Werbung und Marktkommunikation, Fachgruppe

Was ist der Unterschied zwischen einer Spende und dem Sponsoring?

Lesedauer: 3 Minuten

Spende

Zuwendungen bzw. Spenden sind freiwillige Zahlungen und somit gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG prinzipiell nicht abzugsfähig. Eine Spende muss ohne Erwartung eines besonderen Vorteils geleistet werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Freiwillig erfolgt eine Leistung auch dann, wenn sich der Spender moralisch verpflichtet fühlt oder die Spende durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst ist. Zuwendungen müssen zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Gebers führen (d.h. keine Darlehen oder Verwahrungen).

Damit Zuwendungen abzugsfähig sind ist eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung erforderlich. Spenden an die in § 4a EStG genannten Einrichtungen sind betraglich begrenzt als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig:
Abzugsfähig sind Spenden (BMF-Homepage) an Einrichtungen, die

  • im Gesetz (§ 4a Abs. 3 Z 1 bis 3, Abs. 4 und Abs. 6 EStG) ausdrücklich aufgezählt werden (z.B. Universitäten, Österreichische Nationalbibliothek und seit 2012 Freiwillige Feuerwehren sowie Landesfeuerwehrverbände).
  • zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und daher in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Website des BMF ohne Gültigkeitsende aufscheinen (z.B. Erwachsenenbildung, mildtätige Einrichtungen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe, seit 2012 auch Umwelt-, Natur- oder Artenschutz und Tierheime).

Informationen zur Spendenabsetzbarkeit finden Sie auf der Homepage des Finanzministeriums.

Sponsoring

Sponsorzahlungen sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und eine angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung zu Werbeleistungen darstellen. Der Sponsortätigkeit muss eine breite öffentliche Werbewirkung zukommen.

  • Sportler und Vereine: Sie müssen Werbeleistungen zusagen, die erforderlichenfalls auch durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden können. Ein gesponserter Sportler oder Künstler muss sich als Werbeträger eignen. Durch einen objektiven Fremdvergleich muss festgestellt werden, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Werbeleistung und Sponsor-Leistung besteht. Die Reklame muss ersichtlich sein (z.B. Aufschrift auf der Sportkleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Die Werbefunktion wird auch durch eine Wiedergabe in Massenmedien erkenntlich. Ist der Verein nur einem kleinen Personenkreis bekannt, fehlt es an der typischen Werbewirksamkeit.
  • Kulturelle Veranstaltungen: Der gesponserte Veranstalter hat nur eingeschränkte Möglichkeiten, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Es kommt daher in besonderem Maße auf die (regionale) Bedeutung der Veranstaltung und deren Verbreitung in der Öffentlichkeit an. Aus Sicht des BMF bestehen keine Bedenken, Sponsorleistungen für kulturelle Veranstaltungen wie Opern- und Theateraufführungen oder Kinofilme mit entsprechender Breitenwirkung als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn die Sponsortätigkeit angemessen öffentlich bekannt gemacht wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sponsor nicht nur z.B. im Programmheft erwähnt wird, sondern auch in der kommerziellen Firmenwerbung (z.B. Plakatwerbung, Inserate) darauf hingewiesen oder in Massenmedien darüber berichtet wird.
  • Sponsorzahlungen an politische Parteien sind nicht mit steuerlicher Wirkung absetzbar und zwar auch dann nicht, wenn eine gewisse Werbewirkung damit verbunden ist.

Da eine Messbarkeit der Werbeleistung im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der erbrachten Werbeleistung (z.B. Verzeichnis der Medienberichte), damit die steuerliche Absetzbarkeit dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen werden kann und anerkannt wird.

Beispiele:

  • Die Zurverfügungstellung von Spielerdressen eines Gewerbetreibenden an einen Hobbyfußballverein, der keine Meisterschaftsspiele bestreitet, löst dadurch, dass die Dressen bei gelegentlichen Fußballspielen, denen nahezu keine Zuschauer beiwohnen, getragen werden, keine entsprechende Werbewirkung aus. Die Zuwendung stellt somit einerseits beim Verein eine bloße Spende dar; andererseits kann sie beim Zuwendenden auch nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
  • Die Konzertaufführung eines gemeinnützigen Kulturvereins wird von einem Unternehmer in der Weise ”gesponsert”, dass sich einerseits auf den Plakaten, auf denen das Konzert beworben wird, ein Inserat mit dessen Firmenbezeichnung befindet und andererseits in einer Tageszeitung auf die Unterstützungstätigkeit hingewiesen wird. In einem derartigen Fall ist - Beweiserbringung oder Glaubhaftmachung vorausgesetzt - in der Regel vom Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes auszugehen; die Aufwendungen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 05.11.2021

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