krankenbeförderung, Auffrischung im Ausmaß von 4 Stunden alle 5 Jahre 

Die Überprüfung der Gewerbeberechtigung und der 2-jährigen Selbständigkeit erfolgt operativ sowohl seitens der Fachgruppe im jeweiligen Bundesland als auch der ÖGK/SVS vor Aufnahme eines Taxiunternehmens in die Vereinbarung. 

Erste-Hilfe-Ausbildung: Für das eingesetzte Lenkpersonal ist bei Beitritt ein Erste-Hilfe-Kurs im Umfang von mindestens 8 Stunden nachzuweisen. Auffrischungskurse sind in weiterer Folge im Umfang von mindestens 4 Stunden in einem Rhythmus von 5 Jahren zu absolvieren.

Wenn die Kriterien für den Beitritt erfüllt werden, erhalten neue Vertragspartner eine Vertragspartnernummer.