Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe

Details zu Gesamtvertrag und Tarifvereinbarung

Tarife, Konditionen und Rahmenbedingungen

Lesedauer: 3 Minuten

22.12.2023

Welche Tarife gelten für Krankenbeförderungen, die ab 1. Jänner 2024 durchgeführt werden? 

Besetzt-Kilometertarif (netto): 1,80 Euro für die Strecke mit Versicherten an Bord (keine Leer-km, keine Wartezeiten) 

10 Euro Mindestpauschale (netto): 10 Euro Mindestpauschale bis 5,5 km, darüber kommt der km-Tarif zur Anwendung 

Pauschalen für Landeshauptstädte
wenn der Ausgangs- und Zielort innerhalb des Stadtgebietes (Ortstafel) liegen:

  • 12 Euro für Eisenstadt, Salzburg
  • 14 Euro für Innsbruck, St. Pölten, Klagenfurt, Graz
  • 16 Euro für Linz

Mehrfachtransporte

  • Bei Mehrfachtransporten kommt für den ersten Versicherten 100 % und ab dem zweiten Versicherten 50 % des km-Tarifs zur Anwendung, jeweils vom Ausgangsort des ersten Versicherten bis zum Zielort des letzten Versicherten.
  • Mehrfachtransporte sind seitens der Vertragsfirma so zu organisieren, dass für die einzelnen Versicherten eine maximale Umwegzeit von 30 Minuten entsteht.
  • Bei Mehrfachtransporten kommen keine Pauschalen zur Anwendung. Sollte ein Mehrfachtransport durchgeführt werden und die Summe aller transportierten Versicherten unterschreitet die Mindestpauschale, so ist jedenfalls die Mindestpauschale verrechenbar. 

Rollstuhltransporte 

Beim Transport von Patienten im eigenen Rollstuhl sitzend (mit speziell ausgerüsteten Fahrzeugen) erfolgt ein Aufschlag von 15 Prozent auf den jeweiligen Tarif.

Automatische Valorisierung der Tarife

Ab 1. Jänner 2025 werden die Tarife mit dem VPI valorisiert. Es wird dabei der endgültige Durchschnitts-VPI des Zeitraumes von November 2023 bis Oktober 2024 herangezogen.

Ermittlung der abzurechnenden Strecke

Beim km-Tarif ist zur Ermittlung der gefahrenen Strecke grundsätzlich der Distanzanzeiger der österreichischen Sozialversicherung heranzuziehen: 

Zur elektronischen Abrechnung 

Die Abrechnung ist elektronisch nach den vom Dachverband der SV-Träger verlautbarten einheitlichen Grundsätzen vorzunehmen. 

Informationsblatt zu den Rahmenbedingungen für bestehende und neue Vertragspartner 

Eine Zusammenfassung der Rahmenbedingungen finden Sie im Informationsblatt der ÖGK

Vertragsfirmen sind verpflichtet, alle Änderungen im Wortlaut und/oder im Standort der Firma sowie alle Erweiterungen und Auflassungen von Betriebsstätten unverzüglich an die ÖGK an vm2-krankenbefoerderung@oegk.at bekanntzugeben.

Was müssen bestehende ÖGK-Vertragspartner tun? 

Vertragliche Situation für bestehende Vertragspartner 

Bestehende Vertragspartner werden von der ÖGK schriftlich über die neuen Tarife und Rahmenbedingungen informiert.

Die bestehenden vertraglichen Grundlagen gehen im Gesamtvertrag auf und Sie können nahtlos ab Jänner 2024 mit den ab 1.1.2024 gültigen Tarifen abrechnen.

Weitere Nachweise sind von bestehenden Vertragspartnern per 1.1.2024 nicht zu erbringen! 

