Lehrlingsentschädigung im KV-freien Bereich der Werbung
Welche Lehrlingsentschädigung kommt zur Anwendung?
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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Juni 2012
eine interessante Grundsatzentscheidung (Anlassfall war der Bereich Taxi –
Personenbeförderung) veröffentlicht, wie die Lehrlingsentschädigung zu bemessen
ist, wenn für die Branche kein entsprechender Branchenkollektivvertrag zur
Anwendung kommt.
Im Bereich Werbung hat ausschließlich die Fachgruppe Wien einen
Kollektivvertrag abgeschlossen, der auch die Lehrlingsentschädigung regelt. In
kollektivvertragsfreien Bereichen (also in allen anderen Bundesländern) gibt es
konsequenter Weise auch keine Regelung über die
Mindest-Lehrlingsentschädigungen und die Entgeltzahlungen für Lehrlinge
in der Weiterverwendungszeit.
Lehrlingsentschädigung
Der OGH kam zur Entscheidung, dass Lehrlingsentschädigungen bei Fehlen einer kollektiven Regelung die Mindestsätze eines lehrberufsnahen Kollektivvertrages (bzw. bei Nichtvorliegen eines "lehrberufsnahen Kollektivvertrags“ die ortsüblichen Mindestsätze) maßgebend seien. Dieses Urteil bedeutet für den Bereich Werbung, dass für Lehrlinge in den Bundesländern, auf jeden Fall Mindestsätze bezahlt werden müssten.
Die in der Praxis in den Bundesländern
bezahlten Lehrlingsentschädigungen hätten sich nach diesem Urteil an der Höhe
der entsprechenden Regelungen des Wiener Kollektivvertrags zu orientieren.
Dieses Urteil ist insofern bemerkenswert, als damit erstmals für Lehrlinge, die
keinem KV unterliegen, kollektivvertragliche Mindestentgelte eines anderen KV`s
eingeführt wurden.
Weiterverwendungszeit
Anders urteilte der OGH im Anlassfall (= Taxi – Personenbeförderung) in der Frage der Entgelthöhe während der Weiterverwendungszeit bei Fehlen einer kollektiven Regelung. Hier wurde vom Höchstgericht entschieden, dass in diesem Fall sich die Entgelthöhe aus den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen ergibt.
Es gilt die getroffene Einzelvereinbarung und diese ist maßgebend. Die
Anwendung eines vergleichbaren Kollektivvertrags hat der OGH in der
Weiterverwendungszeit, anders als während der Lehrzeit, ausgeschlossen.
Das OGH-Urteil finden Sie im u.a. Download.
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Stand: 03.10.2022