Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
VO (EG) Nr. 1107/2006
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Für Reiseunternehmen (Reiseveranstalter und Reisevermittler) ergeben sich durch die Verordnung dadurch folgende Verpflichtungen:
Beförderungspflicht (Art. 3)
Ein Reiseunternehmen darf sich aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes nicht weigern eine Buchung entgegenzunehmen.
Abweichungen, besondere Bedingungen und Unterrichtung (Art. 4)
Trotz grundsätzlicher Beförderungspflicht kann sich ein Reiseunternehmen weigern, eine Buchung aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes zu akzeptieren, wenn dies aufgrund bestimmter Sicherheitsanforderungen geboten ist, oder wenn die Beförderung aufgrund der Größe des Luftfahrzeugs faktisch nicht möglich ist.
Macht ein Reiseunternehmen von diesen Ausnahmen Gebrauch, so hat es den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität unverzüglich über die Gründe zu unterrichten. Auf Verlangen des Reisenden hat dies innerhalb von 5 Werktagen auch in Schriftform zu geschehen.
Auf jeden Fall hat sich das Reiseunternehmen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften um eine annehmbare Alternative zu bemühen.
Ein Reiseunternehmen gibt die Sicherheitsvorschriften und Beschränkungen bekannt, die für die von ihm veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen, in Pauschalreisen eingeschlossenen Flüge gelten. Nach unserem Verständnis sind von dieser Verpflichtung nur Reiseveranstalter erfasst, dafür spricht auch die englische Originalfassung „A tour operator shall make such safety rules and restrictions available for flights included in package travel, package holidays and package tours which it organises, sells or offers for sale.“
Weiterleitung von Informationen (Art. 6)
Reiseunternehmen müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Meldungen des Hilfsbedarfs von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität an allen ihren Verkaufsstellen, einschließlich Telefon- und Internetverkaufsstellen entgegenzunehmen.
Wird einem Reiseunternehmen mindestens 48 Stunden vor Abflug ein Hilfsbedarf gemeldet, so hat es die betreffenden Informationen mindestens 36 Stunden vor der Abflugzeit an die Leitungsorgane des Abflugflughafens, des Zielflughafens und des Transitflughafens sowie an das ausführende Luftfahrtunternehmen weiterzuleiten. Wird der Bedarf erst zu einem späteren Zeitpunkt gemeldet, so hat das Reiseunternehmen diese Informationen so bald wie möglich weiterzuleiten.
Stand: 18.04.2024