Voraussetzungen für Lenker:innen bestehender Vertragspartner 

Erste-Hilfe-Kurs

  • Bis 31. Dezember 2025 genügt der Erste-Hilfe-Kurs des Führerscheines.
  • Ab 1. Jänner 2026 (nach dem Auslaufen der Übergangsfrist) müssen die in der Krankenbeförderung eingesetzten Lenker/innen Auffrischungskurse im Umfang von mindestens 4 Stunden nachweisen, die in einem Rythmus von 5 Jahren zu absolvieren sind.
  • Die Überprüfung erfolgt stichprobenartig durch die ÖGK.

Was müssen Unternehmen tun, um neuer Vertragspartner der ÖGK zu werden? 

Antrag zum Beitritt 

Ein Antrag zum Beitritt kann vom Unternehmen bei der zuständigen Fachgruppe des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden. Senden Sie dazu das ausgefüllte Datenblatt Taxi für neue Vertragspartner ab 1. Jänner 2024 per Mail an befoerderung.pkw@wkstmk.at

Zur Durchführung von Krankenbeförderungen für Versicherte der ÖGK sind ab 1.1.2024 alle Taxiunternehmen berechtigt, die Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe sind und nachstende Kriterien erfüllen:

Kriterien bei Beitritt bis 31. Dezember 2025 für neue Vertragspartner 

  • Gewerbeberechtigung Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi
  • 2-jährige selbständige Tätigkeit als Taxiunternehmer/in
  • Erste-Hilfe-Kurs des Führerscheins, Auffrischung im Ausmaß von 4 Stunden alle 5 Jahre 

Die Überprüfung der Gewerbeberechtigung und der 2-jährigen Selbständigkeit erfolgt operativ sowohl seitens der Fachgruppe im jeweiligen Bundesland als auch der ÖGK vor Aufnahme eines Taxiunternehmens in die Vereinbarung. 

Erste-Hilfe-Ausbildung: Für das eingesetzte Lenkpersonal genügt bei Beitritt als Nachweis der im Rahmen des Führerscheines absolvierte Erste-Hilfe-Kurs. Auffrischungskurse sind in weiterer Folge im Umfang von mindestens 4 Stunden in einem Rhythmus von 5 Jahren zu absolvieren.

Kriterien bei Beitritt ab 1. Jänner 2026 für neue Vertragspartner 

  • Gewerbeberechtigung Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi
  • 2-jährige selbständige Tätigkeit als Taxiunternehmer:in
  • Erste-Hilfe-Kurs von mindestens 8 Stunden für Lenker:innen in der Krankenbeförderung, Auffrischung im Ausmaß von 4 Stunden alle 5 Jahre 

Die Überprüfung der Gewerbeberechtigung und der 2-jährigen Selbständigkeit erfolgt operativ sowohl seitens der Fachgruppe im jeweiligen Bundesland als auch der ÖGK vor Aufnahme eines Taxiunternehmens in die Vereinbarung. 

Erste-Hilfe-Ausbildung: Für das eingesetzte Lenkpersonal ist bei Beitritt ein Erste-Hilfe-Kurs im Umfang von mindestens 8 Stunden nachzuweisen. Auffrischungskurse sind in weiterer Folge im Umfang von mindestens 4 Stunden in einem Rhythmus von 5 Jahren zu absolvieren.

Wenn die Kriterien für den Beitritt erfüllt werden, erhalten neue Vertragspartner von der ÖGK eine Vertragspartnernummer.

Anmerkung! Auch Anträge zum Beitritt, die noch im Jahr 2023 eingebracht wurden, werden von der ÖGK mit den ab 1. Jänner 2024 geltenden Kriterien behandelt. 

Hinweis für bestehende und neue Vertragspartner zum Lenkpersonal 

Wir erinnern daran, dass Lenker:innen, die ausschließlich Krankenbeförderungen durchführen, keinen Taxilenkerausweis benötigen. Allerdings müssen sie dafür über einen Schülerbeförderungsausweis verfügen, um die Zuverlässigkeit durch die Behörde feststellen zu können.

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