Werbung für Tabak
Werbebeschränkungen und Werbeverbote: Information über besondere Einschränkungen und Verbote
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Bis auf wenige Ausnahmen herrscht in Österreich ein absolutes Tabakwerbe- und -sponsoringverbot. Dieses Verbot wurde auch auf verwandte Erzeugnisse ausgedehnt (z.B. E-Zigaretten). Dabei gilt als Tabakwerbung jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern (§ 11 Tabakgesetz).
Mit 13.7.2016 ist die neue Verordnung (VO) zu kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen für Rauchtabakerzeugnisse (Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Wasserpfeifentabak etc.) in Kraft getreten. Darin wird das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise beschrieben. Hersteller und Importeure müssen auf die Einhaltung der Vorschriften achten.
Tipp:
Die detaillierte Beschreibung zu Layout und Gestaltung finden Sie hier.
Werbung und Sponsoring (§ 11 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz)
- Das Werbeverbot umfasst dabei insbesondere Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft, in der Presse oder anderen gedruckten Veröffentlichungen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung; davon nicht erfasst ist der allgemeine Geschäftsverkehr.
- Vom Werbeverbot umfasst ist auch die Werbung im öffentlichen und privaten Hörfunk mit dem Ziel oder der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf zu fördern sowie jene Werbung, die zur Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) fällt.
- Werbung für Tabakerzeugnisse ist mit deutlich lesbarem textlichen Warnhinweis in schwarzer Schrift und auf weißem Hintergrund in Gesamtgröße von 10 % des jeweiligen Werbemittels zu versehen, der die Gesundheitsschädlichkeit des Tabakkonsums zu beinhalten hat.
- Jede verbilligte Abgabe, Gratisverteilung und Zusendung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen mit dem Ziel der direkten oder indirekten Verkaufsförderung ist verboten.
Ausnahmen vom Verbot:
1. | Mitteilungen, die ausschließlich für im Tabakhandel bzw. im Bereich des Handels mit verwandten Erzeugnissen wie z. B. elektronischen Zigaretten und/oder Nachfüllbehältern tätige Personen bestimmt und ausschließlich diesen zugänglich sind; | ||||||||
2. | Presse und andere gedruckte Veröffentlichungen, die in Drittländern gedruckt und herausgegeben werden, sofern diese Veröffentlichungen nicht hauptsächlich für den Markt der Europäischen Union bestimmt sind; | ||||||||
3. | die Darbietung der zum Verkauf angebotenen Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse sowie Preisangaben für diese Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse an allen zum Verkauf von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen befugten Stellen; | ||||||||
4. | Werbung durch Tabaktrafikantinnen und Tabaktrafikanten für Tabakerzeugnisse gemäß § 39 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz, BGBl. Nr. 830/1995, sowie Werbung für verwandte Erzeugnisse nach § 1 Z 1e in Trafiken und im darauf spezialisierten Fachhandel. |
Weitere Informationen:
Jede Form der kommerziellen Kommunikation für Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse ist verboten. Sendungen dürfen jedenfalls auch keine Produktplatzierung zugunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.
Werbung für Tabakwaren und Spirituosen sowie unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbung sind unzulässig. Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Tabakerzeugnisse.
Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation § 33
Jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten oder andere Tabakerzeugnisse ist verboten. Sendungen dürfen jedenfalls auch keine Produktplatzierungen zu Gunsten von Unternehmen enthalten, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.
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Stand: 03.08.2022